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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1470
BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03 (https://dejure.org/2004,1470)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 StR 371/03 (https://dejure.org/2004,1470)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 4 StR 371/03 (https://dejure.org/2004,1470)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 46 StGB; § 337 StPO
    Unzulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen bei Anregung eines tatfremden oder verfahrensfremden Verhaltens (fehlender innerer Zusammenhang: Konnexität zur Vermeidung eines Handels mit der Gerechtigkeit; allgemeiner und besonderer latenter Druck auf den Angeklagten); ...

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 46

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer verfahrensbeendenden Absprache; Voraussetzungen der Bindung an eine Zusage des Landgerichts; Geständige Einlassung und Begleichung einer Steuerschuld; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Durchsetzung eines gegen den Angeklagten wegen einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; StGB § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 46
    Unzulässigkeit einer Absprache über verfahrensfremde Leistungen; Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Absprache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafzumessung - Absprache über verfahrensfremde Leistung

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 84
  • NJW 2004, 1396
  • NStZ 2004, 338
  • StV 2004, 314
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluss an BGHSt 43, 195).

    Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl. BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vom Landgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre.

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 195 ff.) ist anerkannt, daß dem Angeklagten für den Fall der Ablegung eines Geständnisses die bindende Zusage erteilt werden kann, eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten.

    Inhaltlich setzt eine zulässige Verständigung voraus, daß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Absprache die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleibt (BGHSt 43, 195, 204).

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Der Beschwerdeführer rügt hiernach zu Recht, in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; BGHSt 29, 109, 111; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 28 jew.m.w.N.) verletzt worden zu sein.

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung (BVerfG NJW 1987, 2662).

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl. BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vom Landgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre.

    Das Landgericht hat zudem in den Beschlüssen, mit denen es Beweiserhebungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und seinen Antrag auf Haftverschonung abgelehnt hat, ausgeführt, daß es sich im Falle der Verurteilung des Angeklagten an die zunächst in Aussicht gestellte Obergrenze nicht gebunden fühlt, so daß der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten darauf einrichten konnte (vgl. BGHSt 36, 210, 216).

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Der Beschwerdeführer rügt hiernach zu Recht, in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; BGHSt 29, 109, 111; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 28 jew.m.w.N.) verletzt worden zu sein.
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    c) Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in der Folgezeit in einer Reihe von Entscheidungen die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen anhand der Mindestbedingungen von BGHSt 43, 195 beurteilt (vgl. nur BGHSt 48, 161; 49, 84; BGH StV 2004, 417, 470, 639; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2000, 3).
  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Eine bindende Zusage der Strafkammer dahin, daß nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF (Fassung aufgrund des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes - BGBl I 2002 S. 2028 ff.) in Betracht komme, liegt schon deshalb nicht vor, weil die angestrebte verfahrensbeendende Absprache gescheitert war (vgl. BGH NStZ 2004, 338 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Vertrauensbegründend im Sinne des Grundsatzes des fair trial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl. BGH NStZ 2004, 342; BGH NStZ 2004, 338; BVerfG StV 2000, 3).

  • OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer

    Begrenzt werden die Möglichkeiten verfahrensbeendender Absprachen insbesondere durch die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und durch den Grundsatz schuldangemessenen Strafens (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Unzulässig wird der latente Druck, der auch von einem Absprachevorschlag eines Staatsanwaltes ausgeht, daher insbesondere dann, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.).

    Ein die freie Willensentschließung des Angeklagten unzulässig beeinträchtigender Druck liegt dann vor, wenn das dem Angeklagten als Gegenleistung angesonnene Verhalten einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und insbesondere die versprochene Strafmilderung nicht zu rechtfertigen vermag.

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Sie sind indes nur dann hinnehmbar, wenn sie im Rahmen eines geordneten Strafverfahrens mit Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte bei hinreichender Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. BGHSt 43, 195 ff.; BGH NJW 2004, 1396, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Revision betreffend die Rückforderung eines Geldbetrages durch

    Insbesondere durfte der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen.

    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger erzielte Einvernehmen, das - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts zustande kommt, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden muss, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht entscheidungserheblich.

  • BGH, 19.03.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung eines

    Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen durfte.

    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungserheblich.

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

    Das Landgericht setzte sich damit nämlich - was die Revision prinzipiell zutreffend sieht - in nicht nachzuvollziehender Weise in Widerspruch zu seinen eigenen im Rahmen der Verständigung gefundenen und bekanntgegebenen Rechtsfolgenbewertungen (vgl. BGH NJW 2004, 1396, 1397 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Weider NStZ 2002, 174, 176).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    Es kann auch offenbleiben, ob ein Fall der Verständigung vorliegt, in dem die Frage des Untersuchungshaftvollzugs zu einem maßgeblichen, dabei aber nicht "konnexen", sachwidrigen Absprachegegenstand gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 2004 - 4 StR 371/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und welche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls hieraus, auch für die Wirksamkeit des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts, zu ziehen wären.
  • BGH, 27.05.2009 - 5 StR 140/09

    Unzulässige Revision

    Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 1 (3) Ss 188/15

    Strafverfahren: Anforderungen an die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage;

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang sich solche Erkenntnisse auch aus einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge ergeben und zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Sachrüge führen finden können (vgl. hierzu BGHSt 49, 84; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 337 Rn. 5 a.E.), weil das Urteil schon aus sich heraus lückenhaft ist.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 1 (3)Ss188/15

    Revision des Angeklagten

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4412
OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03 (https://dejure.org/2003,4412)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2003 - 6 U 16/03 (https://dejure.org/2003,4412)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 6 U 16/03 (https://dejure.org/2003,4412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 844; BGB § 846; BGB § 254; StVG § 7; StVG § 10; StVG § 17; SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 3 S. 1
    Auswirkungen der Quotenhaftung und des Hinterbliebenenvorrechts auf Anspruchsübergang auf SVT. Mit Anmerkung: Hermann-Josef Kerpen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 844 § 846; SGB X § 116 Abs. 3 S. 1
    Umfang des Unterhaltsschadens bei Beitrag beider Ehegatten zum gemeinsamen Haushalt; Quotenvorrecht des Geschädigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1396 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 317
  • NZV 2004, 43
  • VersR 2004, 1425
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 31.08.1998 - 6 U 15/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem am Fahrbahnrand stehenden Helfer bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03
    Eine Berücksichtigung von T Verursachungsbeitrag kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er einem der beiden anderen Beteiligten nach den Grundsätzen der tatsächlichen Haftungseinheit zuzurechnen wäre (vgl. hierzu Senat, MDR 99, 34), denn die Verursachungsanteile aller drei Unfallbeteiligten behielten ihre eigenständige Bedeutung; etwas anderes wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht.
  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 252/92

    Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung der Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03
    Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet waren (vgl. BGH NJW 94, 379; OLG Hamm NJW-RR 00, 1008/1014).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03
    Bei der Abwägung entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH DAR 95, 196 = VersR 95, 357 = r + s 95, 132).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 67/81

    Quotenvorrecht der Witwe des vom Schädiger Getöteten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03
    Der Senat hat hier den "vollständigeren" zweiten Rechenweg gewählt, da auch noch zu untersuchen ist, in welchem Umfang die Ersparnis anzurechnen ist, die sich daraus ergibt, dass die über eigenes Einkommen verfügende Klägerin zu 1) jetzt nicht mehr zum Unterhalt für ihren Ehemann beizutragen braucht, und wie sich das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende, von der Rechtsprechung entwickelte Hinterbliebenenvorrecht des überlebenden Ehegatten auswirkt (vgl. hierzu BGH VersR 87, 70 = MDR 87, 132 = DAR 87, 17; VersR 83, 726 = NJW 83, 2315 = MDR 84, 305; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., 2000, Rdnr. 294, 326, 339a; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Aufl., 2001, Rdn. 1354 ff.; Jahnke, in: van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rz. 566; Freyberger, MDR 2000, 117, 119; Dressler, bei: Wussow, UHR,, 15. Aufl., 2002, Kap. 47 Rdn. 21).
  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 128/85

    Anspruchsminderung bei Tötung der Ehefrau

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03
    Der Senat hat hier den "vollständigeren" zweiten Rechenweg gewählt, da auch noch zu untersuchen ist, in welchem Umfang die Ersparnis anzurechnen ist, die sich daraus ergibt, dass die über eigenes Einkommen verfügende Klägerin zu 1) jetzt nicht mehr zum Unterhalt für ihren Ehemann beizutragen braucht, und wie sich das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende, von der Rechtsprechung entwickelte Hinterbliebenenvorrecht des überlebenden Ehegatten auswirkt (vgl. hierzu BGH VersR 87, 70 = MDR 87, 132 = DAR 87, 17; VersR 83, 726 = NJW 83, 2315 = MDR 84, 305; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., 2000, Rdnr. 294, 326, 339a; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Aufl., 2001, Rdn. 1354 ff.; Jahnke, in: van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rz. 566; Freyberger, MDR 2000, 117, 119; Dressler, bei: Wussow, UHR,, 15. Aufl., 2002, Kap. 47 Rdn. 21).
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 28 U 153/98
    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.2003 - 6 U 16/03
    Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet waren (vgl. BGH NJW 94, 379; OLG Hamm NJW-RR 00, 1008/1014).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst seinen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte (vgl. z. B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285, 1286; OLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 222, 243 m. w. N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 844 Rn. 76).

    Der Klägerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinterbliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007, Kap. 6 Rn. 219; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 230; Geigel/Münkel aaO, Kap. 8 Rn. 52; Küppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21).

    Dabei kommt allerdings eine einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; Küppersbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Pardey aaO, Rn. 1680 ff.; a. A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, § 116 SGB X Rn. 223).

  • OLG Frankfurt, 04.12.2018 - 16 U 3/18

    Zur Berechnung des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 3 S. 1 SGB X bei Mithaftung

    Zu dem umgekehrten Fall, dass ein Hinterbliebener bei unmittelbarer Anwendung von § 116 Abs. 3 SGB X mehr erhalte als bei voller Haftung des Schädigers, habe das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 317 [OLG Hamm 16.10.2003 - 6 U 16/03] ) bei seiner einschränkenden Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X darauf verwiesen, dass das von dem Hinterbliebenen erzielte Einkommen in erster Linie diesem und nicht dem Sozialversicherungsträger zugute kommen und zunächst herangezogen werden solle, um die Differenz zwischen der Leistung des Sozialversicherers und dem bei 100%iger Haftung zu zahlenden Schadensersatz zu decken.

    Zu einer davon abweichenden Entscheidung gibt auch das Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2003 (Az. 6 U 16/03) keine Veranlassung.

  • LG Bochum, 08.12.2005 - 8 O 506/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Deswegen wirkt sich das sog. Hinterbliebenenvorrecht nicht aus (vgl. OLG Hamm, NZV 2004, 43, 44).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - I-10 U 102/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4536
OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - I-10 U 102/03 (https://dejure.org/2004,4536)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2004 - I-10 U 102/03 (https://dejure.org/2004,4536)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - I-10 U 102/03 (https://dejure.org/2004,4536)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Vermieters gegen Mieter auf Zahlung von rückständiger Miete bis zur Neuvermietung der Räumlichkeiten; Anforderungen an gesetzliche Schriftform für den Mietvertrag; Erfüllung oder Nichterfüllung der gesetzlichen Schriftform durch Telefaxübermittlung von ...

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietvertrag per Fax - Kündigung wegen "fehlender Schriftform" möglich?

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1396 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 372
  • NZM 2004, 143
  • ZMR 2004, 508
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Ein Mangel der durch Gesetz vorgeschriebenen Form kann allerdings nur ausnahmsweise zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse wegen unzulässiger Rechtsausübung beachtlich sein, weil sich grundsätzlich jede Mietpartei darauf berufen darf, die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten (BGH, Urt. v. 5.11.2003, XII ZR 134/02; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Aufl., RdNr. 131).
  • BGH, 27.11.1963 - VIII ZR 116/62
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Parteien aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen zur Erfüllung der Schriftform verpflichtet sind (BGH ZMR 1964, 79) oder eine Partei den durch eine Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung eines langjährigen Vertrages missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt worden ist (BGHZ 65, 49; OLG München, NJW-RR 1996, 654; OLG Düsseldorf, DWW 2003, 93).
  • OLG München, 20.10.1995 - 21 U 4893/94

    Notwendigkeit einer dauernden äußeren, körperlichen Verbindung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Parteien aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen zur Erfüllung der Schriftform verpflichtet sind (BGH ZMR 1964, 79) oder eine Partei den durch eine Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung eines langjährigen Vertrages missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt worden ist (BGHZ 65, 49; OLG München, NJW-RR 1996, 654; OLG Düsseldorf, DWW 2003, 93).
  • OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99

    Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluss eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich nach st. Rspr. gegenseitig nicht den Mangel der Schriftform entgegen halten (BGH, a.a.O.; KG, DWW 2003, 262; KG Report 2002, 84; OLG Rostock, NZM 2001, 46; OLG München, ZMR 1996, 603).
  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Parteien aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen zur Erfüllung der Schriftform verpflichtet sind (BGH ZMR 1964, 79) oder eine Partei den durch eine Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung eines langjährigen Vertrages missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt worden ist (BGHZ 65, 49; OLG München, NJW-RR 1996, 654; OLG Düsseldorf, DWW 2003, 93).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 21/02

    Formunwirksame Nachtragsvereinbarung zu einem formwirsamen Mietvertrag über ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Parteien aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen zur Erfüllung der Schriftform verpflichtet sind (BGH ZMR 1964, 79) oder eine Partei den durch eine Vertragsänderung bedingten Formmangel zur vorzeitigen Auflösung eines langjährigen Vertrages missbraucht, obwohl sie durch die Vertragsänderung begünstigt worden ist (BGHZ 65, 49; OLG München, NJW-RR 1996, 654; OLG Düsseldorf, DWW 2003, 93).
  • AG Mönchengladbach, 21.11.2002 - 5 C 98/01

    Klage und Widerklage um Mietminderung wegen bestrittener Berechtigung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 U 102/03
    Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluss eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich nach st. Rspr. gegenseitig nicht den Mangel der Schriftform entgegen halten (BGH, a.a.O.; KG, DWW 2003, 262; KG Report 2002, 84; OLG Rostock, NZM 2001, 46; OLG München, ZMR 1996, 603).
  • OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16

    Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von

    Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend unter Verweis auf das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZM 2004, 143) festgestellt, dass eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Vertragsurkunde - wie vorliegend - die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt.
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2004 - 24 U 264/03

    Treuwidriges Handeln bei vorzeitiger Kündigung eines Mietvertrages unter Berufung

    Denn trotz des Grundsatzes, dass die Berufung auf einen Formverstoß in der Regel nicht treuwidrig ist (BGH ZMR 2004, 106, 1963, 82; OLG Düsseldorf, NZM 2004, 143; Michalski WM 1998, 1998 (2008); Palandt/Weidenkaff, aaO, 60. Aufl., § 566 Rn. 12; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II Rn. 786 ff. mwN), sind im Einzelfall Ausnahmen möglich.
  • OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07

    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund

    Die Verfügungsbeklagte zu 1 als eine der Mieterinnen wird von der Betriebspflicht weder durch die behauptete und durch zwei Atteste nur unzureichend belegten wechselnden Erkrankungen noch durch die mangelnde Rentabilität des Geschäfts befreit (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2004, 508).
  • LG Traunstein, 05.02.2016 - 1 HKO 905/14

    Entgeltliche Überlassung von Flächen zur Installation einer Photovoltaikanlage

    Eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Vertragsurkunde erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht (OLG Düsseldorf NZM 2004, 143).
  • OLG Köln, 13.11.2012 - 22 U 43/11

    Anforderungen an die Schriftform eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen

    Die Berufung auf den Schriftformmangel ist nach Treu und Glauben nur dann ausgeschlossen, wenn besondere Umstände vorliegen und schlechterdings untragbare Ergebnisse vermieden werden müssen (BGH NZM 2008, 484; BGH NZM 2004, 143; OLG Düsseldorf MDR 2010, 756).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 24 U 145/09

    Wahrung der Schriftform bei Übernahme eines Mietvertrages durch einen

    Nur unter ganz besonderen Umständen zur Vermeidung schlechterdings untragbarer Ergebnisse im Einzelfall kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründet sein (Senat, NZM 2004, 143; Wolf/Eckert/Ball, 10. Auflage, Rdn. 141 f.).
  • LG Kassel, 20.08.2015 - 11 O 4173/15

    Geschäftsflächen in Fachmarktzentren: Betriebspflichtklausel ist üblich!

    Die vorgetragene Absicht der Gesellschafter, den Betrieb zu liquidieren, fällt ebenso wie eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Betriebs, die auch nicht konkret dargelegt ist, in das wirtschaftliche Risiko der Mieterin und zählt nicht dazu (vgl. BGH WM 2000, 1012; NJW 2000, 1714; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 508).
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