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   BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01   

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https://dejure.org/2003,3926
BVerfG, 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01 (https://dejure.org/2003,3926)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01 (https://dejure.org/2003,3926)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 (https://dejure.org/2003,3926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Doppelbestrafungsverbots; Prozessualer Tatbegriff des Grundgesetzes; Differenzierung zwischen den Tatbegriffen des materiellen Rechts und des Prozessrechts ; Annahme verschiedener Taten im prozessualen Sinne durch Subsidiarität ...

  • Judicialis

    GG Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 3, Art. 10; G10 § 3 Abs. 3
    Prozessualer Tatbegriff und Verfassungsrecht; Weitergabe von Telefonmitschnitten des Bundesamts für Verfassungsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 103 Abs. 3 GG -
    Umfang des Strafklageverbrauchs bei Organisationsdelikten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 279
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

    Ziel der die materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisse regelnden §§ 52, 53 StGB ist es, eine Strafe zu finden, die dem Maß der vom Täter verwirklichten Schuld entspricht (BVerfG, Beschluss vom 08. Januar 1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 20; BGH, NStZ 1998, 251, 252), um das Ziel bestmöglicher Verwirklichung materieller Gerechtigkeit zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 4).

    Durch sie wird der Verurteilte davor geschützt, wegen des in der Anklage bezeichneten und individualisierten Sachverhaltes nochmals gerichtlich belangt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvR 873/80 -, zitiert nach juris Rn. 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5; auch: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 10).

    Dies kann zwar zu ungerecht empfundenen Ergebnissen führen, ist aber Folge der freiwilligen Begrenzung des Staates seines Rechtes zur Verfolgung strafbarer Handlungen und des damit einhergehenden Verzichtes auf das Legalitätsprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Die verfassungsrechtlich verankerte Sperrwirkung des Artikels 103 Abs. 3 GG ist vor diesem Hintergrund aber nur dann hinnehmbar, wenn sich der Umfang des prozessualen Tatbegriffs im Sinne des ne - bis - in - idem - Gebotes nicht mit dem Begriff der materiell-rechtlichen Tateinheit vermengt und dadurch über jedes Maß hinaus ausgedehnt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Danach ist eine "Tat" mit strafklageverbrauchender Wirkung der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeschuldigte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06 - zitiert nach juris Rn. 7; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01 - zitiert nach juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

    Unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Rechtssicherheit und der Rechtsruhe kommt es für den prozessualen Tatbegriff des Artikels 103 Abs. 3 GG darauf an, ob dem Abgeurteilten ein schützenswertes Vertrauen darauf zusteht, mit dem ersten Verfahren sei auch die in der jetzigen Anklageschrift aufgeführte Straftat abgeurteilt und erledigt (vgl. dazu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2008 - 2 BvR 1012/01 -, zitiert nach juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 17).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 542/11

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Kognitionspflicht des Gerichts; ne bis in

    Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92 -, BGHR StPO § 264 I Tatidentität 21; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -, BGHSt 45, 211, 212 f. = BGHR StPO § 264 I Tatidentität 30; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - 3 StR 446/00 -, BGHR StPO § 264 I Tatidentität 32; BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 - Rn. 16 f.; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

    Zwar wird die Gesetzeskraft einer solchen Entscheidung, anders als bei der Hauptsacheentscheidung (vgl. § 31 Abs. 2 BVerfGG), nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet; eine der Gesetzeskraft zumindest entsprechende Wirkung der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Anwendungseinschränkung ergibt sich aber - für die Geltungsdauer der Anordnung - aus ihrer Funktion als Modifikation eines Gesetzes im formellen Sinne und wird vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279, Tz. 15 zur Zulässigkeit der Informationsweitergabe gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 G 10 auf der Grundlage einer im Wege einstweiliger Anordnung ausgesprochenen Übergangsregelung trotz in der Hauptsacheentscheidung festgestellter Unvereinbarkeit mit Art. 10 GG).
  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Aus der Funktion des Rechtsinstituts der einstweiligen Anordnung und dem mit ihr verfolgten Sicherungszweck ergibt sich, dass die auf der Grundlage und während der Geltung der erlassenen einstweiligen Anordnungen vorgenommenen Rechtsakte rechtlichen Bestand haben müssen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, NJW 1990, 3005; BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89, NJW 1989, 3147; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 2. Aufl. Rn. 1229), zumindest wenn es sich - wie hier hinsichtlich der Übermittlung der gespeicherten Daten an die Strafverfolgungsbehörden - um einen vor der Entscheidung in der Hauptsache abgeschlossen Vorgang handelt.
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    In der Folge bedeutet dies, dass Rechtsakte, die auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung durchgeführt wurden, ungeachtet des Inhalts der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich rechtlichen Bestand haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01; BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 32 Rdn. 175; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1229).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 166/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    - 2 BvR 1012/01; BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 32 Rdn. 175; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1229).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 156/10

    Verwertung von Telekommunikationsdaten

    In der Folge bedeutet dies, dass Rechtsakte, die auf der Grundlage und während der Geltung einer vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung durchgeführt wurden, ungeachtet des Inhalts der späteren Hauptsacheentscheidung grundsätzlich rechtlichen Bestand haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 28.08.2003 - 2 BvR 1012/01; BVerfG, NJW 1990, S. 3005; BVerfG, NJW 1989, S. 3147; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, a.a.O., § 32 Rdn. 175; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rdn. 1229).
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