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   BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03   

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https://dejure.org/2004,223
BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03 (https://dejure.org/2004,223)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2004 - XI ZR 125/03 (https://dejure.org/2004,223)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - XI ZR 125/03 (https://dejure.org/2004,223)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (Anweisungslage bei nicht zurechenbarer Anweisung eines Geschäftsunfähigen); IPR: Abgrenzung von Bereicherungsstatut, Personalstatut (Geschäftsfähigkeit), Gesellschaftsstatut (ges. Vertretung) und Vollmachtstatut

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsansprüche eines Kreditinstituts wegen Nichtigkeit einer von einem Geschäftsunfähigen erteilten Kontovollmacht - Bereicherungsansprüche gegen juristische Personen - Verzinsung eines zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs - Abgrenzung zwischen einem ...

  • unalex.eu

    Art. 1 Rom I-VO, 10 Rom II-VO
    Anwendungsbereich - Ausgenommene Bereiche - Gesellschaftsrecht - Ungerechtfertigte Bereicherung - Regelungsinhalt

  • Judicialis

    BGB § 812; ; BGB § 818

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 812 818
    Rechtsstellung der einlösenden Bank bei Unwirksamkeit der Scheckbegebung wegen fehlender Vollmacht; Verzinsung von Bereicherungsansprüchen gegen den Steuerfiskus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankenrecht - Einlösung eines Schecks eines nichtbevollmächtigten Mitarbeiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 812, 818
    Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Steuerfiskus nach Einlösung eines durch einen von geschäftsunfähigem Vertreter einer juristischen Person Bevollmächtigten ausgestellten Schecks

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 1
  • NJW 2004, 1315
  • ZIP 2004, 659
  • WM 2004, 671
  • BB 2004, 683
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.; 152, 307 ff.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.).

    Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).

    Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.; 152, 307 ff.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.).

    Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).

    Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151).

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

    Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

    b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

    Mitverschulden des Kontoinhabers bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

    Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304, 312), bedarf keiner Entscheidung.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt.

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    (1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273, m.w.Nachw.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.).

    Dies gilt auch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint, nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung voraussetzt.

  • BGH, 01.07.1991 - II ZR 292/90

    Zurechnung des Handelns eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78, 80 f.).

    (cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechtsscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregistereintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen war.

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt.
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03
    Ob der Klägerin tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebenenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann.
  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

  • BGH, 01.07.1976 - VII ZR 333/75

    Bereicherungsausgleich bei Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung

  • BGH, 17.11.1994 - III ZR 70/93

    Rechtsfolgen eines zu Zeiten der früheren DDR geschlossenen Beratervertrages

  • BGH, 09.12.1964 - VIII ZR 304/62

    Vertragsstatut und Vollmachtsstatut

  • BGH, 09.02.1970 - II ZR 137/69

    Gründer-GmbH Haftung bei Geschäftsunfähigkeit eines der mehreren Gesamtvertreter

  • BGH, 26.04.1990 - VII ZR 218/89

    Maßgebliches Recht für die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters einer

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZB 5/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zur Überprüfung des Rechtswegs; Rechtsweg für

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • BGH, 01.12.1983 - III ZR 149/82

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung - Zahlung an Steuerfiskus - Zivilgericht -

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

  • BFH, 18.08.1983 - V R 23/78
  • BGH, 13.05.1982 - III ZR 1/80

    Europäisches Übereinkommen - Zuständigkeit - Erfüllungsort - Gebührenanspruch -

  • BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13

    Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und

    Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.).
  • BGH, 27.10.2016 - IX ZR 160/14

    Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung

    Ausgaben, die ohne die nunmehr angefochtene unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wären, führen zur Entreicherung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f).

    Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss jedoch die konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im Einzelnen darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 8 f).

  • BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07

    Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers durch finanzierende Bank

    Sie bleibt eine Zahlung auf eine Nichtschuld, die ggf. im Verhältnis der Klägerin zu dem Verkäufer nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre (vgl. dazu: BGHZ 111, 382, 386; 147, 145, 149; 147, 269, 274; 152, 307, 311; Urt. v. 3. Februar 2004, XI ZR 125/03, NJW 2004, 1315, 1316; Urt. v. 10. Februar 2005, VII ZR 184/04, NJW 2005, 1356, 1357).
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