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   BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02   

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BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02 (https://dejure.org/2002,2579)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02 (https://dejure.org/2002,2579)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 (https://dejure.org/2002,2579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - Nachholung rechtlichen Gehörs nach StPO § 33a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschöpfung des Rechtswegs bei strafrechtlichen Ermittlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtswegserschöpfung; Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern und Computeranlagen zur Sichtung; Möglichkeit der Herbeiführung einer gerichtlichen ...

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1513
  • NVwZ 2003, 981 (Ls.)
  • NStZ 2003, 607
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Dieser Rechtsbehelf greift in jedem Fall der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ein, nicht nur dann, wenn dem angegriffenen Beschluss Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt wurden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war (vgl. BVerfGE 42, 243 [250 f.]).

    Es gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nutzt, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 33, 192 [194 f.]; 42, 243 [245 ff.]).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    b) Das Landgericht ist auch auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung in seiner Wohnung und in der Rechtsanwaltskanzlei (vgl. BVerfGE 20, 162 [187]; 42, 212 [220]) nicht näher eingegangen.

    Die Frage, ob die Beanstandung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfGE 42, 212 [220 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, StV 2002, S. 345 ff.) im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wurde, muss hier nicht entschieden werden.

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Auch mit Blick auf das Gewicht des Eingriffs reichen vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 [381 f.]; 59, 95 [97 f.]; Meyer-Goßner, StPO, § 102 Rn. 3).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    b) Das Landgericht ist auch auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung in seiner Wohnung und in der Rechtsanwaltskanzlei (vgl. BVerfGE 20, 162 [187]; 42, 212 [220]) nicht näher eingegangen.
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Hatte etwa die Firma "Landslide" nicht nur mit pornographischem Material handelnde Internetprovider mit Abrechnungsleistungen im Kreditkartenverkehr bedacht und hatte der Provider nicht nur digitalisierte Fotos, die im Sinne von § 184 Abs. 5 StGB den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 47, 55 [61]), entgeltlich im Internet zum "Download" zur Verfügung gestellt, dann besagt die Tatsache, dass im Jahre 1999 in vier Fällen Belastungen des Kreditkartenkontos des Beschwerdeführers erfolgt waren, wenig darüber, ob er sich den Besitz kinderpornographischer Fotos verschafft hatte.
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Die staatlichen Strafverfolgungsorgane dürfen nur eindringen, wenn ein Handlungsanlass vorliegt, wie ihn die gesetzliche Eingriffsermächtigung umschreibt (vgl. Weiler in: Gedächtnisschrift für Meurer, 2002, S. 395 [402 f.]; s. a. für §§ 100a, 100b StPO BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02 -, für BGHSt bestimmt).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    a) Innerhalb der gemäß Art. 13 Abs. 1 GG räumlich geschützten Privatsphäre hat jedermann das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 [107]; 103, 142 [150 f.]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]) nicht vorliegt.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvR 1619/00

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1 und 2 iVm GG Art 19 Abs 4 durch eine den

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Die Frage, ob die Beanstandung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfGE 42, 212 [220 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 -, StV 2002, S. 345 ff.) im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wurde, muss hier nicht entschieden werden.
  • BVerfG, 10.05.1972 - 2 BvR 644/71

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02
    Es gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nutzt, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 33, 192 [194 f.]; 42, 243 [245 ff.]).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, NJW 2003, 1513 [1514]).
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da die Zuständigkeit für die Maßnahme gemäß § 110 StPO ausschließlich der Staatsanwaltschaft übertragen ist und das Gesetz dieser Behörde einen eigenen Ermessensspielraum zubilligt, ist die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme möglich (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1185/02 - und - 2 BvR 1910/02 - sowie vom 30. Januar 2003 - 2 BvR 871/02 - BGH, CR 1999, S. 292 f. mit Anm. Bär).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03

    Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen

    Die Beachtung des Vorbringens des von einer Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Vollziehung, die ohne Anhörung angeordnet worden war, von besonderer Bedeutung, denn es geht für den Betroffenen um den ersten Zugang zum Gericht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513 ), und bei dem Eindringen der Ermittlungsorgane in die Wohnung handelt es sich regelmäßig um einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre (vgl. BVerfGE 59, 95 ; 75, 318 ; 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf auch in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513 ).

    Dieses Verfahren gehört zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 42, 243 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513).

  • BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

    Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung

    Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 - im Hinblick auf die fehlende Rechtswegerschöpfung (§ 33 a StPO, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht zur Entscheidung an.
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvR 497/03

    Anordnung der einstweiligen Versiegelung und Hinterlegung von in

    Die gegen den Durchsuchungsbeschluss und die darauf bezogene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 - nicht zur Entscheidung angenommen.
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerden, wegen eines (noch) nicht eingelegten Antrags nach § 33a StPO "derzeit unzulässig" seien (vgl. BVerfGK 4, 112, 113; NStZ-RR 2000, 110; NJW 2003, 1513; NStZ-RR 2003, 338; Beschlüsse vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 -, juris Rn. 1, und vom 8. April 2004 - 2 BvR 578/04 -, juris Rn. 6; s. auch: NVwZ 2003, 859, 860; NVwZ 2002, 848, zu § 80 Abs. 7 VwGO):.
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 307/03

    Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung

    Später bekannt gewordene Umstände können eine danach rechtswidrige Durchsuchungsanordnung ebensowenig rechtfertigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1513, 1514), wie sie die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage gesetzeskonform angeordnete Durchsuchung im Nachhinein rechtswidrig machen können.
  • BVerfG, 31.08.2007 - 2 BvR 1681/07

    Rechtsstaatsprinzip (faires Verfahren); Unverletzlichkeit der Wohnung

    An einer diesbezüglichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts fehlt es (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, NJW 2003, S. 1513 f.).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2012 - 4a VAs 3/12

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtsschutz gegen die Gewährung von

    Denn die Durchsicht von Papieren, die sich auch auf elektronische Speichermedien erstreckt (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 110, Rn. 2), dient gerade dazu sichergestellte Unterlagen oder Gegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2003, 1513, 2669).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 20 W 181/06

    Abschiebungsverfahren: Zulässigkeit der Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kann es dabei nur auf den Sachverhalt ankommen, der für den Amtsrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - gegebenenfalls nach Durchführung der möglichen und nach § 12 FGG erforderlichen Ermittlungen - erkennbar war ( vgl. BVerfG NJW 2003, 1513; OLG Hamm Beschluss vom 27. Mai 2004 - 15 W 307/03- dok. bei Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1492/08
  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 15 W 147/07

    Ingewahrsamnahme und fortdauernde Freiheitsentziehung eines Verdächtigen aufgrund

  • OLG Brandenburg, 08.05.2014 - 11 Wx 8/11

    Wohnungsdurchsuchung zur Gefahrenabwehr nach brandenburgischem Polizeirecht:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1425/08

    Bestimmtheit der Anordnung der Beschlagnahme als Beweismittel für die

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