Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1092
BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01 (https://dejure.org/2002,1092)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - III ZR 160/01 (https://dejure.org/2002,1092)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 (https://dejure.org/2002,1092)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1092) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Sieben-Jahres-Frist - Unbebautes Bauland - Ausweisung als Spielplatz - Enteignung - Bemessung - Enteignungsentschädigung - Ausgeübte Nutzung - Ungleichbehandlung - Unzumutbarkeit - Realisierung anderweitiger Bauvorhaben

  • Judicialis

    BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7; ; BauGB § 42 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 43 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BauGB § 95; BauGB § 42; BauGB § 43
    Bemessung der Enteignungsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung einer Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 42, 43, 95 BauGB
    Enteignungsentschädigung - Grundstücksqualität - Bauland

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 63
  • NJW 2003, 63
  • NJ 2002, 653
  • VersR 2003, 213
  • WM 2003, 78
  • DVBl 2002, 1433 (Ls.)
  • BauR 2002, 1686
  • BauR 2003, 430 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 799
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.

    Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Baulandsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" diejenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der anerkannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321) auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grünfläche führte, abstellt.

    Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Berkemann): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde.

    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Berufungsgerichts: Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschieden hat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus deren Zusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Beteiligten zu 1 genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland) richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen.

    Das führt dann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eigentumsverdrängende Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO).

    b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) bedeutsame Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenommen hat.

    Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatrichterlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägungen in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigungsansatz auf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB wirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre.

  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64

    Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
  • BGH, 13.05.1974 - III ZR 7/72

    Berücksichtigung von planungsbedingten Wertsteigerungen des Restgrundstücks bei

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00).
  • BGH, 10.04.1997 - III ZR 111/96

    Entschädigung für eine Wertminderung durch Enteignung eines Teils eines

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 1 BvR 674/70

    Formerfordernisse bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Teilweise

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 365, 384).
  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 17/73

    Rechtsmittelbefugnis der Enteignungsbehörde

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht, wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 76, 100, 105; 90, 145, 170).
  • BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87

    Berücksichtigung von Steigerungen des Grundstückspreises im Enteignungsprozeß

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00

    Bemessung der Enteignungsentschädigung für Erschließungsanlagen

    Auszug aus BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
    Wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    In diesen Konstellationen sei es notwendig, durch verfassungskonforme Auslegung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB (BGHZ 141, 319 sowie Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris) wie auch von § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, juris) eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der dort geregelten Entschädigungsreduktionen herbeizuführen.

    Wie der Senat bereits entschieden habe (Hinweis auf die Urteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -, vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - und BGHZ 141, 319 ), stünden die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen seien, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet würden.

    Das angegriffene Urteil verweist zudem auf eine Entscheidung aus dieser Rechtsprechung, in der vom Bundesgerichtshof eingehend erörtert wird, dass sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erübrige, wenn und soweit auf dem Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15).

    Darin führt der Bundesgerichtshof mit Blick auf seine einschränkende Interpretation von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt seien - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen "einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen" möge (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15; ähnlich auch bereits BGHZ 141, 319 ).

  • BGH, 07.07.2016 - III ZR 28/15

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der

    Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung, kann jedoch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht gewinnen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788 und vom 7. Juli 2011, III ZR 156/10, BGHZ 190, 227).

    Nach weit überwiegender und auch vom Senat geteilter Ansicht wird damit auch § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 BauGB in Bezug genommen, wonach der Eigentümer eine Entschädigung nur für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird (vgl. Senat, Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 und vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64; Groß in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 95 Rn. 92 ff [Stand: November 2015]; Schlick in Berliner Kommentar zum BauGB, § 95 Rn. 50 [Stand: November 2012]; Schrödter/Breuer, BauGB, 8. Aufl., § 95 Rn. 45; a.A. mit Hinweis auf den Wortlaut der Normen Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, 3. Aufl., § 95 Rn. 22).

    Nach der von dem Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 92 ff) in diesem Beschluss in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 326 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789) stehen der Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der genannten Normen entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Der Senat hat unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit keinen sachlichen Grund gesehen, den im Hinblick auf eigentumsverdrängende Festsetzungen der Planung letztlich enteigneten Eigentümer bei der Bewertung des ihm Genommenen in Anwendung von § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB über diejenigen Minderungen des Bodenwertes hinaus, die sich aus den in § 42 BauGB angesprochenen - sich im Bereich der Privatnützigkeit des Eigentums haltenden - Planungsmaßnahmen ergeben, entschädigungslos zu lassen (z.B. Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 326; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63, 64 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789).

  • BGH, 07.07.2011 - III ZR 156/10

    Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des

    Die Grundsätze zur Entschädigung des Eigentümers, der die Übernahme seines Grundstücks infolge einer isolierten eigentumsverdrängenden Bebauungsplanung verlangt (Senatsurteile vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788; vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, NJW 2003, 63 und vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98, BGHZ 141, 319), sind auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks nach Versagung der sanierungsrechtlichen (Bau-) Genehmigung nach § 145 Abs. 5 BauGB die Übernahme des Grundstücks bzw. die Entziehung des Grundeigentums verlangt.

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06, ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01, NJW 2003, 63; vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98, BGHZ 141, 319, 322 f), stehen die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung von § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Fall der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

  • BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks bei sog. eigentumsverdrängender

    An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten.

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden.

    Dass die Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung und nicht nach der zulässigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem Zusammenspiel der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu entnehmen, wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).

    Das gilt insbesondere, wenn der Eigentümer keinen irgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdrängenden Planung und dem damit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -NJW 2003, 63).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Bei den heteronomen Festsetzungen im Bebauungsplan handelt es sich um eigentumsverdrängende Planungen (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 327; vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).

    Diese kann zwar nicht - wie von der Beteiligten zu 3 geltend gemacht - allein deshalb verneint werden, weil nicht allein ein einzelnes Grundstück, sondern auch benachbarte Grundstücke von der Planung betroffen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788, 789); sie ist jedoch nur für die Frage bedeutsam, nach welcher Grundstücksqualität eine Enteignungsentschädigung zu bemessen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007 aaO 788), nicht aber für die Frage, ob eine Übernahme- oder eine sonstige Geldentschädigung zu gewähren ist.

  • KG, 05.12.2006 - 9 U 1/06
    Der Beteiligte zu 3. greift die Begründung des Landgerichts an, wonach die Entscheidungen des BGH vom 6. Mai 1999 - III ZR 174/98 - ( BGHZ 141, 319 ) und vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - ( NJW 2003, 53) auf die vorliegende Grundstückssituation übertragbar seien.

    b) Indes hat das Landgericht unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur verfassungskonform einschränkenden Auslegung der §§ 42 Absatz 3, 43 Absatz 3 Satz 2, 95 Absatz 2 Nr. 7 BauGB ( BGHZ 141, 319; NJW 2003, 63) eine isolierte eigentumsverdrängende Planung angenommen, die zu einem Sonderopfer des Beteiligten zu 1. mit der Folge führt, dass der Beteiligte zu 1. nach dem Wert seines Grundstückes als Bauland zu entschädigen ist.

    Maßgebend ist vielmehr, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, NJW 2003, 63).

    § 246a Nr. 9 BauGB a.F. ist jedoch in Anlehnung an die Sonderopfer - Rechtsprechung des BGH ( BGHZ 141, 319; BGH NJW 2003, 63 [BGH 11.07.2002 - III ZR 160/01] ) verfassungskonform einschränkend auszulegen.

    Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2002 ( NJW 2003, 63 [BGH 11.07.2002 - III ZR 160/01] ) ausgeführt hat, steht einer einschränkenden Auslegung von Entschädigungsnormen in bestimmten Einzelfällen nicht der Zweck entgegen, den der Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat.

  • OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13

    Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen

    Die Befugnis zur Einlegung der Berufung hängt nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren vor der Baulandkammer einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, NJW 2003, 63, juris Rn. 7 m.w.N; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2014, § 229 Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2008 - 1 KN 149/05

    Bestehen eines relativ breiten Raumes durch das Straßenrecht für die Ersetzung

    Auch in der Planungsschadensrechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das hohe Gewicht dieser Gesichtspunkte deutlich (vgl. zur "isoliert eigentumsverdrängenden Planung" BGH, Urt. v. 11.7.2002 - III ZR 160/01 -, NJW 2003, 63; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, 788).
  • KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08

    Eigentumsverdrängende Sanierung: Rechtswirkung einer Sanierungsverordnung im

    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, seine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 BauGB auf die Fälle einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung beschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, juris Tz. 17 ff, = NJW 2003, 63; Bielenberg/Runkel, a. a. O., § 42 Rn. 105; zur Kritik an dieser Rechtsprechung, s. Breuer, LMK 2008, 6 = Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06; Berkemann, DVBl. 1999, 1285, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98).
  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    a) Die Enteignungsbehörde als diejenige Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist im gerichtlichen Verfahren Beteiligte und nicht die sie tragende öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 -, im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde der Enteignungsbehörde; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - juris Tz. 7 = NJW 2003, 63 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638 ).
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 204/03

    Zulässigkeit der Verpachtung eines Fischereirechts

  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 1 KN 25/07

    Bauleitplanung für zersiedelte Waldflächen; Rechtsschutzbedürfnis für einen

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 1 KN 47/07

    Zulässigkeit einer Waldfestsetzung i.R.d. "maßvollen Nachverdichtung" ungeordnet

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht