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   BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01   

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BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01 (https://dejure.org/2003,3197)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01 (https://dejure.org/2003,3197)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 (https://dejure.org/2003,3197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 338 Nr. 1, Hs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von Präklusionsvorschriften; Vereinbarkeit der Auslegung der §§ 338 Nr. 1, Hs. 2, 222b Abs. 1 StPO durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit den Vorschriften des ...

  • Judicialis

    StPO § 226; ; StPO § 338 Nr. 1; ; GVG § 192 Abs. 2; ; GVG § 192 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 1 2. Hs. § 222b Abs. 1
    Anwendung der Präklusionsvorschriften auf die verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 87
  • NJW 2003, 3545
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 -,.

    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision durch Urteil vom 12. Juli 2001 (NJW 2001, S. 3062 ff.).

    Die rechtliche Einordnung der Teilabwesenheit eines Richters oder Schöffen als Besetzungsmangel im Sinne der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO entsprach - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - schon damals der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 2, 14 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 -, NStZ-RR 1996, S. 337 sowie die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062; das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - JURIS spricht die Anwendbarkeit des § 338 Nr. 1 StPO auf den Fall des teilabwesenden Ergänzungsschöffen ausdrücklich aus).

    Dasselbe gilt für die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Mitteilung einer Besetzungsänderung jedenfalls bis zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse noch rechtzeitig im Sinne des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO sei (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062).

    Eine solche streng formale Anknüpfung wird bei der Bestimmung des für die Besetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeitpunkts schon deshalb nicht für sinnvoll gehalten (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062), weil die Besetzungsmitteilung an alle Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat, deren Anwesenheit aber erst nach dem in § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt (Aufruf der Sache) vom Vorsitzenden festgestellt wird (vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einschränkung von Rechtsverfolgungs- oder -verteidigungs-möglichkeiten durch Präklusionsvorschriften mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn diese dem Verfahrensbeteiligten hinreichend Gelegenheit zur Äußerung belassen und nachteilige Rechtsfolgen nur an eine von dem Betroffenen zu vertretende Verspätung knüpfen (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126 ; 75, 183 ; 81, 264 ).

    Wegen ihrer einschneidenden Folgen für den säumigen Verfahrensbeteiligten haben Präklusionsvorschriften aber einen strengen Ausnahmecharakter, der aus Gründen der Rechtsklarheit ihre entsprechende Anwendung grundsätzlich verbietet (vgl. BVerfGE 59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126 ).

    Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 60, 1 ; 69, 126 und 381 ; 74, 228 ; 87, 48, 88, 118 ).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einschränkung von Rechtsverfolgungs- oder -verteidigungs-möglichkeiten durch Präklusionsvorschriften mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn diese dem Verfahrensbeteiligten hinreichend Gelegenheit zur Äußerung belassen und nachteilige Rechtsfolgen nur an eine von dem Betroffenen zu vertretende Verspätung knüpfen (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126 ; 75, 183 ; 81, 264 ).

    Wegen ihrer einschneidenden Folgen für den säumigen Verfahrensbeteiligten haben Präklusionsvorschriften aber einen strengen Ausnahmecharakter, der aus Gründen der Rechtsklarheit ihre entsprechende Anwendung grundsätzlich verbietet (vgl. BVerfGE 59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126 ).

    Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 60, 1 ; 69, 126 und 381 ; 74, 228 ; 87, 48, 88, 118 ).

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Die Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt, die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, halten die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984, S. 370 f.) für verfassungsgemäß.

    Die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO ist - wie der Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984, S. 370 f.) ausgeführt hat - mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Denn die Zurechnung eines solchen Anwaltsverschuldens ist - wie bereits der Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 1984 (a.a.O.) ausgeführt hat - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einschränkung von Rechtsverfolgungs- oder -verteidigungs-möglichkeiten durch Präklusionsvorschriften mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn diese dem Verfahrensbeteiligten hinreichend Gelegenheit zur Äußerung belassen und nachteilige Rechtsfolgen nur an eine von dem Betroffenen zu vertretende Verspätung knüpfen (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126 ; 75, 183 ; 81, 264 ).

    Wegen ihrer einschneidenden Folgen für den säumigen Verfahrensbeteiligten haben Präklusionsvorschriften aber einen strengen Ausnahmecharakter, der aus Gründen der Rechtsklarheit ihre entsprechende Anwendung grundsätzlich verbietet (vgl. BVerfGE 59, 330 ; 60, 1 ; 69, 126 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 60, 1 ; 69, 126 und 381 ; 74, 228 ; 87, 48, 88, 118 ).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 60, 1 ; 69, 126 und 381 ; 74, 228 ; 87, 48, 88, 118 ).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Dass der Gesetzgeber den Begriff "Beginn der Hauptverhandlung" in § 222 a Abs. 1 StPO ohne klarstellenden Zusatz in einem von § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO abweichenden Sinn verwendet hat, führt aber, nachdem sich zum Mitteilungszeitpunkt des § 222 a Abs. 1 StPO in Rechtsprechung und Literatur eine gefestigte Meinung gebildet hat, im Anwendungsbereich der eine anwaltliche Beratung und Verteidigung zwingend voraussetzenden Besetzungsrügepräklusionsvorschriften (zur maßgeblichen Bedeutung des Anwaltszwangs vgl. BVerfGE 93, 99 ) für den Rügeführer nicht zu einer rechtsstaatlich unerträglichen Unsicherheit, die der Bundesgerichtshof durch eine restriktive verfassungskonforme Auslegung hätte beseitigen müssen.
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 60, 1 ; 69, 126 und 381 ; 74, 228 ; 87, 48, 88, 118 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01
    Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen und Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277 ; 60, 1 ; 69, 126 und 381 ; 74, 228 ; 87, 48, 88, 118 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 23/96

    Revision - Übersetzung der Urteilsgründe - Entfernung aus Gerichtssaal - Richter

  • BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Dagegen spricht schon, dass - anders als bei Präklusionsnormen von Verfassungs wegen vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig ist ( vgl nur BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - NJW 2003, 3545, 3546 mwN : Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen) .
  • BSG, 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Aufgrund der einschneidenden Folgen für den Säumigen haben Präklusionsvorschriften jedoch strengen Ausnahmecharakter und müssen sich durch ein besonderes Maß an Rechtsklarheit auszeichnen (vgl - jeweils zu prozessualen Präklusionen - BVerfG vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1 [6]; BVerfG vom 30.1.1985 - 1 BvR 99/84 - BVerfGE 69, 126 [136]; BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - BVerfGK 1, 87 [90]) .
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des

    Dagegen spricht schon, dass - anders als bei Präklusionsnormen von Verfassungs wegen vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig ist ( vgl nur BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - NJW 2003, 3545, 3546 mwN : Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen) .
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Dagegen spricht schon, dass - anders als bei Präklusionsnormen von Verfassungs wegen vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig ist ( vgl nur BVerfG vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01 - NJW 2003, 3545, 3546 mwN : Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen) .
  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Dem Rügevorbringen des Angeklagten, dem sich die beteiligten Nebenkläger lediglich ohne eigenen Sachvortrag angeschlossen haben, ist indes nicht zu entnehmen, dass spätestens bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der §§ 222a, 222b: BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01) eine Besetzungsmitteilung erfolgt ist, die sich (auch) auf die Schöffin Z. bezog.

    Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass der Begriff des "Beginns der Hauptverhandlung" im Rahmen dieser Vorschrift bezogen auf den spätestmöglichen Mitteilungszeitpunkt den Zeitraum bis vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person umfasst (BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Eine - sehr begrenzte - Flexibilisierung des Zeitpunkts der Besetzungsmitteilung ergibt sich allein daraus, dass nach herrschender Meinung auch ein 3 Zeitpunkt noch nach der Feststellung der Anwesenheit nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO, aber vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO noch als Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO angesehen werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 24, BVerfGK 1, 87; BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46).

    Soweit vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rügepflicht nach § 222b StPO a.F. auch auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen erst nach dem ersten Hauptverhandlungstag, aber vor Vernehmung des Angeklagten, erstreckt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2001 - 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; dies unter verfassungsrechtlichen Maßstäben anerkennend BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01, juris Rn. 15 ff., BVerfGK 1, 87), ist insoweit ebenfalls die Neubestimmung des spätesten Rügezeitpunkts durch die Neufassung des § 222b Abs. 1 StPO n.F. zu beachten.

  • LSG Hamburg, 22.06.2021 - L 4 AS 215/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen - wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 14 AS 7/18 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen).
  • LSG Hamburg, 05.08.2021 - L 4 AS 189/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen - wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt - die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Die Präklusionsregelung der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO genügt indes den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01, BVerfGK 1, 87).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1, 222 b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, daß Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, daß ein möglicherweise mit großem justiziellem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muß (vgl. die Begr. zum Entwurf des StVÄG 1979, BT-Drucks. 8/976, S. 25 ff.; BVerfG, Beschluß vom 19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 -, BA S. 8/9).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

  • LSG Hamburg, 27.01.2022 - L 4 AS 99/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2365/08

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG verpflichtet auch dann

  • SG Gelsenkirchen, 25.07.2019 - S 53 AS 1133/18
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