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   LG Hamburg, 08.07.2003 - 316 S 43/03   

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https://dejure.org/2003,15230
LG Hamburg, 08.07.2003 - 316 S 43/03 (https://dejure.org/2003,15230)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2003 - 316 S 43/03 (https://dejure.org/2003,15230)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juli 2003 - 316 S 43/03 (https://dejure.org/2003,15230)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung bei Verzug - Was ist darzulegen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs des Mieters; Begründungszwang und Darlegungspflichten des Vermieters bei außerordentlichen Kündigungen des Mietvertrages; Pflicht des Vermieters zur genauen Konkretisierung des ...

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3064
  • NZM 2003, 799
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58).

    cc) Jedenfalls bei einfachen und klaren Fallgestaltungen der vorliegenden Art gebietet es nach alledem das berechtigte Interesse des Mieters nicht, daß der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeitpunkt, etwa den betreffenden Kalendermonat und das Datum des Verzugseintritts sowie den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angibt (ebenso LG Berlin aaO; wohl auch Haas aaO; a.A. LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Palandt/Weidenkaff aaO).

  • LG Osnabrück, 19.11.2004 - 12 S 515/04

    Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen; Anzuwendende Kündigungsfristen

    Der vom Amtsgericht zur Begründung angeführten Auffassung Schmidt-Kessels (NJW 2003, 3748 [LG Hamburg 08.07.2003 - 316 S 43/03] ) ist auch bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu folgen.
  • AG Osnabrück, 29.06.2004 - 48 C 161/03

    "Vereinbarung" von Kündigungsfristen durch Formularklauseln; Geltung von Art. 229

    Mietverträge sind aber Schuldverhältnisse im Sinne des Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Palandt, BGB, 62. Auflage, Artikel 229 § 5 EGBGB Rdn. 7; Staudinger/Löbisch, BGB, Neubearbeitung 2003, Artikel 229 § 5 Rdn. 41; Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3749 [LG Hamburg 08.07.2003 - 316 S 43/03] ) und werden von dieser Regelung erfasst.
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