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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.2004 - VII ZR 363/02   

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https://dejure.org/2004,1036
BGH, 13.05.2004 - VII ZR 363/02 (https://dejure.org/2004,1036)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - VII ZR 363/02 (https://dejure.org/2004,1036)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02 (https://dejure.org/2004,1036)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) - Erklärung der Kündigung durch die Vertragspartei, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt - ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bauauftrag - Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B

  • Judicialis

    VOB/B § 6 Nr. 6; ; VOB/B § 6 Nr. 7; ; BGB § 642

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 6 Nr. 6, 7; BGB § 642
    Kündigung eines Bauvertrages wegen mehr als drei-monatiger Bauunterbrechung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entschädigung des AN nach Bauunterbrechung und Kündigung durch AG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Unterbrechung der Bauausführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine Kündigung wegen Hochwasser ist rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 6 Nr. 7 VOB/B: Kündigung wegen Bauunterbrechung von mehr als drei Monaten (IBR 2004, 413)

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 161
  • NJW 2004, 2373
  • ZIP 2004, 1420
  • MDR 2004, 1111
  • NZBau 2004, 432
  • WM 2004, 1453
  • DB 2004, 2810 (Ls.)
  • BauR 2004, 1285
  • ZfBR 2004, 684
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98

    Schadensersatz wegen Behinderung durch verspätet fertiggestellte Vorgewerke

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - VII ZR 363/02
    d) § 642 BGB ist bei gekündigtem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird § 642 BGB bei einem aufrechterhaltenen VOB-Vertrag durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht verdrängt, da § 6 Nr. 6 VOB/B keine abschließende Regelung von Leistungsstörungen enthält, die zu Verzögerungen führt (Senatsurteil vom 21. Oktober 1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32).

    Die Überflutung der Baustelle hat offensichtlich dazu geführt, daß die leistungsbereite Klägerin ihre Leistung nicht erbringen konnte, weil die Beklagte die erforderliche und ihr obliegende Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen hat (vgl. im einzelnen: Senatsurteil vom 21. Oktober 1999, VII ZR 185/98, aaO).

  • BGH, 21.08.1997 - VII ZR 17/96

    Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Zerstörung der am

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - VII ZR 363/02
    bb) Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte den Vertrag nach § 6 Nr. 7 VOB/B kündigen, auch wenn sie als Bauherrin der Gefahr, die sich aus der Veränderung des Hochwasserschutzes ergab, näher als die Klägerin als Auftragnehmerin stand (zu letzterem: BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 17/96, BGHZ 136, 303, 311f. in einem den Schürmann-Bau betreffenden Rechtsstreit).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1982 - 23 U 31/82
    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - VII ZR 363/02
    c) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Kündigungsrecht nach § 6 Nr. 7 VOB/B für die Vertragspartei ausgeschlossen ist, aus deren Risikobereich die Ursache der Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat (gegen Ausschluß: Staudinger/Peters (2000), § 636 Rdn. 94 und 96; für Ausschluß: OLG Düsseldorf BauR 1984, 671 (nur LS); Beck'scher VOB-Komm./Motzke aaO, B § 6 Nr. 7 Rdn. 23 ff.; Hdb. d. priv.
  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 64/96

    Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Überflutung des

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - VII ZR 363/02
    d) Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den auf eine Verletzung einer Schutzpflicht im Sinne der Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 1997 (VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, 41 ff.) gestützten Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B abgelehnt hat.
  • KG, 10.01.2017 - 21 U 14/16

    Wechselseitige Kündigung eines Bauvertrag wegen Bauverzögerung: Unangemessene

    Auf nichts anderes verweist der BGH, wenn er betont, dass der Bestimmung des § 6 Abs. 7 VOB/B wie jeder Regelung über eine außerordentliche Kündigung die Frage der Zumutbarkeit der Kündigung immanent ist (BGH, Urteil vom 20.10.2005, VII ZR 190/02, Rz 15; Urteil vom 13.5.2004, VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161).

    Dies gilt zum Einen für die Frage der Wirksamkeit von § 6 Abs. 7 VOB/B bei AGB-Einzelkontrolle, die durch den BGH - soweit ersichtlich - nicht geklärt ist (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 20.10.2005, VII ZR 190/02; Urteil vom 13.5.2004, VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161).

  • OLG Frankfurt, 28.04.2017 - 29 U 166/16

    Kündigung des Auftragnehmers wegen verspäteten Abrufs der Bauleistung

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist eine Kündigung ausnahmsweise zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate andauern wird (BGH, Urteil vom 13.05.2004, VII ZR 363/02, zitiert nach juris Rdnr. 16; ablehnend Berger in Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 6 Ab. 7 VOB/B Rdnr. 32); eine mögliche Unterbrechung über Mitte September 2013 hinaus hat die Beklagte aber gerade nicht behauptet.
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 190/02

    Kündigung wegen Unterbrechung der Bauausführung

    Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch diejenige Vertragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161).

    Denn außerordentliche Kündigungsrechte, zu denen auch das Recht aus § 6 Nr. 7 Satz 1 VOB/B gehört, setzen grundsätzlich voraus, dass es einer Partei unzumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 165 f.).

    Insofern waren die gleichen Umstände gegeben, wie sie dem Senatsurteil vom 13. Mai 2004 (aaO S. 166) zugrunde gelegen haben.

    Diese Norm wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht verdrängt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 363/02, BGHZ 159, 161, 167 f).

  • OLG Brandenburg, 28.06.2018 - 12 U 68/17

    VOB-Vertrag: Auftragnehmerkündigung des Vertrages nach Unterbrechung der

    Allerdings könnte die Klägerin die Ansprüche zu den Klageanträgen zu 2 und 3 auch aus §§ 6 Abs. 7 S. 2, Abs. 6 S. 1 VOB/B herleiten, wenn die Beklagte die Leistung unberechtigt eingestellt hat und sodann - im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteil vom 13.05.2004 - VII ZR 363/02, juris) bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zulässigerweise - wirksam gemäß § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B gekündigt hat.
  • OLG München, 26.02.2013 - 9 U 2340/11

    Abrechnung erbrachter Leistungen nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages;

    Vor diesem Zeitpunkt kommen wegen des langjährigen Baustopps Ansprüche der Klägerin aus § 642 BGB in Betracht (BGHZ 159, 161 - ebenfalls zum "Schürmann-Bau").
  • KG, 29.04.2008 - 7 U 58/07

    VOB-Vertrag: Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs wegen unterlassener

    In seiner bereits genannten Entscheidung vom 21. Oktober 1999 ( NJW 2000, 1336, 1338) hat der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung eine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer bei mangelbedingter Verzögerung der Arbeiten des Vorunternehmers aus § 642 BGB neben § 6 Nr. 6 VOB/B anerkannt und ausgesprochen, dass der Auftraggeber auf eine angemessene Entschädigung haften kann, wenn er durch das Unterlassen einer erforderlich Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt, was für BGB- und VOB/B-Verträge gelte (vgl. auch BGH NJW 2004, 2373).  .
  • LG Berlin, 09.02.2007 - 96 O 62/06

    Entschädigungsanspruch des Bauunternehmers für Baustillstand: Abgrenzung von

    Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Anwendung des § 6 VOB/B der dort verwendete Begriff der Unterbrechung, der dem des Stillstands vergleichbar ist, einer Anwendung etwa des § 6 Nr. 7 VOB/B nicht entgegen steht, wenn mit der Ausführung noch nicht begonnen ist (vgl. BGH NJW 2004, 2373, 2374).

    Der Entschädigungsanspruch kann auch dann selbständig und unabhängig neben dem Anspruch auf vereinbarte Vergütung bestehen, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Handlung nachholt und das Werk hergestellt wird (BGH NJW 2000, 1336, 1338; vgl. auch BGH NJW 2004, 2373, 2374).

  • OLG Jena, 27.06.2019 - 8 U 874/18

    Steht die Verschiebung des Baubeginns der Unterbrechung der Bauausführung gleich?

    Einer Unterbrechung der Bauausführung steht die Verschiebung des Baubeginns gleich (BGH, Urteil vom 13.05.2004 - VII ZR 363/02 -, BGHZ 159, 161-168, Rn. 14).
  • LG Karlsruhe, 13.01.2006 - 13 O 133/03

    Verzug: Privatgutachtenkosten verschuldensunabhängig zu erstatten?

    Anders als im Rahmen des § 6 Nr. 6 VOB/B genügen für den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB (a. F.) nach aktueller Rechtsprechung des BGH auch mangelbedingte Verzögerungen der Arbeiten des Vorunternehmers (BGHZ 143, 32 und 159, 161 sowie Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 440/01) Danach kommt ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers in Betracht, wenn der Besteller das Baugrundstück für die Leistung des Auftragnehmers nicht aufnahmebereit zur Verfügung stellt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4185
BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03 (https://dejure.org/2003,4185)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03 (https://dejure.org/2003,4185)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1371/03 (https://dejure.org/2003,4185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen krankheitsbedingter Studienverzögerung; Prognose eines erfolgreichen Studienabschlusses innerhalb der möglichen Verlängerungszeit; Auslegung des § 15 ...

  • Judicialis

    BAföG § 15 Abs. 3 a; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de

    BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Weiterförderung einer Ausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2373 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 855
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieser Vorschrift die Anforderung entnommen, der Geförderte müsse die Ausbildung im Zeitraum der Weiterförderung abschließen können (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 68, 20 ).

    Danach soll auch der Förderung während der Höchstdauer die Erwartung zu Grunde liegen, dass der Geförderte die Ausbildung in diesem Zeitraum abschließen könne (vgl. BVerwGE 57, 75 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet allein, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden (BVerfGE 96, 375, ).

    Eine im engeren Sinne normsetzende Tätigkeit steht ihnen nicht zu (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375, ).

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieser Vorschrift die Anforderung entnommen, der Geförderte müsse die Ausbildung im Zeitraum der Weiterförderung abschließen können (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 68, 20 ).

    Im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung von Haushaltsmitteln müsse eine gewisse Gewähr für den Erfolg der geförderten Ausbildung bestehen (vgl. BVerwGE 68, 20 ).

  • VGH Hessen, 01.02.1994 - 9 UE 1783/90

    Förderungshöchstdauer - zum Semester zur freieren Studiengestaltung; zur

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Der Geförderte müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370; Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5 UE 467/02).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    In einem späteren Prozess müsse dagegen der tatsächliche Verlauf zu Grunde gelegt werden (vgl. BVerwG, FamRZ 1980, S. 730 f.) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 7. Juli 1982 (GMBl S. 311) hatte diese Rechtsprechung aufgenommen (unter 15.3.2).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Auch wenn das Grundgesetz die staatlichen Funktionen nicht strikt trennt (vgl. BVerfGE 9, 268 ), so dürfen die Gerichte doch keine Befugnisse in Anspruch nehmen, die eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 4, 219 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Eine im engeren Sinne normsetzende Tätigkeit steht ihnen nicht zu (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375, ).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 9.94

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anspruch auf

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Der Geförderte müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370; Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5 UE 467/02).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Auch wenn das Grundgesetz die staatlichen Funktionen nicht strikt trennt (vgl. BVerfGE 9, 268 ), so dürfen die Gerichte doch keine Befugnisse in Anspruch nehmen, die eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 4, 219 ).
  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 5 UE 467/02

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer - Studienabschlussprognose

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Der Geförderte müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370; Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5 UE 467/02).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1992 - 16 B 2398/92

    Ausbildungsförderung

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 4 A 2571/02

    Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1371/03 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2022 - 14 LB 84/22
    Hat der Studierende - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Förderungsantrag seinen Abschluss bereits erreicht, ist nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 -, juris Rn. 27; v. 7.2.1980 - 5 C 38.78 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005 - 4 A 2571/02 -, juris Rn. 24, vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03 -, juris Rn. 16).
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