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   BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03   

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https://dejure.org/2004,1278
BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03 (https://dejure.org/2004,1278)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2004 - VIII ZR 367/03 (https://dejure.org/2004,1278)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 (https://dejure.org/2004,1278)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Berücksichtigung des kalkulierten Restwerts bei Berechnung des Kündigungsschadens nach fristloser Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages - Konkrete Berechnung des Kündigungsschadens mit Hilfe des intern kalkulierten Restwertes - Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages - ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berechnung des Kündigungsschadens nach fristloser Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages

  • Judicialis

    BGB § 535

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Kfz-Leasingsvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers: Berechnung des Kündigungsschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Kündigungsschaden bei Rückkaufverpflichtung

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2823
  • MDR 2004, 1294 (Ls.)
  • NZV 2004, 517
  • ZMR 2004, 742
  • WM 2005, 996
  • BB 2004, 1876 (Ls.)
  • DB 2004, 2041
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94

    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Schließlich wird der Leasingnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die laufzeitabhängigen und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, WM 1995, 438 unter II 1).

    Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstellung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

    Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb, jeweils m.w.Nachw.).

    Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Berechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2).

    Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Celle und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

    Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 3 b; Groß, DAR 1996, 438, 445).

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95

    Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Weiter wird die uneingeschränkte Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte Netto-Händlereinkaufspreis (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert gutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGHZ 95, 39, 54 und 61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmöglichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 b).

    Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei anderen Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83, WM 1984, 1217 unter III 2 a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935 unter B II 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.).

    Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb, jeweils m.w.Nachw.).

    Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 aaO; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a cc, jew. m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.10.1986 - VIII ZR 319/85

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstellung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

    Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Berechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2).

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 313/93

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei anderen Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83, WM 1984, 1217 unter III 2 a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935 unter B II 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.).

    Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 aaO; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a cc, jew. m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 320/02

    Zulässigkeit und Form der Beschränkung der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich vielmehr auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II, m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 277/99

    Zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines privaten

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den Beklagten neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten, rückständigen Leasingraten in Höhe von 494, 20 EUR lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens (vgl. dazu BGHZ 147, 7, 11) in Höhe von 78, 59 EUR, mithin insgesamt 572, 79 EUR nebst Zinsen zuerkannt.
  • BGH, 01.03.2000 - VIII ZR 177/99

    Verjährung von Ansprüchen des Leasinggebers nach planmäßigem Vertragsablauf

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Der Leasinggeber trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a; Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 318/84

    Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Diese Regelung ist für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte Restwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasingvertrages aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berechnung des Ablösewertes fehlt (BGHZ 97, 65, 73).
  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03
    Der Leasinggeber trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a; Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs;

  • OLG Celle, 05.01.1994 - 2 U 177/91

    Kfz-Leasingvertrag; Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Schaden des Leasinggebers;

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 65/83

    Kündigung eines Leasingvertrages im Konkurs des Leasingnehmers;

  • OLG Braunschweig, 23.07.1998 - 2 U 65/98

    Einbeziehung des Restwertes von Kilometerabrechnungsverträgen in die

  • BGH, 07.12.1989 - VII ZR 70/89

    Bemessung des Honorars für raumbildenden Ausbau bei Fehlen eines schriftlichen

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Denn die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 6; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 1; jeweils mwN).

    Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Die Annahme, die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen, ist - wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) - sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt.

    Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb).

  • BGH, 24.04.2013 - VIII ZR 265/12

    Kfz-Leasing: Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten

    Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. November 2012, VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 24; vom 14. Juli 2004, VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe des Senatsurteils vom 22. Januar 1986, VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.).

    b) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24).

    Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO).

    Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO).

    Daher sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 24; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO [zum Fall einer konkreten Schadensberechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung]).

  • BGH, 24.04.2013 - VIII ZR 336/12

    Kfz-Leasing: Ersatz des Minderwerts im Kilometerleasingvertrag als

    Dass der kalkulierte Restwert nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 ff.) in der Risikosphäre des Leasinggebers liege und bei einer konkreten Schadensabrechnung nicht berücksichtigt werde, ändere nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht gegeben sei, weil sie den vorab kalkulierten Restwert bei der Veräußerung habe realisieren können.

    Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber daher nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (Senatsurteile vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb).

    bb) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24).

    Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, aaO).

    Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, aaO).

    Daher sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 24; vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO [zum Fall einer konkreten Schadensberechnung bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung]).

  • BGH, 14.11.2012 - VIII ZR 22/12

    Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerabrechnung: Verjährungsfrist für einen

    Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb).

    Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 AGB-LV genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass "die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung (...) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs" sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung (hier Abschnitt XVI. Nr. 3 i.V.m. Abschnitt IV. Nr. 6 AGB-LV) ist (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 a).

    Denn bei einem Fahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine Restwertabrechnung nicht statt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO).

  • OLG Frankfurt, 24.08.2012 - 17 U 242/11

    Leasingvertrag: Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens über Minderwert

    "Bei regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ist der Leasingnehmer nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts verpflichtet, sondern nur zum Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2004, NJW 2004, 2823, 2824).
  • LG Saarbrücken, 30.09.2016 - 6 O 53/15

    Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug: Übergang des Leasingvertrags auf einen

    Im Anschluss hieran nahm die Klägerin eine Berechnung ihres durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Amortisationsschaden vor unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 14.07.2004 - VIII ZR 367/03; NJW 2004, 2823 ff.).

    Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (vgl. BGH, NJW 2004, 2823, 2824).

    (c) Der Verwertungserlös kommt - entgegen der Ansicht der Beklagtenseite - ebenfalls keine Bedeutung zu, da nach der Risikoverteilung eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (vgl. BGH, NJW 2004, 2823, 2825).

    ee) Die Urteile des Amtsgerichts Wedding (NJW-RR 2007, 126) und des Landgerichts Wuppertal (NJW-RR 1999, 493) sind mit dieser BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2823) nicht in Einklang zu bringen.

    ee) Die Urteile des Amtsgerichts Wedding (NJW-RR 2007, 126) und des Landgerichts Wuppertal (NJW-RR 1999, 493) sind mit dieser BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2823) nicht in Einklang zu bringen.

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 241/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Die Annahme, die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen, ist - wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) - sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt.

    Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb).

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 24 U 151/12
    Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung - wie er hier vorliegt - stehen dem Leasinggeber grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf den Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zu, die jedoch mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind (vgl. BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18, zitiert nach Juris; NJW 2004, 2823; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 309; ZMR 2006, 363).

    Neben der Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkilometern (vgl. hierzu BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18) kann er auch nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert bei geplantem Vertragsende und dem realen Wert bei vorzeitiger Rückgabe errechnet werden (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Diesen Wert hat der Leasingnehmer aber weder zu garantieren noch trifft ihn eine Nachzahlungspflicht, wenn der Wert des Fahrzeugs sich trotz vertragsgerechter Nutzung und Abnutzung als wesentlich geringer darstellt als die Leasinggeberin bei Abschluss des Vertrages kalkuliert hatte (vgl. BGH NJW 2004, 2823 ff., Rz. 20; Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR 1997, 119 ff., Rz. 15 f.).

    Derartiges verstößt gegen den Grundsatz des allgemeinen Schadensersatzrechts, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung gestanden hätte, aber nicht besser (BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.N.; NJW 2004, 2823 ff., Rz. 21).

    Diese Klausel ist vergleichbar mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (Az. VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823) zugrundelag und die dieser für unwirksam erachtete.

    Der dem Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zustehende Substanzvorteil kann auch in der Weise ermittelt werden, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe errechnet wird (vgl. BGH NJW 2004, 2823 ff., Rz. 21 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2013 - 24 U 151/12
    Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung - wie er hier vorliegt - stehen dem Leasinggeber grundsätzlich nur Ansprüche auf die entgangenen Leasingraten und auf den Ausgleich von Mehr- oder Minderkilometern zu, die jedoch mit Vermögensvorteilen wegen der vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs zu verrechnen sind (vgl. BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18, zitiert nach Juris; NJW 2004, 2823; Senat OLGR Düsseldorf 2009, 309; ZMR 2006, 363).

    Neben der Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkilometern (vgl. hierzu BGH DB 2012, 2865 ff., Rz. 18) kann er auch nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert bei geplantem Vertragsende und dem realen Wert bei vorzeitiger Rückgabe errechnet werden (vgl. zur Schadensberechnung insgesamt BGH NJW 2004, 2823; NJW 1995, 954; OLG Oldenburg DAR 2003, 460).

    Diesen Wert hat der Leasingnehmer aber weder zu garantieren noch trifft ihn eine Nachzahlungspflicht, wenn der Wert des Fahrzeugs sich trotz vertragsgerechter Nutzung und Abnutzung als wesentlich geringer darstellt als die Leasinggeberin bei Abschluss des Vertrages kalkuliert hatte (vgl. BGH NJW 2004, 2823 ff., Rz. 20; Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR 1997, 119 ff., Rz. 15 f.).

    Derartiges verstößt gegen den Grundsatz des allgemeinen Schadensersatzrechts, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung gestanden hätte, aber nicht besser (BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.N.; NJW 2004, 2823 ff., Rz. 21).

    Diese Klausel ist vergleichbar mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (Az. VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823) zugrundelag und die dieser für unwirksam erachtete.

    Der dem Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zustehende Substanzvorteil kann auch in der Weise ermittelt werden, dass die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe errechnet wird (vgl. BGH NJW 2004, 2823 ff., Rz. 21 m.w.N.).

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