Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.05.2004

Rechtsprechung
   BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00   

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https://dejure.org/2004,35
BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 (https://dejure.org/2004,35)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 (https://dejure.org/2004,35)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 (https://dejure.org/2004,35)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ökosteuer - Rechtmäßigkeit der Verteuerung von Mineralöl - Verletzung der Grundrechtsbelange deutscher Transportunternehmer durch die Ökosteuer - Verfassungsmäßigkeit der Erhöhungen der Mineralölsteuer - Unzulässige Diskriminierung ganzer ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Verfassungswidrigkeit der sog. Ökosteuer

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer erfolglos

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Auszüge)

    "Ökosteuer" und Ausnahmen für Stadtwerke verfassungsgemäß

  • bdo.de PDF, S. 10 (Pressemitteilung und Kurzanmerkung)

    Ökosteuer verfassungsmäßig

  • 123recht.net (Pressebericht, 20.4.2004)

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer erfolglos // Regierung: Erhöhung nicht geplant - Wirtschaft übt Kritik

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12, 14, 3 Abs. 1 GG
    Verfassungsgemäßheit der "Ökosteuern"

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 274
  • NJW 2004, 2297 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 846
  • NZV 2004, 508 (Ls.)
  • WM 2004, 997
  • DVBl 2004, 705
 
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Wird zitiert von ... (602)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Der Gesetzgeber verpflichtet dann den Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 m.w.N.).

    Dabei nimmt die steuerliche Lenkung in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird, ist also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel (BVerfGE 98, 106 ).

    Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Diese sind aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    a) Verbrauchsteuern schöpfen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten ab (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Schafft der Gesetzgeber durch die gezielte Höherbelastung steuerlicher Verbrauchstatbestände einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Subventionen an die davon betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ).

    Eine - möglicherweise verfassungswidrige - Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte allenfalls angenommen werden, wenn Zweckbindungen in unvertretbarem Ausmaß stattfänden (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 ).

    Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375 ; 31, 8 ).

    Denn die Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375 ; 31, 8 ).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 unter Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 ).

    Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Bei indirekten Steuern ist nicht nur dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung des Steuerschuldners durch gleichheitsgerechte Ausformung des Belastungsgrundes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 21, 12 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 21, 12 ).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375 ; 31, 8 ).

    Denn die Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375 ; 31, 8 ).

  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Letztlich lässt sich die tatsächliche Belastung der Beschwerdeführerinnen durch die Strom- und die Mineralölsteuer nicht bestimmen, weil der Markt mit seinen Über- und Weiterwälzungsmöglichkeiten jegliche Feststellung des "final resting place" der Steuerlast praktisch unmöglich macht (vgl. BFHE 141, 369 ; vgl. auch Schmölders/Hansmeyer, Allgemeine Steuerlehre, 5. Aufl. 1980, S. 222).

    Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet (vgl. BFHE 141, 369 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Vorprüfungsausschusses vom 17. September 1985 - 1 BvR 1261/84 -, Information StW 1985, S. 575, und vom 17. September 1985 - 1 BvR 1260/84 -, DStZ/E 1985, S. 334; vgl. auch BFHE 164, 148 sowie Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetzes 1981, BTDrucks 9/167, S. 6).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 13, 181 ; 37, 1 ; 95, 267 ; 98, 218 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 95, 267 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275 ).

    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
    Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375 ; 31, 8 ).

    Denn die Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 27, 375 ; 31, 8 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • FG Hamburg, 28.02.2000 - IV 179/99

    Verfassungsmäßigkeit der ökosteuer

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 100/89

    Branntweinmonopol; kein Branntweinlager für branntweinhaltige Pralinen

  • BVerfG, 17.09.1985 - 1 BvR 1261/84
  • BVerfG, 17.09.1985 - 1 BvR 1260/84
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Zweckbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzlich zulässig, es handelt sich dann um sogenannte Zwecksteuern (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 110, 274 ).

    In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,496
BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 (https://dejure.org/2004,496)
BVerfG, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 (https://dejure.org/2004,496)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 (https://dejure.org/2004,496)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer unbegründeten Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Ablehnung einer eA, die Vollziehung eines Einberufungsbescheids auszusetzen - Abwägung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ranges ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Einberufung zum Grundwehrdienst; Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit; Zurückstellung des Rechtsschutzanspruches des Einzelnen wegen überwiegender öffentlicher Belange ; Summarischer Charakter des verwaltungsgerichtlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

  • nomos.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)

    Art. 3, 19, 20 GG
    Gegenwärtige Einberufungspraxis der Bundeswehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 222
  • NJW 2004, 2297
  • NVwZ 2004, 1228 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Vorläufigem Rechtsschutz kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 51, 268 ).

    Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ).

    Insbesondere wenn Gründe vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten erscheinen lassen, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile zu vermeiden, kann eine umfassende Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen angezeigt sein (vgl. BVerfGE 51, 268 ).

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Wehrpflichtige sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen könne, da es einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht gebe; er habe keinen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 92, 153 m.w.N.).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 153) geprüft hat.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfGE 48, 127 ).
  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    a) Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 69, 315 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Insofern kommt dem gerichtlichen Rechtsschutz namentlich hier die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlichen Überprüfung entstehen können, soweit als möglich auszuschließen und der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Aus diesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen (vgl. BVerfGE 51, 268 ; 53, 30 ).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
    Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, dass ein Bundesgesetz, welches diese Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt, der Verfassung nicht nur nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 12, 45 ), sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisiert.
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298 - juris Rn. 20; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 970 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Denn nach den Darlegungen der Beschwerdeführer bezieht sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei sachdienlicher Auslegung nach seinem Sicherungszweck jedenfalls auch auf eine nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde und hat sich deshalb durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nicht erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88 -, [...]; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, S. 2297).
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