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   BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03   

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BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,341)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2003 - V ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,341)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - V ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,341)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 103 Abs. 1; WEG §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2
    Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn Hinweis auf beabsichtigte Vorlage fehlt; Heilung durch Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem BGH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ; Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug ; Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor Vorlage an den Bundesgerichtshof; Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen ; Beschlusskompetenz ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fälligkeit von Beitragsvorschüssen mit Stimmenmehrheit; Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 28 Abs. 5; ; WEG § 21 Abs. 4; ; FGG § 28 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus einem Wirtschaftsplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fälligkeit von Beitragsvorschüssen mit Verfallklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschluss über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 279
  • NJW 2003, 3550
  • NZM 2003, 946
  • FGPrax 2004, 9 (Ls.)
  • ZMR 2003, 943
  • FamRZ 2004, 176 (Ls.)
  • WM 2004, 688
  • DB 2004, 757 (Ls.)
  • BauR 2004, 557 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.).

    Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wieder fällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des Schuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168).

    Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist; andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung (Senat, BGHZ 145, 158, 166).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.).

    Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242, 243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel, WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647).

  • BGH, 28.02.2001 - V ZB 8/01

    Zulässigkeit einer Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. 1/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109).

    Nachdem sich bereits aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die Fälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selbständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79 Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu entscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO, § 28 Rdn. 30).

    Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit er über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung trifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071), beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Die Unwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechender Anwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit im übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298).

    In Anbetracht ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen, ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der - ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf nehmen.

  • BGH, 16.07.1997 - XII ZB 97/96

    Voraussetzungen der Vorlage

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28 Rdn. 28).

    bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. 1/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sichergestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann, auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133, 144 m.w.N.).

    Hier ist ein entsprechender Hinweis des Gerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermöglichen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335).

  • OLG Zweibrücken, 04.06.2002 - 3 W 46/02
    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Drasdo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 = ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, eine wirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehentlich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer voraus.

  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch Zahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

  • BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90

    Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 4/89

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der

  • BVerfG, 07.07.1982 - 1 BvR 787/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtanhörung bei

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 3 Wx 448/99

    Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter;

  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • BayObLG, 31.10.1986 - BReg. 2 Z 83/86

    Eigentümerversammlung; Beschlußfassung; Änderung; Aufteilung;

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 238/84

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses mündlicher Nebenabreden

  • BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 107/98

    Ermächtigung zum Lastschriftverfahren in der Gemeinschaftsordnung

  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BGH, 30.06.1958 - VII ZB 10/58
  • BVerfG, 25.10.2001 - 1 BvR 1079/96

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einem Verfahren nach der HausratsV - zum

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

  • BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 1338/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in Fällen, in denen ein behaupteter

  • BGH, 24.02.2003 - X ZB 12/02

    Anforderungen das Verfahren im vergaberechtlichen

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

  • KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01

    Vorlage zum BGH: Wohnungseigentümerbeschluss über die Vorfälligkeit des

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 37/88

    Vorlage - BGH - Abweichung - Erheblichkeit

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BayObLG, 20.10.1986 - BReg. 3 Z 76/86

    Berichtigung von Unterschriften nach § 47 PStG

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer/von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16).

    Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht erörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 552, aber auch Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt es deshalb nicht mehr an.
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.).

    Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156, 279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.).

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    b) Allerdings räumt § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter kein alleiniges, die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes Recht zur Fälligkeitsbestimmung ein; diese können durch Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen abweichend regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 289), folglich auch die sofortige Fälligkeit einer Sonderumlage beschließen.
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei

    So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Beschluss über den Wirtschaftsplan beispielsweise regeln, dass die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 290).

    Ist die Fälligkeit weder ausdrücklich noch konkludent geregelt, werden die Wohngelder gemäß § 28 Abs. 2 WEG auf den jederzeit möglichen Abruf des Verwalters hin fällig (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, aaO S. 289).

  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    Die Anforderung des gesamten Betrages ist ohne weiteres möglich (Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 5), auch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforderung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluß einer Verfallsklausel für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, BGHZ 156, 279, 290 f.).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09

    Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen

    So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Beschluss über den Wirtschaftsplan beispielsweise regeln, dass die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 290).

    Ist die Fälligkeit weder ausdrücklich noch konkludent geregelt, werden die Wohngelder gemäß § 28 Abs. 2 WEG auf den jederzeit möglichen Abruf des Verwalters hin fällig (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, aaO S. 289).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 33/10

    Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch

    Zwar ist es umstritten, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in jedem Fall eine solche vorherige Anhörung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003  V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 281).
  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    Ein Beschlussanfechtungsantrag war daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Form der

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2003 (NJW 2003, 3550) ist der diesbezügliche Beschluss der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit des Hausgeldes bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil er einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung entgegen steht.

    Dies ändert aber nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Regelung der Fälligkeit der Beitragsvorschüsse handelt und diese vorab für das jeweilige Wirtschaftsjahr regelt (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 3550, unter III. 1. a) cc) und III. 1. b)).

    Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann dagegen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen werden (BGH NJW 2003, 3550, Vgl. auch Senat OLGR 2005, 736 mit weiteren Nachweisen).

  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

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