Weitere Entscheidung unten: EuGH, 06.03.2003

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   BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99   

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BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99 (https://dejure.org/2003,2313)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 1 BvR 62/99 (https://dejure.org/2003,2313)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 (https://dejure.org/2003,2313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Tendenzsschutz eines Konzerns erstreckt sich nicht auf wertneutrale Tochtergesellschaft (Zustellungsbetrieb eines Verlags)

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Tendenzsschutz eines Konzerns erstreckt sich nicht auf wertneutrale Tochtergesellschaft (Zustellungsbetrieb eines Verlags)

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 118 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einem Zeitungszustellungsbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Tendenzschutz in verbundenen Unternehmen; Arbeitsrechtliche Belange zum Schutz der Arbeitnehmer als Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG); Abschirmung des Grundrechts der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 136
  • NJW 2003, 3189
  • NVwZ 2004, 209 (Ls.)
  • NZA 2003, 864
  • afp 2003, 424
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).

    Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

    Der Staat darf die Presse allerdings nicht durch die allgemeinen Gesetze fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).

    Die Auslegung dieser grundrechtsausgestaltenden Regelung darf aber nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme des Betriebsrats zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen als mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen, da dies die Gefahr einer tendenzbezogenen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in der Folge eine mögliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz schaffe (vgl. BVerfGE 52, 283 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92

    Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).

    Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ; NJW 2000, S. 2339 ).

    Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).

    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 346 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 505/95

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit von

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ; NJW 2000, S. 2339 ).

    Nur soweit Einschränkungen der Freiheit, Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, zu besorgen sind, müssen Beteiligungsrechte von Verfassungs wegen ausgeschlossen bleiben (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2339 ).

  • BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74

    Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur von dem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige Unternehmen hin (vgl. BAGE 27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90

    Keine Verletzung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).
  • LAG Köln, 24.09.1998 - 10 TaBV 57/97

    Tendenzschutz: konzernabhängiges Zeitungszustellungsunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. September 1998 - 10 TaBV 57/97 -,.
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 346 ).
  • BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 30/79

    Tendenzunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Die geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur von dem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige Unternehmen hin (vgl. BAGE 27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99
    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).
  • BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99

    Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das "630

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, wichtig, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99; BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99).

    Zu ihnen gehören auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, maßgeblich auch die des Arbeitszeitgesetzes (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99) und hier u.a. die Regelung in § 6 Abs. 5 ArbZG.

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dessen Schutzbereich auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, fällt (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 b der Gründe, BVerfGK 1, 136) , die Übergangsregelung tatsächlich geboten hat (krit. etwa: Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 24 Rn. 53 f.; Pötters in Thüsing 2. Aufl. § 24 MiLoG Rn. 11; HK-MiLoG/Jerchel/Trümmer 2. Aufl. § 24 Rn. 67 ff.; sh. zum generellen Verlangen einer Ausnahme vom Mindestlohn für die Zeitungszustellung: die Rechtsgutachten Di Fabio, Mindestlohn und Pressefreiheit [2014] sowie Degenhart, Pressefreiheit als Vertriebsfreiheit [2013]) oder sie lediglich Ausdruck der besonderen Wertschätzung der freien Presse ist, die diese in den Gesetzgebungsorganen genießt (so MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 24 MiLoG Rn. 2) .
  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1105/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f.).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO.; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit auch noch im Streitzeitraum zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten gehörte und damit dem Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfiel (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - zu II 2 a der Gründe) .

    Die Medienfreiheit gewährleistet nicht, dass Medienerzeugnisse verbreitet werden können, ohne die allgemein geltende Rechtsordnung zu beachten (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 c der Gründe) .

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 755/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 486/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Zu ihnen gehören die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, u. a. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 12 ).

    Der Staat darf demnach durch die allgemeinen Gesetze nicht die Presse fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfG 29. April 2003, aaO; 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - juris, Rn. 39 ).

    Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 17).

    Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und die Zustellung der Tageszeitungen stehen (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Niedersachsen, 27.04.2016 - 13 Sa 848/15

    Mindestlohn für Zeitungszusteller; vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen und redaktionellen Anzeigenblättern durch Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit ( vgl. BVerfG vom 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99; v. 29.04.2003 - 1 BvR 62/99; Barczak, RdA 14, 290, 297, m.w.N. ).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07

    Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1486/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1862/19

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen

  • LAG Hamm, 27.11.2019 - 6 Sa 911/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • ArbG Paderborn, 11.07.2019 - 2 Ca 437/19

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Paderborn, 13.06.2019 - 1 Ca 305/19

    Zur Höhe des Nachtarbeitszuschlags für Zeitungszusteller

  • ArbG Paderborn, 14.03.2019 - 2 Ca 1332/18

    Zeitungszusteller - Nachtarbeitszuschlag - Höhe

  • ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18

    Nachtarbeitszuschlag - angemessene Höhe - Zeitungszusteller

  • LAG München, 02.09.2008 - 6 Sa 1153/07

    Kündigung - Tendenzschutz

  • BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 273/03

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Kündigungsschutz - Außerordentliche

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

  • LAG Bremen, 07.12.2016 - 3 Sa 83/16

    Mindestlohn bei Zeitungszustellern

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2003 - C-466/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2850
EuGH, 06.03.2003 - C-466/00 (https://dejure.org/2003,2850)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2003 - C-466/00 (https://dejure.org/2003,2850)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2003 - C-466/00 (https://dejure.org/2003,2850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaba

  • EU-Kommission PDF

    Arben Kaba gegen Secretary of State for the Home Department.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Arben Kaba gegen Secretary of State for the Home Department

    Menschenrechte , Vorschriften über die Organe , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Soziale Vergünstigung; Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1612/68/EWG

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Immigration Appellate Authority of the United Kingdom - Vorabentscheidungsverfahren - Zurückweisung eines Antrags auf Einreichung von Erklärungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts - Vereinbarkeit mit Artikel 6 der Europäischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3189 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 712
  • EuZW 2003, 526
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.04.2000 - C-356/98

    Kaba

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    In seinem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623) in der mit Beschluss vom 4. Mai 2001 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) berichtigten Fassung entschied der Gerichtshof: "Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der sich die Ehegatten von Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, vier Jahre lang in diesem Mitgliedstaat aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt gestellt und behandelt werden kann, während für die Ehegatten von Personen, die in diesem Mitgliedstaat auf Dauer Wohnsitz genommen haben, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu unterliegen, nur ein Aufenthalt von zwölf Monaten verlangt wird, stellt keine Diskriminierung dar, die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 1612/68 ... verstößt.".

    Der Immigration Adjudicator weist auch auf bestimmte Zweifel hin, die die Antwort betreffen, die im Urteil Kaba auf die vorgelegten Fragen gegeben wurde.

    Unter diesen Umständen hat der Immigration Adjudicator das Verfahren ein zweites Mal ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Welche Möglichkeiten haben das vorlegende Gericht oder die Parteien des Verfahrens (vor dem vorlegenden Gericht oder dem Gerichtshof), um sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt den Anforderungen nach Artikel 6 EMRK genügt, und damit sicherzustellen, dass weder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Menschenrechte noch vor dem Gerichtshof für Menschenrechte eine Haftung wegen Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK begründet wird? b) Genügte das Verfahren in dieser Rechtssache den Anforderungen von Artikel 6 EMRK, und wenn nicht, welche Auswirkungen hat das auf die Rechtskraft des ersten Urteils? 2. Da der Immigration Adjudicator zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger und der Ehepartner einer im Vereinigten Königreich lebenden Person, die dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, insofern unterschiedlich behandelt wurden (oder würden), als a) der Kläger, der als Ehegatte einer EU-Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübte, in das Vereinigte Königreich einreiste, sich vier Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten haben müsste, bevor er einen Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen könnte, während b) der Ehegatte einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat (also entweder ein britischer Staatsangehöriger oder jemand, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist), nach einem Jahr die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erfüllt; da dem vorlegenden Gericht weder in der Verhandlung, die zum Vorlagebeschluss vom 25. September 1998 geführt hat, noch in den schriftlichen Stellungnahmen oder den mündlichen Ausführungen des Beklagten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch in der Verhandlung, die zu diesem Vorlagebeschluss geführt hat, Beweis im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und dem Ehepartner einer im Vereinigten Königreich lebenden Person, die dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, angeboten wurde (oder Ausführungen dazu gemacht wurden), obwohl es um erschöpfende Ausführungen gebeten hatte, ersucht es um Antwort auf folgende Fragen: i) Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000 in diesem Rechtsstreit (Rechtssache C-356/98) ungeachtet der Antwort auf die vorstehende Frage dahin auszulegen, dass unter diesen Umständen eine Ungleichbehandlung vorlag, die gegen Artikel 39 EG und/oder gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1612/68 verstieß? ii) Liegt nach erneuter Würdigung des Sachverhalts eine Ungleichbehandlung vor, die gegen Artikel 39 EG und/oder Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1612/68 verstößt? Zu den Vorlagefragen.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Antwort des Gerichtshofes auf die Vorlagefragen im Urteil Kaba anders ausgefallen wäre, wenn er berücksichtigt hätte, dass zum einen die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", im nationalen Recht in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind, und dass zum anderen von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs kein Argument zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung vorgebracht wurde.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Übrigen, dass die Erwägungen des Gerichtshofes in dem angeführten Urteil Kaba darauf gründen, dass die fraglichen Situationen nicht vergleichbar sind, und nicht darauf, dass eine unterschiedliche Behandlung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs besitzt, und des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", gerechtfertigt wäre, da die von den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules geregelten Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

    Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Antwort, die der Gerichtshof im angeführten Urteil Kaba auf die Vorlagefragen gegeben hat, nicht anders ausgefallen wäre, wenn er berücksichtigt hätte, dass die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", im nationalen Recht dem vorlegenden Gericht zufolge in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind.

    auf die ihm vom Immigration Adjudicator mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Antwort, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623) auf die Vorlagefragen gegeben hat, wäre nicht anders ausgefallen, wenn er berücksichtigt hätte, dass die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich "lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat", im nationalen Recht dem vorlegenden Gericht zufolge in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind.

  • EuGH, 15.06.1972 - 5/72

    Grassi / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, den Wortlaut der zu stellenden Fragen festzulegen, ausschließlich dem innerstaatlichen Gericht verliehen ist, können die Parteien die Fassung der Fragen nicht ändern (Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 3, und vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-297/94, Bruyère u. a., Slg. 1996, I-1551, Randnr. 19).
  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Eine solche Vorlage ist gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder bei der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (Beschluss vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85, Wünsche, Slg. 1986, 947, Randnr. 15).
  • EuGH, 21.03.1996 - C-297/94

    Bruyère u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis, den Wortlaut der zu stellenden Fragen festzulegen, ausschließlich dem innerstaatlichen Gericht verliehen ist, können die Parteien die Fassung der Fragen nicht ändern (Urteile vom 15. Juni 1972 in der Rechtssache 5/72, Grassi, Slg. 1972, 443, Randnr. 3, und vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-297/94, Bruyère u. a., Slg. 1996, I-1551, Randnr. 19).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Was die Situation eines Wanderarbeitnehmers anbelangt, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, so ist noch zu ergänzen, dass sein Aufenthaltsrecht insofern nicht uneingeschränkt ist, als es davon abhängt, dass er seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder gegebenenfalls als Arbeitssuchender behält (vgl. dazu Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745), sofern er dieses Recht nicht aus anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ableitet.
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Dazu bezieht er sich auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665).
  • EuGH, 21.11.1990 - C-12/90

    Infortec/ Commission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Dies treffe jedoch nicht zu, da die EEA Order entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1990, I-4265) auf alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familien angewandt werde, die nach Ausübung der ihnen vom Vertrag verliehenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich zurückkehrten.
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
    Dies treffe jedoch nicht zu, da die EEA Order entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1990, I-4265) auf alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familien angewandt werde, die nach Ausübung der ihnen vom Vertrag verliehenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich zurückkehrten.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Desgleichen schließt die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht aus, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, eine erneute Anrufung des Gerichtshofs vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält (Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    In Bezug auf die Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts hat sich der Gerichtshof somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und ist nicht an Annahmen gebunden, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 41).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Dies folgt zum einen aus den Bestimmungen zur Freizügigkeit und zum freien Dienstleistungsverkehr in Titel III des Dritten Teils des Vertrages, d. h. aus den Artikeln 39 EG, 43 EG, 46 EG, 49 EG und 55 EG, sowie aus den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts und zum anderen aus den Bestimmungen des Zweiten Teils des Vertrages und insbesondere aus Artikel 18 EG, der zwar den Unionsbürgern das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dabei aber ausdrücklich auf die im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98, Kaba I, Slg. 2000, I-2623, Randnr. 30, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-466/00, Kaba II, Slg. 2003, I-2219, Randnr. 46).

    49 Zur Situation von Wanderarbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Aufenthaltsrecht davon abhängt, dass sie weiter die Eigenschaft von Arbeitnehmern oder gegebenenfalls von Arbeitssuchenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 22), sofern sie dieses Recht nicht aus anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ableiten (vgl. Urteil Kaba II, Randnr. 47).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-356/22

    Pro Rauchfrei II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht ausschließt, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, eine erneute Anrufung des Gerichtshofs vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält, etwa dann, wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 25.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; privatrechtsgestaltende Wirkung; verfügende Wirkung;

    Zudem ist es allein Sache des innerstaatlichen Gerichts, darüber zu befinden, ob es sich durch die auf sein Ersuchen ergangene Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet hält oder ob ihm die erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich erscheint (s. EuGH, Beschlüsse vom 5. März 1986 - Rs. 69/85, Wünsche - Slg. 1986, 947 Rn. 13 ff. und vom 28. April 1998 - Rs. C-116/96 REV, Reisebüro Binder - Slg. 1998, I-1891 Rn. 8 f.; Urteil vom 6. März 2003 - Rs. C-466/00, Kaba - Slg. 2003, I-2219 Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    17 Vgl. Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche (69/85, EU:C:1986:104, Rn. 15), Urteil vom 11. Juni 1987, X (14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12), Urteil vom 6. März 2003, Kaba (C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39), und Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn (C-634/15, EU:C:2016:510, Rn. 19).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. April 2000, Kaba, C-356/98, Slg. 2000, I-2623, Randnr. 30, vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, Slg. 2003, I-2219, Randnr. 46, und vom 10. April 2008, Kommission/Niederlande, C-398/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).
  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 26.08

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf

    Zudem ist es allein Sache des innerstaatlichen Gerichts, darüber zu befinden, ob es sich durch die auf sein Ersuchen ergangene Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet hält oder ob ihm die erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich erscheint (s. EuGH, Beschlüsse vom 5. März 1986 Rs. 69/85, Wünsche Slg. 1986, 947 Rn. 13 ff. und vom 28. April 1998 Rs. C-116/96 REV, Reisebüro Binder Slg. 1998, I-1891 Rn. 8 f.; Urteil vom 6. März 2003 Rs. C-466/00, Kaba Slg. 2003, I 2219 Rn. 39).
  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 27.08

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf

    Zudem ist es allein Sache des innerstaatlichen Gerichts, darüber zu befinden, ob es sich durch die auf sein Ersuchen ergangene Vorabentscheidung für hinreichend unterrichtet hält oder ob ihm die erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich erscheint (s. EuGH, Beschlüsse vom 5. März 1986 Rs. 69/85, Wünsche Slg. 1986, 947 Rn. 13 ff. und vom 28. April 1998 Rs. C-116/96 REV, Reisebüro Binder Slg. 1998, I 1891 Rn. 8 f.; Urteil vom 6. März 2003 Rs. C-466/00, Kaba Slg. 2003, I 2219 Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

    43 - Beschluss vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85 (Wünsche, Slg. 1986, 947, Randnr. 15); Urteile vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545, Randnr. 12) und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-466/00 (Kaba II, Slg. 2003, I-2219, Randnr. 39), in der der Immigration Adjudicator eine Frage vorlegte, die mit der in dem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Kaba I, Slg. 2000, I-2623) beantworteten identisch war, und mit dessen Feststellungen er teilweise nicht übereinstimmte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 177/10
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Rückkehr des Wanderarbeitnehmers in

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2015 - C-237/15

    Lanigan

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-456/02

    Trojani

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-303/02

    Haackert

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-41/17

    González Castro - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-95/14

    UNIC und UNI.CO.PEL - Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2005 - C-174/03

    Impresa Portuale di Cagliari

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