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   LG Berlin, 21.01.2003 - 65 T 102/02   

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https://dejure.org/2003,15716
LG Berlin, 21.01.2003 - 65 T 102/02 (https://dejure.org/2003,15716)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2003 - 65 T 102/02 (https://dejure.org/2003,15716)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 65 T 102/02 (https://dejure.org/2003,15716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Begründungszwang einer Kündigung des Mietverhältnisses; Geltung des Begründungszwanges nur für bestimmte Kündigungsgründe; Zahlungsverzug als Kündigungsgrund; Bezeichnung der Monate in denen der Mietzinsrückstand besteht in der Kündigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Begründung der Kündigung

  • 123recht.net (Kurzinformation, 12.1.2004)

    Kündigungsschreiben bei Mietrückständen muss keine strengen Anforderungen enthalten // Der Kündigungsgrund muss für den Mieter lediglich erkennbar sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3063
  • NZM 2003, 800
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 17.12.1984 - REMiet 6/84

    Kündigung; Mietvertrag; Mietverhältnis; Eigenbedarf; Begründung; Umfang;

    Auszug aus LG Berlin, 21.01.2003 - 65 T 102/02
    Für den notwendigen Umfang der anzugebenden Kündigungsgründe ist auf den Zweck des § 569 Abs. 4 BGB abzustellen, wonach dem Kündigungsempfänger allein Klarheit über die Rechtslage und über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu verschaffen ist (Lammel a.a.O., Rdnr. 54; Rechtsentscheid des BayObLG, WuM 1985, 50).
  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Auszug aus LG Berlin, 21.01.2003 - 65 T 102/02
    Die Kündigungsgründe müssen nämlich nur so ausführlich angegeben werden, dass der damit geltend gemachte Sachverhalt ausreichend von vergleichbaren anderen Sachverhalten abgegrenzt werden (Rechtsentscheid des BayObLG, NJW 1981, 2197) und der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat (Bericht des Rechtsausschusses zu Art. 1 Nr. 3 § 569, BT-Drs. 14/5663, S. 82).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58).
  • LG Stuttgart, 29.06.2005 - 5 S 19/05

    Wohnraummiete: Unschädliche Falschangabe des Verzugsmonats in der fristlosen

    Mit dem Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2004, NJW 2003, 3063 und gestützt auf BGH, Beschluss vom 22.12.2003, Jus 04, 537f. sowie BGH, Beschluss vom 30.06.2004, NZM 04, 699 ff. ist darauf zu erkennen, dass die falsche Bezeichnung eines Zahlungsverzugsmonates unschädlich ist, solange nur ein zur fristlosen Kündigung ausreichender Saldo bezeichnet und die Kündigung aus diesen gestützt ist.
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