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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2002 - C-224/98   

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https://dejure.org/2002,117
EuGH, 11.07.2002 - C-224/98 (https://dejure.org/2002,117)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - C-224/98 (https://dejure.org/2002,117)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-224/98 (https://dejure.org/2002,117)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'D''Hoop'

  • EU-Kommission PDF

    Marie-Nathalie D'Hoop gegen Office national de l'emploi.

    EG-Vertrag, Artikel 6, 8 und 8A [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG]
    1. Unionsbürgerschaft Bestimmungen des Vertrages Persönlicher Anwendungsbereich Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält Einbeziehung Auswirkung Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers ...

  • EU-Kommission

    D'Hoop

  • Wolters Kluwer

    Unionsbürgerschaft; Grundsatz der Nichtdiskriminierung; Voraussetzung des Abschlusses der höheren Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld; Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung; Abschluss der höheren Schulbildung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 48; ; Verordnung Nr. 1612/68/EWG Art. 7

  • institut-ifbb.de PDF, S. 8

    Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulzugängen zur Hochschulreife für inländische Schüler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Abschluss der höheren Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 30 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die subjektivrechltliche Komponente der Unionsbürgerschaft

  • institut-ifbb.de PDF, S. 14 (Entscheidungsanmerkung)

    Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden sowie Absage an Inländerdiskriminierung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld an junge Arbeitslose - Unzulässigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 575 (Ls.)
  • EuZW 2002, 635
  • DVBl 2002, 1566 (Ls.)
  • DÖV 2002, 1037
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.09.1996 - C-278/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    Mit Urteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen habe, dass es die Gewährung des Überbrückungsgelds an unterhaltsberechtigte Kinder von in Belgien wohnhaften Wanderarbeitnehmern aus der Gemeinschaft davon abhängig gemacht habe, dass diese ihre höhere Schulbildung an einer vom belgischen Staat oder von einer seiner Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalt abgeschlossen hätten.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Arbeitslosenversicherung betrifft, jedoch nur auf eine Person anwendbar, die durch die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit, die ihr die Eigenschaft als Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne verschafft hat, bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hat (vgl. im Hinblick auf das Überbrückungsgeld das Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

    So verhält es sich bei Schulabgängern auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung der Natur der Sache nach nicht (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    Dieser Unionsbürgerstatus soll bestimmungsgemäß der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, die, wenn sie sich in der gleichen Situation befinden, aufgrund dieses Status im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung haben (Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).

    15 und 16, sowie Grzelczyk, Randnr. 33).

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    In den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteile vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.

    Die fragliche Bedingung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (Urteil Bickel und Franz, Randnr. 27).

  • EuGH, 20.06.1985 - 94/84

    ONEM / Deak

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    54 und 55, und vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00, Duchon, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    Sie sind deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497, Randnrn.
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
    Dieses Recht könnte nämlich seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, und N., EU:C:2013:9725, Rn. 27).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - Rs. C-184/99, Grzelczyk - Slg. 2001, I-6193 Rn. 31, vom 11. Juli 2002 - Rs. C-224/98, D"Hoop - Slg. 2002, I-6191 Rn. 28 und vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02, Avello - Slg. 2003, I-11613 Rn. 22 f.).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 20 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 a.a.O. Rn. 33, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. April 2004 - Rs. C-224/02, Pusa - Slg. 2004, I-5763 Rn. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte (EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 30 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).

    Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 21).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2816
BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 (https://dejure.org/2002,2816)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 (https://dejure.org/2002,2816)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Frist - Gegenvorstellung - Einlegung - Fristunterbrechung - Unterbrechung - Außerordentliche Beschwerde

  • Judicialis

    StPO § 33 a

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; StPO § 310 Abs. 2
    Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde im Ermittlungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 575
  • NVwZ 2003, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95

    Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von Beugehaft nicht zuständig

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. nur Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273).

    Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).

  • BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
  • BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen.
  • BVerfG, 03.05.1999 - 2 BvR 564/99
    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77 ; 69, 233 ; 73, 322 ), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07

    Verletzung von Artikel 103 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verwerfung einer

    Bei zweifelhafter Rechtslage muss der Anwalt so handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung seiner Belange erforderlich ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 f.; BGH, NJW 1991, S. 2709 f.).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Besteht Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH, Beschluss vom 3. November 2010 aaO Rn. 20; Musielak/Grandel, ZPO 9. Aufl. 2012 § 233 Rn. 44).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 6 S 1870/15

    Zustellung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der

    Darüber hinaus hätte es in diesem Fall der Bevollmächtigten der Antragstellerin oblegen, mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2015 einen (vorsorglichen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwaltes: BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, 575).
  • BVerfG, 04.10.2004 - 2 BvR 1313/04

    Fristbeginn zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

    Unbeschadet der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) kann eine Gegenvorstellung lediglich dann als fristwahrend gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angesehen werden, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 73, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575).

    Mit dieser Zielsetzung waren sie nicht geeignet, die am 26. Mai 2004 abgelaufene Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 W 39/21

    Rechtsirrtum im Bescherdeverfahren - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in

    Erst Recht und zumindest ist vom Rechtsanwalt zu verlangen, dass er die - hier gegebene und anders als die Einlegung mehrerer Rechtsmittel nicht einmal mit Kostennachteilen verbundene - zumutbare Möglichkeit nutzt, ein einziges Rechtsmittel vorsorglich dort einzulegen, wo es die Frist jedes aufgrund zweifelhafter Rechtslage als statthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsmittels wahrt (siehe auch BVerfG, NJW 2003, 575).
  • BVerfG, 25.03.2013 - 1 BvR 539/13

    Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige

    Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 04.10.2004 - 2 BvR 1314/04
    Unbeschadet der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) kann eine Gegenvorstellung lediglich dann als fristwahrend gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angesehen werden, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 73, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575).

    Mit dieser Zielsetzung waren sie nicht geeignet, die am 26. Mai 2004 abgelaufene Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 m.w.N.).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 2/11

    Anwaltsregress bei falscher Ermittlung der Beschwer!

    Besteht Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH, Beschluss vom 3. November 2010 aaO Rn. 20; Musielak/Grandel, ZPO 9. Aufl. 2012 § 233 Rn. 44).
  • OLG Stuttgart, 22.06.2010 - 5 U 71/10

    Wiedereinsetzung: Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Versäumung der

    Bei zweifelhafter Rechtslage musste der Beklagtenvertreter so handeln, wie es bei einer für den Beklagten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung von dessen Belangen erforderlich war (vgl. auch BVerfG, Bs. v. 27.09.2002, 2 BvR 855/02, NJW 2003, 575; BGH, Bs. v. 24.01.1990, XII ZB 143/89, NJW 1991, 2709, 2710) und von zwei in Betracht kommenden Fristen die kürzere wählen (BGH, Bs. v. 17.10.2000, X ZR 41/00, GRUR 2001, 271, 272).
  • LSG Bayern, 28.01.2015 - L 15 SF 208/14

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis bzw. Hoffnung auf erneute Heranziehung

    Nach ständiger Rspr. des BVerfG begründet ein Rechtsirrtum grundsätzlich, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2002, Az.: 2 BvR 855/02, und vom 25.03.2013, Az.: 1 BvR 539/13).
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Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2002 - C-351/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2625
EuGH, 12.09.2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,2625)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,2625)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2002 - C-351/00 (https://dejure.org/2002,2625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte

  • Europäischer Gerichtshof

    Niemi

  • EU-Kommission PDF

    Niemi

    EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - System der Ruhegehälter für Beamte, die diesen aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Niemi

  • Judicialis

    EGV Art. 119 a.F.; ; Richtlinie 79/7/EWG

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vakuutusoikeus - Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 575 (Ls.)
  • EuZW 2002, 660
  • NZA 2002, 1141
  • DVBl 2002, 1614
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Ferner hängt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Rentenleistungen nicht davon ab, dass eine Rente eine ergänzende Versorgungsleistung im Hinblick auf eine durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährte Rente ist (Urteile Beune, Randnr. 37, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 37).

    Was die Modalitäten der Finanzierung und Verwaltung eines Rentensystems der durch das Gesetz 280/1966 eingeführten Art angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es auch auf die Beurteilung, ob dieses System von Artikel 119 EG-Vertrag erfasst wird, nicht ankommt (Urteile Beune, Randnr. 38, und Griesmar, Randnr. 37).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, und Griesmar, Randnr. 29).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, und Griesmar, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).

    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).

    Daher stößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für den Zugang zu den Renten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden, für Arbeitnehmer, die sich in gleichen oder gleichartigen Situationen befinden, gegen diese Bestimmung des Vertrages (vgl. in diesem Sinne Urteil Barber, Randnr. 32).

  • EuGH, 25.05.2000 - C-50/99

    Podesta

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag fallen (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 22, Beune, Randnr. 44, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-50/99, Podesta, Slg. 2000, I-4039, Randnr. 24).

    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Zwar bedeutet diese Feststellung zweifellos einen Anhaltspunkt, wonach die nach diesem System gewährten Leistungen Leistungen der sozialen Sicherheit sind (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Leistungen eines Versorgungssystems, das im Wesentlichen von der ehemaligen Beschäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Artikel 119 EG-Vertrag (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, Beune, Randnr. 46, vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-234/96 und C-235/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-799, Randnr. 32, und Podesta, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    7 und 8, und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 9), doch genügt sie allein nicht, um eine derartige Regelung vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag auszuschließen (vgl. insbesondere Urteil Beune, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-351/00
    Wegen der Merkmale des fraglichen finnischen Rentensystems und der Unterschiedlichkeit des finnischen und des niederländischen Rentensystems fragt sich das Vakuutusoikeus insbesondere, ob die im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471) ergangene Entscheidung auf das Ausgangsverfahren übertragbar ist und ob die Bestimmungen des Vertrages in diesem Verfahren in gleicher Weise wie im Urteil Beune auszulegen sind.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - den des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 43, vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-147/95, Evrenopoulos, Slg. 1997, I-2057, Randnr. 19, vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, und vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-351/00, Niemi, Slg. 2002, I-7007, Randnr. 45).

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, und Niemi, Randnr. 46).

    24 und 44, Griesmar, Randnr. 27, und Niemi, Randnr. 39).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Die vom öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber gezahlte Versorgung steht in diesem Fall völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (Urteile Beune, Randnr. 45, Griesmar, Randnr. 30, und Niemi, Randnr. 47).

    Sie unterscheiden sich nämlich von den Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder von den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe nur aufgrund der besonderen Merkmale, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile Griesmar, Randnr. 31, und Niemi, Randnr. 48).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird.

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

    Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209" Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 53, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 55).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls wie im Ausgangsverfahren die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 141 EG fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Beune, Randnr. 43, Evrenopoulos, Randnr. 19, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 28, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, Slg. 2002, I-7007, Randnrn.

    Zwar kann auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Beschäftigungsentgelt Rechnung tragen können (Urteile Beune, Randnr. 44, Evrenopoulos, Randnr. 20, Griesmar, Randnr. 29, Niemi, Randnr. 46, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 57).

    Jedoch können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile Beune, Randnr. 45, Evrenopoulos, Randnr. 21, Griesmar, Randnr. 30, Niemi, Randnr. 47, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 58).

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