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   VG Schleswig, 13.06.2002 - 10 A 37/01   

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https://dejure.org/2002,10532
VG Schleswig, 13.06.2002 - 10 A 37/01 (https://dejure.org/2002,10532)
VG Schleswig, Entscheidung vom 13.06.2002 - 10 A 37/01 (https://dejure.org/2002,10532)
VG Schleswig, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 (https://dejure.org/2002,10532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Ausübung des elterlichen Umgangsrechts; Zuordnung der durch das Umgangsrecht entstehenden Kosten zum Bedarf des Umgangsberechtigten; Qualifizierung der mit dem Umgangsrecht verbundenen Kosten als Teil des notwendigen ...

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 79
  • NJW 2003, 79
  • NVwZ 2003, 1012 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1047
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 206/93

    Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen

    Auszug aus VG Schleswig, 13.06.2002 - 10 A 37/01
    Zivilrechtlich hat der Umgangsberechtigte die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts zu tragen (BGH, Urteil vom 9.11.94 in FamRZ 1995, 215).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Die Rechtslage betreffend die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern im Rahmen des SGB II ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 6 GG (vgl: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79) auch objektiv ungeklärt; in der Literatur und der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wurde und wird mit gewichtigen Gründen eine Anwendung des § 73 SGB XII und damit eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch für SGB-II-Leistungsempfänger (trotz der Ausschlussregelung in § 5 Abs. 2 SGB II) vertreten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 12, Stand März 2006; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 441 RdNr 42; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159 ff; zum Streitstand in der Rechtsprechung auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl 2006, S 156 unter "Umgangsrecht", und Lauterbach, NJ 2006, 199, 200 f).

    Anspruchsinhaber ist nicht generell der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bedürftige für seine Kosten (nicht problematisiert von BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32, und aA Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06

    Arbeitslosengeld II - Darlehen für Fahr- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung

    Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG, FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - ; Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.).
  • SG Gotha, 19.11.2008 - S 14 SO 1833/08

    Übernahme von Umgangskosten bzgl. einer bei ihrer Mutter lebenden Tochter;

    Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.).
  • KG, 24.02.2003 - 12 U 200/01

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kreuzungskollision bei Fahrt unter

    Im Übrigen verkennt das Landgericht, dass ein Verkehrsverstoß eines Kraftfahrers nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann geeignet ist, eine Mithaftung zu begründen, wenn die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes festgestellt werden kann (vgl. Senat, DAR 2002, 66 = NJW 2002, 79 = KGR 2002, 2; auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2003, StVG § 17 Rn. 5).
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