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   OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - I-20 U 105/02   

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https://dejure.org/2002,4215
OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - I-20 U 105/02 (https://dejure.org/2002,4215)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2002 - I-20 U 105/02 (https://dejure.org/2002,4215)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2002 - I-20 U 105/02 (https://dejure.org/2002,4215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verteilung eines Anwaltsrundschreibens mit einer "Service-Nummer" zur Erteilung von Informationen an Mieter eines bestimmten Vermieters; Voraussetzungen berufswidriger Werbung i.S.d. § ...

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf Mieter informieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1; BRAGO § 43b
    Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von Mietverträgen auf die Verwendung einer bestimmten Klausel

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 34 O 34/02
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - I-20 U 105/02

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 362
  • NZM 2003, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    b) Dem ist der Bundesgerichtshof (NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben; s. auch BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer) jedoch entgegen getreten.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, die letztlich seiner Entscheidung zugrunde liegt, ist durch § 43b BRAO nicht die gezielte Werbung um Mandate (so noch Senat MDR 1999, 258), sondern nur die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung verboten (vgl. auch BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2642 unter II.2.b)cc)(2) - Vanity-Nummer) ist der Rechtsanwalt in der Wahl des Werbeträgers frei (s. jetzt auch AnwG Hamm NJW-RR 2002, 1065 zur Zulässigkeit von Bandenwerbung durch Rechtsanwälte).

    Die Angabe einer Telefon-Nummer (auch einer Sondernummer) ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer).

  • OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01

    "Interessentenschreiben" auf Internet-Homepage einer Anwaltskanzlei als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    Die Mieter erkannten daher, dass sie nicht individuell angeschrieben, sondern nur allgemein angesprochen worden waren (vgl. auch OLG München NJW 2002, 760).

    Der Text ist jedoch an die Allgemeinheit gerichtet, bei der der potentielle Mandant tätig werden muss ( vgl. OLG München NJW 2002, 760).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1998 - 20 U 89/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    a) Der Senat hat allerdings (MDR 1999, 258) die Verteilung von Rundschreiben als auf die Erteilung eines einzelnen Auftrages gerichtet angesehen, wenn dieser sich mit einem speziellen Thema befasste und an einen bestimmten Personenkreis verteilt wurde, von dem der Rechtsanwalt annahm, dieser Personenkreis werde sich für dieses Thema interessieren.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, die letztlich seiner Entscheidung zugrunde liegt, ist durch § 43b BRAO nicht die gezielte Werbung um Mandate (so noch Senat MDR 1999, 258), sondern nur die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung verboten (vgl. auch BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    Weder der Schutz des Rechtssuchenden, der ohne eine Information von der Verfolgung seiner - möglicherweise bestehenden - Rechte Abstand genommen hätte noch der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erfordern ein Verbot der Verteilung eines derartigen Handzettels (vgl. in anderem Zusammenhang BVerfG NJW 2002, 1190).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2002 - 6 U 256/01

    Wettbewerbsrecht: Zulässige Werbeanzeige eines Steuerberaters trotz regelmäßiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    Abgesehen davon, dass nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch Vereine und karitative Organisationen Handzettel - sei es an Passanten, sei es durch Einlegen in den Briefkasten - "massenhaft" verteilen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 94, 372, 393; NJW 2002, 3091 - Tierarztwerbung - zur Zulässigkeit u.a. von Radiowerbung; Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 1050/01, auszugsweise abgedruckt in Anm. NJW-RR 2002, 1354 - Stadtplanorientierungsanlage) aus der Benutzung einer in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Werbeform nicht darauf geschlossen werden, sie dürfe von Angehörigen freier Berufe nicht benutzt werden (s. auch Römermann, a.a.O., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort: Handzettel).
  • AnwG Hamm, 14.03.2002 - AR 19/01

    Rechtmäßigkeit einer Bandenwerbung für eine Rechtsanwaltskanzlei anlässlich einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2642 unter II.2.b)cc)(2) - Vanity-Nummer) ist der Rechtsanwalt in der Wahl des Werbeträgers frei (s. jetzt auch AnwG Hamm NJW-RR 2002, 1065 zur Zulässigkeit von Bandenwerbung durch Rechtsanwälte).
  • BVerfG, 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    Abgesehen davon, dass nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch Vereine und karitative Organisationen Handzettel - sei es an Passanten, sei es durch Einlegen in den Briefkasten - "massenhaft" verteilen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 94, 372, 393; NJW 2002, 3091 - Tierarztwerbung - zur Zulässigkeit u.a. von Radiowerbung; Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 1050/01, auszugsweise abgedruckt in Anm. NJW-RR 2002, 1354 - Stadtplanorientierungsanlage) aus der Benutzung einer in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Werbeform nicht darauf geschlossen werden, sie dürfe von Angehörigen freier Berufe nicht benutzt werden (s. auch Römermann, a.a.O., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort: Handzettel).
  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    b) Dem ist der Bundesgerichtshof (NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben; s. auch BGH NJW 2002, 2642 - Vanity-Nummer) jedoch entgegen getreten.
  • BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01

    Werberecht - diesmal für Tierärzte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
    Abgesehen davon, dass nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch Vereine und karitative Organisationen Handzettel - sei es an Passanten, sei es durch Einlegen in den Briefkasten - "massenhaft" verteilen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 94, 372, 393; NJW 2002, 3091 - Tierarztwerbung - zur Zulässigkeit u.a. von Radiowerbung; Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 1050/01, auszugsweise abgedruckt in Anm. NJW-RR 2002, 1354 - Stadtplanorientierungsanlage) aus der Benutzung einer in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Werbeform nicht darauf geschlossen werden, sie dürfe von Angehörigen freier Berufe nicht benutzt werden (s. auch Römermann, a.a.O., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort: Handzettel).
  • OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten

    Diese Konstellation erfasse Fälle wie den vorliegenden, in welchen dem Empfänger sein konkreter Beratungsbedarf teils erst durch das Anschreiben bewusst gemacht werde, nicht (OLG Düsseldorf, DStRE 2003, 508; OLG Naumburg, NJW 2003, 3566 ff.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; KG, Beschluss vom 31. August 2010, Az. 5 W 198/10 = Anlage B 3).

    Im Einklang hiermit haben denn auch verschiedene Obergerichte (vgl. OLG Hamburg, NJW 2003, 1668, 1669; OLG München, NJW 2002, 760) es als lauterkeitsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage an geschädigte Kapitalanleger herantritt und für seine Tätigkeit wirbt, über Klageverfahren berichtet und andere Beteiligte des betroffenen Anlagemodells auffordert, mit dem Anwalt in Kontakt zu treten, oder wenn ein Rechtsanwalt ein (nicht persönlich an die Mieter eines bestimmten Immobilieneigentümers adressiertes) Rundschreiben verteilt, in welchem er auf ein von ihm erstrittenes Urteil zu einer Mietvertragsklausel hinweist und seine Bereitschaft bekundet, gegen Bezahlung den jeweiligen Mietvertrag rechtlich zu prüfen oder bei aktuellen Differenzen mit dem Vermieter sofort tätig zu werden (OLG Düsseldorf, NJW 2003, 362, 362).

  • OLG Saarbrücken, 07.08.2007 - 4 U 106/07

    Unzulässige Anwaltswerbung durch Anwaltsrundschreiben außerhalb bestehender

    Das OLG Düsseldorf sieht es als zulässig an, dass sich ein Rechtsanwalt an die Mieter eines bestimmten Vermieters mit dem Hinweis wendet, dass er ein Urteil erstritten hat, wonach eine Klausel in dem Mietvertrag unwirksam ist ( NJW 2003, 362 f. ) .
  • LG Freiburg, 20.06.2003 - 10 O 14/03

    Zulässigkeit anwaltlicher Werbung; Rundschreiben eines Rechtsanwalts an

    Der Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 5.11.2002 (NJW 2003, 362), auf die sich der Bekl. für seine gegenteilige Ansicht beruft, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    Wenn sie die Dienstleistungen des Ag. in Anspruch nehmen wollten, mussten die Mieter selbst tätig werden." (OLG Düsseldorf, NJW 2003, 362, 364).

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