Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01   

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https://dejure.org/2002,781
BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01 (https://dejure.org/2002,781)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2002 - 1 StR 541/01 (https://dejure.org/2002,781)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 (https://dejure.org/2002,781)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 331 StGB; Art. 5 Abs. 3 GG
    Abgrenzung von Bestechlichkeit und Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln (hochschulrechtliches Anzeigeverfahren / Genehmigungsverfahren; Kongressreisen und betriebsinterne Feiern der Forschungseinrichtungen; Pflichtwidrigkeit; Diensthandlung; ...

  • lexetius.com

    StGB § 332

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuwendungen und Leistungen an Universitätsprofessor - Beeinflusste Beschaffungsentscheidung - Bündelvereinbarung - Sichbereitzeigen - Abgrenzung von Bestechlichkeit und Vorteilsannahme - Einwerbung von Drittmitteln

  • Judicialis

    StGB § 332

  • ra.de
  • RA Kotz

    Bestechlichkeit eines Mediziners - Herzklappen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 332
    Abgrenzung der Bestechlichkeit von der Vorteilsannahme bei der Einwerbung von Drittmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

  • IWW (Kurzinformation)

    Bestechlichkeit und Vorteilsannahme: Worauf Sie im Umgang mit Pharmaunternehmen achten müssen!

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Chefarzt: Verringertes Strafmaß

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    "Bloße Annahmen von Vorteilen" ist noch keine Bestechlichkeit // Definition "Geschenke" für Klinik-Ärzte

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Amtsdelikte, "Sich-bereit-Zeigen" zu pflichtwidriger Ermessensausübung

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 44
  • NJW 2003, 763
  • NStZ 2003, 158
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Eine Ermessensentscheidung eines Amtsträgers ist bereits dann pflichtwidrig, wenn dieser sich dabei von dem Vorteil beeinflussen lässt, selbst wenn die Entscheidung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt (dazu BGH, Urteile vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60, BGHSt 15, 239, 249; vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263 und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 50; MüKo-StGB/Korte, 2. Aufl., § 332 Rn. 30).
  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Ferner sollte die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung auf von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfasste Fälle (vgl. BGHSt 47, 295, 307; BGH NJW 2003, 763, 765 m.w.N. (insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.)) erstreckt werden, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft (vgl. BTDrucks. 13/8079 S. 15) bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2008, 216, 217; NStZ-RR 2007, 309, 310).

    So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens (BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.; im Hinblick auf dienstliche Berührungspunkte im Ergebnis auch BGH NStZ 2005, 334, 335; zur Heimlichkeit vgl. ferner BGHSt 48, 44, 51).

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    aa) Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entscheidungstragenden - Erwägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - BGH NStZ-RR 2003, 171).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    b) Da § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine derartige Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen, und es daher für die Strafbarkeit ohne Belang bleibt, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird (BTDrucks. 7/550, 276; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 334 Rn. 3), hängt die Frage, ob der Täter einen Vorteil zu gewähren beabsichtigt und den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung erstrebt, maßgeblich von seiner Motivation ab (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 f. zu § 333 Abs. 1 StGB).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Bei gebundenen Entscheidungen handelt ein Amtsträger pflichtwidrig, wenn er gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine dienstliche Weisung verstößt (BGH NJW 2003, 763, 765).

    Bei Ermessensentscheidungen ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten anzunehmen, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (BGH NJW 1961, 469, 470; NJW 2003, 763, 765).

    Bei Ermessensentscheidungen ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten zwar bereits dann anzunehmen, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich an sachlichen Gesichtspunkten orientiert, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (BGH NJW 1961, 469, 470; NJW 2003, 763, 765).

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Bei Ermessensentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die Waagschale legt (BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247; 48, 44, 46; BGH NStZ-RR 2008, 13).
  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Es hätte sich aber auch hierbei um eine Stellenbesetzung gehandelt, bei der sich der Angeklagte durch sexuelle Zuwendungen und damit sachwidrige Gesichtspunkte hätte beeinflussen lassen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46).

    Durch den Bundesgerichtshof ist noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen immaterielle Zuwendungen dem Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte unterfallen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1987 - 4 StR 554/87, BGHSt 35, 128, 134; vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, aaO S. 304 f.; vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, NJW 2003, 763, 764 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 44); zur Abgrenzung immaterieller und materieller Vorteile s. auch König, Strafbarer Organhandel, 1999, S. 166 f. mwN).

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 47, 295, 304; BGH NJW 2003, 763, 764 - insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt).

    Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 - insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt).

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich - im Falle des so genannten gebundenen Verwaltungshandelns - daraus, dass die Diensthandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt (BGHSt 48, 44, 46).

    Es bedarf deshalb tragfähiger Umstände, aus denen sich die Folgerung ableiten lässt, der Amtsträger habe bewusst seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung auch an dem Vorteil auszurichten (BGHSt 48, 44, 47).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; BGH NJW 2003, 763, 764).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

    bb) Dem Straftatbestand der Vorteilsgewährung ist ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra 2003, 303, 305; Münch-Komm StGB-Korte § 331 Rdn. 106).

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Disziplinarklage

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

  • BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02

    Vorteilsannahme (Drittmittel; nebenamtliche Tätigkeiten; hochschulrechtliches

  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04

    Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von entgeltlichen Verträgen

  • LG Hamburg, 23.11.2007 - 608 KLs 3/07

    Zur Amtsträgereigenschaft bei Verantwortlichen öffentlich-rechtlich organisierter

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 90 K 6.19

    Unerlaubte Zuwendung im Sinne der Berufsordnung der Ärztekammer -hier im Falle

  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 58/18

    Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien)

  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
  • LG Duisburg, 20.04.2010 - 34 KLs 17/08
  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 708/06

    Verurteilung wegen Vorteilsannahme bei finanzierten Reisen als kommunaler

  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

  • LG Duisburg, 15.03.2010 - 34 KLs 17/08

    Vorteilsannahme eines beurlaubten Beamten wegen Entgegennahme einer

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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,942
BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02 (https://dejure.org/2002,942)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2002 - 2 ARs 239/02 (https://dejure.org/2002,942)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02 (https://dejure.org/2002,942)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 106
  • NJW 2003, 763
  • NStZ 2003, 322
  • StV 2003, 176 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 209
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • OLG Nürnberg, 25.03.2015 - 2 Ws 426/14

    Formularmäßige Strafverteidigervollmacht: Unwirksamkeit der Abtretung des

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2003, 763 Rdn. 9 nach juris), wonach gemäß § 464 b Satz 3 StPO auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen.
  • LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

    Kostenfestsetzung in Bußgeldverfahren: Gebühren- und Auslagenanspruch bei

    Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hatte (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH NJW 2003, 763), ist zulässig.
  • OLG Hamm, 03.12.2009 - 2 Ws 270/09

    Terminsgebühr; Terminsdauer, Bemessung, kurzer Termin

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung folgt (vergleiche dazu: BGH, NJW 2003, 763), finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss über die Verweisung in § 464b Satz 3 StPO nur insoweit Anwendung, als sie nicht in Widerspruch zu strafprozessualen Prinzipien stehen.

    Danach sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden (vergleiche dazu: BGH, NJW 2003, 763; Senatsbeschlüsse vom 07. Mai 2009 in 2 Ws 71/09 und vom 01. Oktober 2007 in 2 Ws 252/07; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05. Juni 2007 in 3 Ws 226/07).

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