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   BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03   

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https://dejure.org/2004,267
BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03 (https://dejure.org/2004,267)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - I ZR 2/03 (https://dejure.org/2004,267)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - I ZR 2/03 (https://dejure.org/2004,267)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    Selbstauftrag

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Übernahme der Abmahnkosten bei eigenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen eines Rechtsanwalts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren bei einem sich selbst erteilten Mandat; Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche; Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund Wettbewerbsverstoß; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Aufwendungsersatz des in eigener Sache wegen eines Wetbbewerbsverstoß abmahnenden Rechtsanwalt; §§ 683 BGB; 1, 3, 13 Abs. 6 UWG

  • rabüro.de

    Rechtsanwaltskosten bei Tätigkeit eines Rechtsanwalts in eigener Wettbewerbssache sind nicht erstattungsfähig

  • BRAK-Mitteilungen

    Gebühren - Kosten eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung in eigener Sache

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2004, 183

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Berechtigung von Abmahngebühren eines in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalts

  • info-it-recht.de
  • Judicialis

    BGB § 683; ; UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 13 Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 97 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 683; UWG § 1 § 3 § 13 Abs. 6
    "Selbstauftrag"; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem sich selbst beauftragenden Rechtsanwalt in Wettbewerbsstreitigkeiten

  • rechtsportal.de

    BGB § 683 ; UWG § 1 § 3 § 13 Abs. 6
    "Selbstauftrag"; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem sich selbst beauftragenden Rechtsanwalt in Wettbewerbsstreitigkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abmahnung eines Kollegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • heise.de (Pressebericht, 09.06.2004)

    BGH schränkt Erstattungspflicht bei Abmahnungen ein

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 683 BGB, §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG
    Zu den Abmahnkosten eines sich selbst mandatierten Rechtsanwaltes; Wettbewerbsrecht

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 683 BGB, § 1 UWG 2004, § 3 UWG 2004, § 13 UWG 2004

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Begrenzter Kostenersatz bei Eigenabmahnungen durch RAe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Begrenzter Kostenersatz bei Eigenabmahnungen durch Rechtsanwälte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abmahnung wegen Verstoßes gegen Berufsordnung: Kein Anspruch des selbst beauftragten Rechtsanwalts auf Erstattung der Abmahnkosten - Anwalt hat hinreichende eigene Sachkunde

Besprechungen u.ä. (2)

  • damm-legal.de (Entscheidungsbesprechung)

    The road to hell IV: "Achtung Abmahner!”

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 683; UWG a. F. §§ 1, 3, 13 Abs. 6; BORA § 7
    Keine Gebühren für Rechtsanwalt bei Abmahnung wegen eigener Ansprüche aus unschwer zu erkennendem Wettbewerbsverstoß ("Selbstauftrag")

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2448
  • MDR 2004, 1145 (Ls.)
  • GRUR 2004, 789
  • WM 2005, 94
  • BB 2004, 2211
  • AnwBl 2004, 595
 
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Wird zitiert von ... (86)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    a) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbstauftrag").

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), nach der auch größeren Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst auszusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; ebenso OLG Düsseldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.29 und § 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 29; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbsrecht, Rn. 156).

    Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO).

    Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.).

    Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).

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