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   BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03   

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BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03 (https://dejure.org/2003,870)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2003 - 3 StR 120/03 (https://dejure.org/2003,870)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 (https://dejure.org/2003,870)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 227 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; vor § 13 StGB; § 27 StGB; § 228 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln; Körperverletzung mit Todesfolge; eigenverantwortliche Selbstgefährdung; Fremdgefährdung; Täterschaft; Teilnahme; Akzessorietät; Tatherrschaft); Sittenwidrigkeit der Einwilligung in eine ...

  • lexetius.com

    StGB § 227, § 228; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für das Vorliegen privilegierender Spezialität; Abgrenzungskriterien zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung bzw. tatbestandsmäßiger Fremdgefährdung; Vorsätzliche Körperverletzung durch injizieren von Heroin ; Voraussetzungen einer wirksamen ...

  • Judicialis

    StGB § 227; ; StGB § 228; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3; StGB §§ 227 228
    Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 227 StGB; Einwilligung in die mit dem Verabreichen von Betäubungsmitteln verbundenen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Injektions-Fall

    § 16 StGB; § 228 StGB; § 17 StGB; § 227 StGB
    Einwilligung in eine Körperverletzung; Verstoß der Tat gegen die guten Sitten; freiverantwortliche Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    2. Heroinspritzenfall (Fremdgefährdung)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 34
  • NJW 2004, 1054
  • NStZ 2004, 204
  • JR 2004, 387
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    In diesem Sinne ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten nach der allgemein gebrauchten Umschreibung dann sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGHSt 4, 24, 32; 4, 88, 91; Hirsch in LK 11. Aufl. § 228 Rdn. 6 m. w. N.).

    Unerheblich ist daher, ob dieser Makel - auch oder nur - der Einwilligung anhaftet (BGHSt 4, 88, 91; BGH NStZ 2000, 87, 88).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vorab zu prüfen haben, ob M. angesichts seines körperlichen und geistigen Zustands überhaupt noch eine wirksame Einwilligung abgeben konnte oder ihm nicht vielmehr bereits die hierfür erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlte (vgl. BGHSt 4, 88, 90; BGH NStZ 2000, 87, 88; Lenckner in Schönke/ Schröder aaO vor §§ 32 ff. Rdn. 39 f. m. w. N.).

    Es kann daher dahinstehen, ob der Ansicht des 4. Strafsenats zu folgen wäre, bei tatsächlich eingetretenem Tod könne die Einwilligung des Opfers in die Lebensgefährdung in keinem Fall rechtfertigende Wirkung hinsichtlich der Todesfolge entfalten, obwohl dieselbe Handlung, soweit sie lediglich die Körperverletzung eines anderen Geschädigten bewirkt, durch dessen Einwilligung gerechtfertigt sein kann (BGHSt 4, 88, 93; BGH VRS 17, 277, 279; BGH, Beschl. vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00, insoweit in NStZ 2000, 583 nicht abgedruckt; vgl. demgegenüber die beachtlichen Argumente bei Lenckner aaO Rdn. 104 m. w. N.).

  • BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69

    Zechkameraden - § 315c StGB, Einwilligung; § 226a StGB aF (§ 228 StGB nF),

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Aus dem strafrechtlichen Schutz von Universalrechtsgütern lässt sich, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234).

    Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, eine Handlung, die die Gefahr einer Körperverletzung in sich birgt, zum Schutz derartiger Universalrechtsgüter - etwa der Sicherheit des Straßenverkehrs in § 315 c StGB oder der Volksgesundheit in § 29 BtMG - in gesonderten Vorschriften unter Strafe zu stellen, ist die Einwilligung des durch eine derartige Handlung tatsächlich in seiner körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit Geschädigten für die Strafbarkeit des Täters nach diesen Vorschriften ohne Belang (vgl. BGHSt 6, 232, 234; 23, 261, 264).

    Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Universalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105, 106 f.; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).

  • BGH, 24.06.1954 - 4 StR 159/54
    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Aus dem strafrechtlichen Schutz von Universalrechtsgütern lässt sich, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234).

    Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, eine Handlung, die die Gefahr einer Körperverletzung in sich birgt, zum Schutz derartiger Universalrechtsgüter - etwa der Sicherheit des Straßenverkehrs in § 315 c StGB oder der Volksgesundheit in § 29 BtMG - in gesonderten Vorschriften unter Strafe zu stellen, ist die Einwilligung des durch eine derartige Handlung tatsächlich in seiner körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit Geschädigten für die Strafbarkeit des Täters nach diesen Vorschriften ohne Belang (vgl. BGHSt 6, 232, 234; 23, 261, 264).

    Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Universalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105, 106 f.; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Aus dem strafrechtlichen Schutz von Universalrechtsgütern lässt sich, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234).

    Die Einwilligung M.s hätte somit einer Verurteilung des Angeklagten nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht entgegengestanden (vgl. BGHSt 37, 179, 181 ff.) und kann auch den Schuldspruch nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG nicht hindern.

    Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Universalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105, 106 f.; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).

  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 417/99

    Einwilligung zur Körperverletzung; Sittenwidrigkeit; Gute Sitten;

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Unerheblich ist daher, ob dieser Makel - auch oder nur - der Einwilligung anhaftet (BGHSt 4, 88, 91; BGH NStZ 2000, 87, 88).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vorab zu prüfen haben, ob M. angesichts seines körperlichen und geistigen Zustands überhaupt noch eine wirksame Einwilligung abgeben konnte oder ihm nicht vielmehr bereits die hierfür erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlte (vgl. BGHSt 4, 88, 90; BGH NStZ 2000, 87, 88; Lenckner in Schönke/ Schröder aaO vor §§ 32 ff. Rdn. 39 f. m. w. N.).

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    "Zivildienst-Fall": Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (s. insg., auch zu gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Ein derartiger Erlaubnistatbestandsirrtum ist nicht als Verbotsirrtum (§ 17 StGB), sondern entsprechend den Regeln des Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln (BGHSt 31, 264, 286 f. m. w. N.; vgl. auch Stree aaO § 228 Rdn. 12).
  • BGH, 29.01.1953 - 5 StR 408/52

    Schlägermensur - § 223 StGB, keine Strafbarkeit der "Bestimmungsmensur"

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    In diesem Sinne ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten nach der allgemein gebrauchten Umschreibung dann sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGHSt 4, 24, 32; 4, 88, 91; Hirsch in LK 11. Aufl. § 228 Rdn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 20.06.2000 - 4 StR 162/00

    Urteil des Landgerichts Dortmund im Prozeß um den Feuertod eines 32jährigen

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Es kann daher dahinstehen, ob der Ansicht des 4. Strafsenats zu folgen wäre, bei tatsächlich eingetretenem Tod könne die Einwilligung des Opfers in die Lebensgefährdung in keinem Fall rechtfertigende Wirkung hinsichtlich der Todesfolge entfalten, obwohl dieselbe Handlung, soweit sie lediglich die Körperverletzung eines anderen Geschädigten bewirkt, durch dessen Einwilligung gerechtfertigt sein kann (BGHSt 4, 88, 93; BGH VRS 17, 277, 279; BGH, Beschl. vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00, insoweit in NStZ 2000, 583 nicht abgedruckt; vgl. demgegenüber die beachtlichen Argumente bei Lenckner aaO Rdn. 104 m. w. N.).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
    Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung -

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99

    Leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln;

  • BGH, 14.01.1964 - 1 StR 246/63

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Strafverfolgung eines Täters wegen einer

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

  • BGH, 22.10.1969 - 3 StR 118/69

    Zwangsweise Verabreichung eines Beruhigungsmittels zur Abwendung einer Gefahr auf

  • BayObLG, 30.12.1987 - RReg. 3 St 226/87

    Kraftfahrzeug; Unfall; Täuschung; Konkrete Gefahr; Nachahmung;

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

  • BGH, 26.02.1999 - 3 StR 613/98

    Verurteilung eines rechtsradikalen Sängers zu zwei Jahren Freiheitsstrafe

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 2 Ss 357/92
  • BGH, 14.07.1954 - 6 StR 180/54

    Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die

  • BGH, 22.01.1997 - 3 StR 522/96

    Konkurrenzverhältnis der erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikte zu den

  • BGH, 12.10.1994 - 3 StR 341/94

    Revision - Ablehnungsgesuch - Beschwerdegrundsätze - Verwertungsverbot -

  • BayObLG, 31.05.1977 - RReg. 2 St 123/77
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Das Abstellen auf das Gewicht des Körperverletzungserfolgs wurde alsdann ausdrücklich als vorrangig betont, ohne jedoch - worauf es in den zu entscheidenden Fällen auch nicht ankam - die Herleitung der Sittenwidrigkeit aus der Zweckrichtung der Tatbegehung ausdrücklich auszuschließen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. - zu § 222 StGB).

    Ob diese Maßgeblichkeit des Taterfolgs aus den allgemein gültigen moralischen Maßstäben herzuleiten sei, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden könnten und die allgemeinkundig seien (so BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 40 f.; zustimmend: Kühl, Festschrift Schroeder, 2006, 521, 532), oder ob durch das Abstellen auf den Schweregrad des Rechtsgutsangriffs der Begriff der guten Sitten auf seinen rechtlichen Kern beschränkt werde (so BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169 ff.; zustimmend: Hirsch, Festschrift Amelung, 2009, 181, 197 f.), ist dabei unterschiedlich beurteilt worden.

    Bei auch insoweit teilweise unterschiedlichen Begründungsansätzen - etwa Bestimmung eines Daseins-Minimums, das allen Menschen gemeinsam ist und dessen Schmälerung deshalb selbst bei Zustimmung des Betroffenen von der Rechtsgemeinschaft nicht hingenommen werden darf (so Duttge, Gedächtnisschrift Ellen Schlüchter, 2002, 775, 784, 786, 791) oder Vornahme einer Nachteils-Vorteils-Abwägung (so MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 18 ff.) - besteht Einigkeit, dass wegen des Erfordernisses der Sittenwidrigkeit der Tat und nicht der Einwilligung das Rechtsgut der §§ 223 ff. StGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt (Hirsch aaO, S. 193) und dass wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens der Sittenverstoß eindeutig sein müsse (vgl. LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 2; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41), was nur bei einer Rechtsgutsverletzung von einigem Gewicht der Fall sein könne.

    Eine solch gewichtige Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit hat die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann angenommen, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. - zu § 222 StGB).

    Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer ex- ante-Sicht vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, 38 BGHSt 49, 166, 173; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 146; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 228 Rn. 4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.).

    Angesichts der Wandelbarkeit moralischer Wertungen kommen als Anknüpfungspunkt des Sittenwidrigkeitsurteils die Vorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder gar des zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41 mwN; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169; von der Meden, HRRS 2013, 158, 159); auch die Ermittlung von allgemein gültigen moralischen Maßstäben erweist sich in einer pluralistischen Gesellschaft als nicht unproblematisch (vgl. dazu etwa Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 954; anders noch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2003 (3 StR 120/03, BGHSt 49, 34) entnommen werden könnte, dass es für die Frage der Sittenwidrigkeit der Tat ohne Bedeutung sei, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz von Universalrechtsgütern - im konkreten Fall des Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BtMG der Volksgesundheit - dienen, zugleich aber auch den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (BGH aaO, S. 43), hält er daran nicht fest.

  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei

    Der Bundesgerichtshof beurteilt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolges sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f., 172 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389 f.; anders noch BGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 408/52, BGHSt 4, 24, 31).

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Das festgestellte Tatgeschehen ist deshalb nicht als Teilnahme an einer "eigenverantwortlichen Selbstverletzung bzw. Selbsttötung" (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 537, 538 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, S. 8; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 107) zu werten, sondern stellt eine täterschaftlich begangene einverständliche Fremdgefährdung dar.

    Läßt sich nach rechtlichen Maßstäben die Sittenwidrigkeit nicht sicher feststellen, scheidet eine Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 UA S. 10 m.w.N.).

    b) In Übereinstimmung mit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 11. Dezember 2003 (3 StR 120/03), das zum strafbaren Verabreichen von Betäubungsmitteln mit tödlichen Folgen ergangen ist, und der herrschenden Lehre hält der Senat für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Tat nach § 228 StGB vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und damit ein objektives Kriterium für ausschlaggebend.

    Dies ist hier unschädlich, da auch unter Zugrundelegung der nach Meinung des 3. Strafsenats (Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 S. 15; vgl. aber Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00, (insoweit in NStZ 2000, 583 nicht abgedruckt) unter Hinweis auf BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 115) beachtlichen Argumente in der Wissenschaft für die Auffassung, eine rechtfertigende Einwilligung in eine fahrlässige Tötung sei grundsätzlich möglich (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB vor §§ 32 ff. Rdn. 104; Hirsch in LK vor § 32 Rdn. 95; Samson in SK-StGB Anhang zu § 16 Rdn. 33; Schlehofer in MüKo vor §§ 32 ff. Rdn. 114; Schroeder in LK § 16 Rdn. 180; Schaffstein in Festschrift für Welzel (1974), S. 557, 571; Dölling GA 1984, 71, 85 ff. und JR 1994, 520, 521; Otto Jura 1984, 536, 540; Weber in Festschrift für Baumann (1992), S. 43, 48; Herzberg NStZ 2004, 1, 8, 9), hier eine solche Rechtfertigung der Tat angesichts des höchst riskanten Verhaltens des Angeklagten, welches Irene R. in konkrete Todesgefahr brachte, ausscheidet.

    Es ist nicht davon auszugehen, daß er einem Irrtum über das Bestehen der konkreten Lebensgefahr unterlag, welcher als Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes entsprechend den Regeln des Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, S. 14; BGHSt 31, 264, 286 f.).

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. [richtig: BGHSt 49, 166, 173 f. - d. Red.] = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt).

  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu prüfen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 37; Beschluss vom 18. November 1971 - 1 StR 302/71, BGHSt 24, 262, 264).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    (1) Spezialität liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 37; Rissing-van Saan, aaO, Rn. 119, jeweils mwN).
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 ? 3 StR 120/03, NJW 2004, 1055 zur Übergabe von Heroin; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 ? 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262 zur Besorgung einer für den Konsum von Heroin benötigten Spritze; ferner zur Überlassung von Heroin statt Kokain BGH, Urteil vom 29. April 2009 ? 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288).

  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17

    Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe;

    Wer Betäubungsmittel verabreicht, hierdurch solche Wirkungen erzielt und dabei vorsätzlich handelt, verwirklicht den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 38), sofern dieser nicht bereits durch die Injektion als solche erfüllt wurde (Grauer, Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin, 2006, S. 52).

    bb) Lässt sich die Sittenwidrigkeit der Tat vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht sicher feststellen, scheidet die Annahme einer rechtswidrigen Körperverletzung aus, sofern die Handlung mit der erklärten oder mutmaßlichen Einwilligung des Patienten vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 41).

    Gleiches gilt dann auch für eine Körperverletzung, die durch einverständliches Verabreichen eines Betäubungsmittels verursacht wird (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 43).

    Selbst das Verabreichen "harter' Drogen reicht für sich genommen nicht zur Annahme von Sittenwidrigkeit aus (BGH aaO, BGHSt 49, 34, 44).

    Umgekehrt lässt sich aus dem Schutz von Universalrechtsgütern durch das Betäubungsmittelgesetz, auch wenn dadurch mittelbar der Schutz von Individualrechtsgütern bewirkt wird, nichts für die Beantwortung der Frage herleiten, ob eine Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit wegen der Sittenwidrigkeit der Tat unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 43).

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Privilegierende Spezialität liegt als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren Gesichtspunkt) erfasst (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 37).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    a) Nach diesem Maßstab ist die Körperverletzung jedenfalls dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173 und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 28).
  • BGH, 16.01.2014 - 1 StR 389/13

    Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher

  • OLG Celle, 31.05.2022 - 1 Ss 6/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke als Urkundenfälschung

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

  • BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22

    In Apotheke vorgelegter Impfpass: § 277 StGB a.F. steht zu § 267 Abs. 1 StGB im

  • LG Hechingen, 13.12.2021 - 3 Qs 77/21

    Strafbarkeitslücke bis zum 24. November 2021 bezüglich der Vorlage gefälschter

  • LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21

    Impfausweisfälschung: Gesundheitszeugnisse §§ 277 bis 279 StGB

  • LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10

    Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt

  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

  • BGH, 18.09.2008 - 5 StR 224/08

    Anforderungen an die Begründung eines Freispruchs und einer Verurteilung;

  • OLG Düsseldorf, 05.01.2021 - 2 RBs 191/20

    Rotlichverstoß, Haltelinie, Abstand, Google Earth, Google Maps

  • OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13

    Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung auf Grund

  • OLG Zweibrücken, 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16

    Körperverletzung mittels Verabreichung von Betäubungsmitteln; Abgabe von

  • VG Braunschweig, 20.12.2018 - 6 A 612/15

    Aufbau; Bewertungsspielraum; Doppelverwertung; fachspezifische Beurteilung;

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 265/22

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Wohnstätte: Tod des Bewohners. Entwidmung,

  • AG Rosenheim, 17.10.2008 - 7 Ds 201 Js 18444/08
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 286/21

    Gefährliche Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

    Körperverletzung (Einwilligung; Sittenwidrigkeit; konkrete Todesgefahr);

  • OLG Zweibrücken, 16.09.2014 - 1 OLG 1 Ss 23/14

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Herstellen und Zünden eines

  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 446/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei hinsichtlich eines möglichen

  • LG Traunstein, 11.12.2008 - 1 Qs 140/08

    Gefährliche Körperverletzung: Tätowierung von Mitgefangenen in der der JVA

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2008 - L 5 VG 1/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Bestattungsgeld nach dem

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2011 - 3 RBs 25/11

    Begriff der "zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen" i.S. von § 1 Abs. 2 LFoG NRW

  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 163/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (floride

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - Ss RS 2/18

    Berücksichtigung allgemeinkundiger Tatsachen im Rahmen der Sachrüge

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