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   BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01   

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https://dejure.org/2003,1885
BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01 (https://dejure.org/2003,1885)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2003 - V ZR 333/01 (https://dejure.org/2003,1885)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - V ZR 333/01 (https://dejure.org/2003,1885)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 133; BGB § 535

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietverhältnisses - Rückerstattung des nicht abgewohnten Teils von zum Bau zur Verfügung gestellter Mittel - Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters - Bestimmung der Mietzinshöhe durch das Gericht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abwohnbarer Baukostenzuschuß bei Wohnungsüberlassung als Mietvertrag

  • Judicialis

    BGB § 133 C; ; BGB § 535

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133 535
    Höhe des Mietzinses bei Nutzung eines mit eigenen Mitteln bezahlten Teils eines Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betrag zur Gebäudeerrichtung gestellt: Mietvorauszahlung/-darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1317
  • MDR 2003, 561
  • NZM 2003, 314
  • ZMR 2003, 415
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

    Auszug aus BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
    Ist der "nicht abgewohnte" Teil eines zur Errichtung eines Wohngebäudes zur Verfügung gestellten Betrags dem Zahlenden beim Auszug zu erstatten, kommt zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger ein Mietvertrag zustande; die Höhe des Mietzinses kann durch das Gericht in ergänzender Vertragsauslegung oder analog §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden (im Anschluß an Senatsurt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, NJW 1997, 2671).

    Ist die Entgelthöhe offen gelassen, gleichwohl aber eine Bindung gewollt, so ist die Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu schließen; dies führt zum angemessenen oder ortsüblichen Mietzins (Senat, Urt. vom 20. Juni 1997, V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 f; BGH, Urt. v. 3. Juli 2002, XII ZR 39/00, NJW 2002, 3016, 3018).

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 39/00

    Auslegung eines Mietvorvertrages über noch zu errichtende Kinoräume

    Auszug aus BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
    Ist die Entgelthöhe offen gelassen, gleichwohl aber eine Bindung gewollt, so ist die Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu schließen; dies führt zum angemessenen oder ortsüblichen Mietzins (Senat, Urt. vom 20. Juni 1997, V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 f; BGH, Urt. v. 3. Juli 2002, XII ZR 39/00, NJW 2002, 3016, 3018).
  • BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses -

    Auszug aus BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
    Ob die Geldleistung der Beklagten als Mietvorauszahlung oder als Mieterdarlehen zu bewerten ist, kann im Ergebnis offen bleiben, denn in beiden Fällen ist sie nach § 547 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB verzinslich; ein "echtes", mithin bezugslos zur Miete gegebenes Darlehen, für das die Vorschrift nicht gilt (BGH, Urt. v. 11. März 1970, VIII ZR 96/68, LM BGB § 557 a Nr. 2), kommt hier nicht in Frage.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
    Die Vereinbarung des üblichen Mietzinses ergibt sich indessen, wozu der Senat angesichts der abgeschlossenen Tatsachenfeststellungen in der Lage ist (BGHZ 65, 107, 112), bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) schlüssig aus dem Erklärten und dessen Hintergrund.
  • BFH, 17.08.2023 - III R 59/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

    Es reicht aus, wenn die Miete nach der Parteivereinbarung bestimmbar ist (BGH-Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 333/01, NJW 2003, 1317, unter II.1.b).
  • AG Brandenburg, 07.07.2005 - 31 C 203/04

    Kfz-Mietvertrag: Höhe des Mietpreises bei Zusicherung der Übernahme der

    Selbst ohne jegliche Vereinbarung über die Miethöhe kann somit ein Mietvertrag zustande kommen, sofern sich die Parteien - wie hier - bindend über eine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache einigen (BGH, NJW 1997, 2671; BGH, NJW 2003, 1317;_ BGH, NJW-RR 1992, 517).

    Haben somit die Parteien bei Vertragsschluss die genaue Entgelthöhe offen gelassen, gleichwohl aber eine Bindung gewollte, dann muss diese Lücke dementsprechend entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung (§ 612 II BGB und § 632 II BGB) geschlossen werden (BGH, NJW 1997, 2671; BGH, NJW-RR 1992, 517; BGH, NJW 2003, 1317).

    Die insofern heranzuziehende übliche Miethöhe ergibt sich indessen, wozu das erkennende Gericht angesichts der abgeschlossenen Tatsachenfeststellungen in der Lage ist, bei sachgerechter Auslegung (§§ 133 und 157 BGB) schlüssig aus dem Erklärten der Prozessparteien bzw ihrer Vertreter und dessen Hintergrund (BGH, NJW 2003, 1317).

  • OLG Saarbrücken, 05.07.2007 - 8 U 655/05

    Beweislastverteilung für Beweis nachträglicher Vertragsänderung; Vergütung für

    Als Instrumentarium ist letztere auch für die Mietzinsbestimmung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 1317).
  • OLG Bremen, 24.01.2005 - 4 W 1/05

    Ansprüche des Mieters nach Zuwendung eines Geldbetrages für den Ausbau des von

    Die Lücke wäre bei Annahme eines Rechtsbindungswillen hinsichtlich einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung gegebenenfalls durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu schließen; dies würde zum angemessenen oder ortsüblichen Mietzins führen (vgl. zum Vorstehenden BGH NZM 2003, 314, 315).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2012 - 8 S 9381/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Geeignetheit der Schwacke-Liste zur Bestimmung

    Ist nämlich - wie häufig - vor der Anmietung der Miettarif offen gelassen worden, gleichwohl aber - natürlich - eine vertragliche Bindung gewollt, so ist diese Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu schließen; dies führt zum angemessenen oder ortsüblichen Mietzins (BGH NJW 2003, 1317; vgl. auch BGH VersR 2007, 560 für den Ersatz eines Sachverständigenhonorars).
  • LG Düsseldorf, 29.10.2013 - 1 O 35/09

    Herausgabe eines Gabelstaplers Zug um Zug gegen Zahlung von Mieten aus einem

    Sind sich die Parteien über eine entgeltliche Überlassung einig, so kann die angemessene oder ortsübliche Miete vereinbart sein, die vom Gericht in ergänzender Vertragsauslegung oder entsprechend §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist (BGH NJW 2003, 1317).
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