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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03, VI ZR 365/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,301
BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03, VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,301)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VI ZR 335/03, VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,301)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,301)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Ausschluss des Haftungsprivilegs nach neuem Recht bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeuges durch einen 9-Jährigen mit einem Kickboard

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Eingreifen der Haftungsprivilegierung für Minderjährige wegen eines Unfalls mit einem Kraftfahrzeug; Begrenzung der Haftungsprivilegierung auf Vorgänge im fließenden Verkehr; Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen; Fahrlässigkeit bei ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Zur Frage der Kinderhaftung im Straßenverkehr.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung und spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs

  • rabüro.de

    Zum Haftungsprivileg des Kindes im Straßenverkehr

  • Judicialis

    BGB § 823 Ha; ; BGB § 828 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 828 Abs. 2
    Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB nur bei typischer Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    (Kein) Haftungsprivileg nach § 828 II BGB n.F. im ruhenden Verkehr (teleologische Reduktion); Voraussetzung und Beweislast bei der Deliktsfähigkeit nach § 828 III BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 828 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Beschädigung parkender Fahrzeuge durch Roller fahrende Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch ein Kind

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - Kinderunfall im ruhenden Verkehr

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Recht und Urteile Teil 2 - Kinder im Rechtsalltag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern bei Beschädigungen parkender Fahrzeuge

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Kinder können für Beschädigung parkender Autos haftbar gemacht werden

  • anwalt-schaeufele-zerfowski.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Zur Haftung eines unter zehn Jahre alten Kindes im Straßenverkehr

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung - Kind mit Fahrrad gegen Auto

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Anwendung des § 828 Abs. 2 BGB bei Unfällen mit parkenden Kraf tfahrzeugen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung für eigenes Verschulden - Verantwortungsfähigkeit Kinder im Straßenverkehr

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    (Kein) Haftungsprivileg nach § 828 II BGB n.F. im ruhenden Verkehr (teleologische Reduktion); Voraussetzung und Beweislast bei der Deliktsfähigkeit nach § 828 III BGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 161, 180
  • NJW 2004, 354
  • NJW 2005, 354
  • MDR 2004, R9
  • MDR 2005, 506
  • NZV 2005, 137
  • FamRZ 2005, 338 (Ls.)
  • VersR 2005, 376
  • JR 2005, 420
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96

    Verschulden eines Kindes bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374, 375 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    a) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 BGB).

    Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - aaO).

  • LG Trier, 28.10.2003 - 1 S 104/03

    9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos auch nach neuem Recht

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2004, 172 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die aus der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen.
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 132/82

    Deliktsfähigkeit und Verschulden Minderjähriger

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. neben dem Berufungsurteil auch LG Koblenz NJW 2004, 858 und AG Sinzheim NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BGH, 10.11.1992 - VI ZR 45/92

    Vorhersehbarkeit von Sturzverletzungen bei Rauferei

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    a) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 BGB).
  • BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71

    Verletzung einer Leibesfrucht

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    a) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 BGB).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 27.01.1970 - VI ZR 157/68

    Jugendliche - Verschulden - Verantwortlichkeit - Ballspiel

  • AG Sinsheim, 30.10.2003 - 4 C 196/03

    Haftung eines nicht ganz acht Jahre alten Kindes für die Herbeiführung von

  • LG Koblenz, 30.10.2003 - 14 S 153/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines neun Jahre alten Kindes mit einem

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08

    Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein

    Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

    In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO jeweils m.w.N.).

    Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen (vgl. grundlegend Senat, BGHZ 161, 180, 185 m.w.N.).

    d) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden weitere Feststellungen für erforderlich hält, verkennt sie, dass die Haftungsfreistellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB gilt (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 355, 366 und 161, 180, 186).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07

    Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am

    Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

    Das schließt jedoch nicht aus, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 180, 185 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 109/17

    Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der

    Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die insoweit darlegungsbelastete (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180, 187) Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte.
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06

    Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem

    Er hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 3 O 15/19

    Zur Aufsichtspflicht des Großvaters und der Einsichtsfähigkeit eines 11-Jährigen

    Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGHZ 161, 180).

    Ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGHZ 161, 180).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07

    Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug

    Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.).
  • LG Bielefeld, 04.03.2015 - 4 O 211/14

    12-jähriger wegen Filesharings zur Zahlung von ca. 1.300 Euro verurteilt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2005, 354) besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein.

    Denn ab einem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der nötigen Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1110; BGH NJW 2005, 354 m.w. Nachweisen).

  • OLG Hamm, 28.01.2016 - 4 U 75/15

    Verantwortlichkeit eines Minderjährigen für das Herunterladen einer

    aa) Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGHZ 161, 180).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGHZ 161, 180).

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGHZ 161, 180).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein

    Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 - (beide zur Veröffentlichung bestimmt) den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien ermittelt.

    Diese Grundsätze können - ebenso wie in den Senatsurteilen vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - und - VI ZR 365/03 - in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte infolge leichter Unaufmerksamkeit mit dem Fahrrad gegen den ordnungsgemäß geparkten PKW der Klägerin geraten ist.

    Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) des Beklagten bejaht (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 -).

  • AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13

    Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung,

  • OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09

    Inbrandsetzung einer Halle auf einem als Reitanlage genutzten

  • OLG Zweibrücken, 26.04.2021 - 1 U 141/19

    Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

  • OLG Nürnberg, 28.04.2006 - 5 U 130/06

    Voraussetzungen für die zur Erkenntnis erforderlichen Einsicht

  • OLG Köln, 02.04.2007 - 24 W 13/07

    Minderjährige Kinder haften in der Regel nicht bei Verkehrsunfällen

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22

    Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld;

  • LG Saarbrücken, 20.11.2009 - 13 S 133/09

    Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 12 U 123/09

    Brandverursachung in einer Scheune: Schadensersatzhaftung, Einsichtsfähigkeit der

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2011 - 4 U 3/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg befahrenden 14-jährigen

  • AG Berlin-Charlottenburg, 19.11.2019 - 203 C 438/17

    Urheberrechtsverletzung: Deliktische Haftung eines 15-Jährigen wegen Filesharing

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2013 - 1 U 68/12

    Pflichten des Führers eines U-Bahn- oder Straßenbahnzuges

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05

    Zum völligen Zurücktreten einer Mithaftung des Kfz-Führers bei einem Unfall mit

  • LG Bayreuth, 19.04.2006 - 12 S 122/05

    Haftungsprivilegierung eines minderjährigen Kindes im Straßenverkehr

  • LG Kaiserslautern, 21.06.2019 - 3 O 357/16

    Verkehrsunfall: Auto und Kind - zu nah an Fahrbahn stehend

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2013 - 4 U 445/11

    Haftungsverteilung bei Kollision einer in der Mitte einer innerstädtischen

  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 2 U 123/09

    Deliktische Haftung eines Jugendlichen

  • LG Duisburg, 21.02.2007 - 11 S 39/06

    Überforderungssituation eines Kindes im Straßenverkehr bei Realisierung einer

  • LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12

    Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher

  • LG Kaiserslautern, 19.06.2020 - 3 O 639/19

    Schmerzensgeldanspruch einer Schülerin bei Verletzung der dem Schulträger

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2021 - 1 U 141/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines den

  • AG Essen-Steele, 02.02.2011 - 8 C 350/08

    Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein 9-jähriges Kind mit einem

  • LG Osnabrück, 13.07.2006 - 4 O 473/06

    Schadensersatz wegen Selbstverletzung eines Pferdes durch das Verhalten eines

  • LG Hamburg, 18.12.2009 - 331 O 163/07

    Verkehrsunfallhaftung bei der Überquerung der Fahrbahn durch ein 12-jähriges Kind

  • LG Marburg, 13.04.2005 - 5 S 81/04

    Anspruch auf Nutzung des Zufahrtsweges eines Nachbargrundstückes; Anspruch auf

  • LG Kaiserslautern, 06.04.2005 - 3 S 20/05

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrrad fahrenden Kindes mit einem

  • AG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 380 C 14/21
  • OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13

    Verkehrsunfallhaftung: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers bei Teilnahme

  • LG Ellwangen/Jagst, 09.02.2007 - 1 S 186/06
  • AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13
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Rechtsprechung
   EuGH, 06.05.2003 - C-104/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,75
EuGH, 06.05.2003 - C-104/01 (https://dejure.org/2003,75)
EuGH, Entscheidung vom 06.05.2003 - C-104/01 (https://dejure.org/2003,75)
EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - C-104/01 (https://dejure.org/2003,75)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    Libertel Groep BV gegen Benelux-Merkenbureau.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Markenfähige Zeichen - Farbe als solche - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Libertel Groep BV gegen Benelux-Merkenbureau

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    Farbmarke "Orange"

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Pflicht zur konkreten Prüfung der für die Eintragung von Marken zuständige Behörde zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenfähige Zeichen - Unterscheidungskraft - Farbe als solche - Farbe Orange

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Markenschutz für eine Farbe? - Niederländisches Mobilfunkunternehmen will "Orange" als Firmenzeichen registrieren lassen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Libertel

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 3 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) - In einer einzigen Farbe ("Orange") bestehende Marke - Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 354 (Ls.)
  • GRUR 2003, 604
  • GRUR Int. 2003, 638
  • EuZW 2003, 572
  • WM 2004, 701
 
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Wird zitiert von ... (1609)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Daher sind die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77).

    Ebenso hat der Gerichtshof zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie bereits entschieden, dass diese Bestimmung das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass eine Form, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und gewählt wurden, um diese zu erfüllen, von allen frei verwendet werden kann (Urteile Philips, Randnr. 80, und Linde u. a., Randnr. 72).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. insbesondere Urteile Canon, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie verfolgt nach der Feststellung des Gerichtshofes das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 73).

    In diesem Fall hat die zuständige Behörde sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die zeigen können, dass sich eine Marke herausgebildet hat, die die betreffende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und diese Ware damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden kann (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Daher ist anzunehmen, dass vorliegend das maßgebliche Publikum die normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (vgl. Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26).

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. jeweils in anderem Kontext Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-291/00, LTJ Diffusion, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 52).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Markenrecht einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs dar, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG II, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. insbesondere Urteile Canon, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie verfolgt nach der Feststellung des Gerichtshofes das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 73).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. jeweils in anderem Kontext Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-291/00, LTJ Diffusion, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Markenrecht einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs dar, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG II, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-329/95

    VAG Sverige

    Auszug aus EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
    Eine solche Erklärung kann jedoch nicht zur Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wenn ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; Urteil vom 24. Juni 2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; EuGH, GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 12 = WRP 2010, 888 - Farbe gelb; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 1012 Rn. 11 - Nivea-Blau).

    Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 71 - Libertel; BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 17 = WRP 2014, 576 - smartbook).

    Bei solchen Marken ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 66 und 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 - Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 13 und 29 - Farbe gelb).

    Solche Umstände, die für die Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sprechen, können darin bestehen, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 66 und 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 - Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 13 und 29 - Farbe gelb; GRUR 2015, 1012 Rn. 12 - Nivea-Blau).

    Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, GRUR 2004, 151, 153 = WRP 2004, 227 - Farbmarkenverletzung I; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 15 f. - Farbe gelb; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 15 - Langenscheidt-Gelb).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, weil der Verkehr eine im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendete Farbe in der Regel nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher, mwN).

    (4) Gegen die Annahme der Erstbegehungsgefahr spricht nicht der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Umstand, dass Farben im Regelfall nicht originär unterscheidungskräftig sind und nur aufgrund des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung als Marke eingetragen werden können (EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel).

    Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGHZ 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse; Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 15 f. = WRP 2010, 888 - Farbe gelb; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 24 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; Urteil vom 24. Juni 2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; EuGH, GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 12 = WRP 2010, 888 - Farbe gelb; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb).

    Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 41 - Heidelberger Bauchemie).

    Bei solchen Marken ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 66 und 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 - Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 13 und 29 - Farbe gelb).

    Solche Umstände, die für die Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sprechen, können darin bestehen, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 66 und 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 - Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 13 und 29 - Farbe gelb).

    Die Annahme des Bundespatentgerichts, die angeführten Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, steht nicht im Einklang mit dem Erfordernis, die Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 71 und 76 - Libertel; BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 29 - Farbe gelb).

    Bei Farbmarken kommt das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit von Farben in diesem Zusammenhang besonders zum Tragen (EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 54 ff. - Libertel; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 524; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 68).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98   

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https://dejure.org/2003,671
BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98 (https://dejure.org/2003,671)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2003 - 2 BvF 6/98 (https://dejure.org/2003,671)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 (https://dejure.org/2003,671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 TKG ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungszuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz; Grundsätze der Normenklarheit; Schutz der Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich

  • beck.de (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 TKG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 169
  • NJW 2004, 354 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1497
  • MMR 2003, 664
  • DVBl 2003, 1163 (Ls.)
  • K&R 2003, 467
  • DÖV 2003, 902
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Daraus folgt, dass die Länder berechtigt und verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [384 f.]; 55, 274 [318 f.]).

    Sie verteilt politische Macht und setzt ihrer Ausübung einen verfassungsrechtlichen Rahmen, der diese Machtverteilung aufrechterhalten und ein Zusammenwirken der verschiedenen Kräfte sowie einen Ausgleich widerstreitender Belange ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 55, 274 [318 f.]).

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    In diesem Bereich spricht eine Vermutung für die Landeszuständigkeit (vgl. BVerfGE 11, 6 [15]).

    Dass das Grundgesetz den Bund stillschweigend ermächtigt, Verwaltungsakte auf Gebieten zu erlassen, die nicht zur bundeseigenen Verwaltung nach Art. 86, Art. 87 ff. GG gehören, kann nur im Ausnahmefall angenommen werden; insbesondere genügt hierfür nicht, dass im Einzelfall die Ausführung eines Gesetzes durch den Bund zweckmäßiger wäre (vgl. BVerfGE 11, 6 [17 f.]; 22, 180 [216 f.]).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Das objektive Interesse an der Klarstellung, ob die zur Prüfung gestellte Norm gültig ist (vgl. BVerfGE 6, 104 [110]; 101, 1 [30]), wird durch die vom Antragsteller dargelegten Zweifel ausreichend verdeutlicht (vgl. BVerfGE 52, 63 [80]).

    Ein darüber hinausgehendes individuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 2, 213 [217]; 20, 350 [351]; 52, 63 [80]).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; 78, 214 [226]; 98, 106 [119]) zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; 78, 214 [226]; 98, 106 [119]) zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; 78, 214 [226]; 98, 106 [119]) zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvL 6/69

    Beförderungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Das Grundgesetz schließt auch eine so genannte Mischverwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist, aus (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]).
  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Das Grundgesetz schließt auch eine so genannte Mischverwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist, aus (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Dass das Grundgesetz den Bund stillschweigend ermächtigt, Verwaltungsakte auf Gebieten zu erlassen, die nicht zur bundeseigenen Verwaltung nach Art. 86, Art. 87 ff. GG gehören, kann nur im Ausnahmefall angenommen werden; insbesondere genügt hierfür nicht, dass im Einzelfall die Ausführung eines Gesetzes durch den Bund zweckmäßiger wäre (vgl. BVerfGE 11, 6 [17 f.]; 22, 180 [216 f.]).
  • VG Düsseldorf, 22.03.2000 - 16 K 1344/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von sicherheitsbedingten Nebenbestimmungen eines

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
    Die Rechtsprechung zu § 50 Abs. 3 TKG zeigt, dass in der Verwaltungspraxis die regelmäßig als Wegebaulastträger zuständigen Länder und Gemeinden Zustimmungsentscheidungen vielfach mit umfangreichen Nebenbestimmungen versehen, die detaillierte, auch auf Landesrecht und kommunalen Normen beruhende straßen-, material-, verkehrs- oder terminbezogene Bauvorgaben enthalten können und insbesondere möglichen Konflikten mit anderen Versorgungsleitungen wie Abwasser, Wasser und Energie im Straßenraum vorbeugen sollen (vgl. etwa VG des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 K 87/00 - VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2000 - 16 K 1344/98 - [JURIS]).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • VG Saarlouis, 26.02.2002 - 1 K 87/00
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 169 [181 f.]).

    aa) Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltung der Länder, zu denen auch die Kommunen gehören, sind organisatorisch und funktionell im Sinne von in sich geschlossenen Einheiten prinzipiell voneinander getrennt (vgl. BVerfGE 108, 169 [182]).

    Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; - 108, 169 [182]).

    Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus (vgl. BVerfGE 63, 1 [38 ff.]; - 108, 169 [182] m. w. N.).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; - 78, 214 [226]; - 98, 106 [119]; - 108, 169 [181 f.]) zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern (vgl. BVerfGE 108, 169 [181 f.]).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 115, 166 ; 119, 331 ; stRspr) und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 108, 169 ; 119, 331 ; stRspr) der Norm.
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    138 2. Ein objektives Klarstellungsinteresse im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; stRspr) ist ebenfalls zu bejahen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2652
BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02 (https://dejure.org/2003,2652)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02 (https://dejure.org/2003,2652)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 (https://dejure.org/2003,2652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zum Widerruf von Äußerungen gegenüber einer Landesärztekammer ; Verletzung der Grundrechte der Petitionsfreiheit, der Meinungsfreiheit sowie des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2,17, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstaben a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstaben b; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 343
  • NJW 2004, 354
  • NVwZ 2004, 721 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90

    Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Wenden sich die Beschwerdeführer an die Landesärztekammer, um ihre Vorwürfe durch diese überprüfen zu lassen, dann sind die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptung erst dann überschritten, wenn die Äußerung bewusst unwahr ist oder ihre Unwahrheit ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, S. 108).

    Die Verurteilung zum Widerruf ist nicht mit einem Schuldvorwurf verbunden; auch fehlt ihr jeder Sanktionscharakter (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ).

    Das Grundrecht der Petitionsfreiheit des Art. 17 GG gibt hinsichtlich des Inhalts einer Meinungsäußerung keinen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden Schutz (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 29; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).

    Wenden sich die Beschwerdeführer an die Landesärztekammer, um ihre Vorwürfe durch diese überprüfen zu lassen, dann sind die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptung erst dann überschritten, wenn die Äußerung bewusst unwahr ist oder ihre Unwahrheit ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 1475 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, S. 108).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 29; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 29; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1991, S. 2074 ).
  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 115/70

    Pflicht eines Presseorgans zur Mitteilung über Freispruch

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist auf einen solchen Widerruf in eingeschränkter Form zu erkennen, wenn - wie hier - eine ehrverletzende Äußerung zwar ursprünglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt worden ist, nach Wegfall des berechtigten Interesses und nach Feststellung der Unwahrheit aber weiterhin ehrbeeinträchtigende Wirkungen zu befürchten sind (vgl. BGHZ 57, 325; BGH, NJW 1966, S. 647; vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 13.23 f.; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 6 LPG Rn. 287).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Eine Grundrechtsverletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Frankfurt, 16.12.1993 - 1 U 21/92
    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Auch für angeblich unrichtige ehrverletzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung wird die Anwendung dieser Grundsätze bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, S. 416).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63

    Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist auf einen solchen Widerruf in eingeschränkter Form zu erkennen, wenn - wie hier - eine ehrverletzende Äußerung zwar ursprünglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt worden ist, nach Wegfall des berechtigten Interesses und nach Feststellung der Unwahrheit aber weiterhin ehrbeeinträchtigende Wirkungen zu befürchten sind (vgl. BGHZ 57, 325; BGH, NJW 1966, S. 647; vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rn. 13.23 f.; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 6 LPG Rn. 287).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02
    Die Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung solcher Tatsachenäußerungen ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, sobald ihre Unwahrheit feststeht (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.1983 - 15 U 243/82
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • OLG Celle, 02.03.1983 - 13 U 191/82
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • RG, 06.04.1932 - IX 306/31

    1. Welchen Anforderungen muß das Grundurteil bei einer Schadensersatzklage

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

    Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 15; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 197; BVerfGK 1, 343, 345; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; NJW 2013, 217, 218).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet (vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14), stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355).

    Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen (BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355) und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

    Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über das schonendste Mittel diesem Gedanken bereits insoweit Rechnung getragen, als es die Erklärung für ausreichend erachtet hat, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a).

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02, Rn. 18, juris, mwN).
  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch verfehlte

    Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ) als auch für die bei der Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ).

    Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

    Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 ; Beschlüsse der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammerdes Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, S. 3196 ; Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - NJW 2001, S. 3474 ; Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 - NJW 2004, S. 354 ).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Von der angegriffenen Entscheidung geht eine abschreckende Wirkung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 1498/92 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 -, BVerfGK 1, 343 ) aus.
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als

    Demgegenüber enthält Art. 17 GG keine Aussage dahingehend, dass der Inhalt einer Petition, der gegen Strafgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist, allein deshalb rechtmäßig wird, weil er in eine Petition eingeht (vgl. BVerfGK 1, 343 ).
  • OLG Celle, 25.05.2021 - 5 U 6/21

    Zivilrechtlicher Ehrenschutz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    Das umfasst beispielsweise Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden wie der Staatsanwaltschaft oder der Polizei (BGH, a.a.O., Rn. 26; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 , juris Rn. 8), Äußerungen gegenüber einer Landesärztekammer ( BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 , juris Rn. 17, 18) sowie gegenüber der Aufsichtsbehörde einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ( OLG Celle, Urteil vom 19. April 2012 - 13 U 235/11 , juris Rn. 13 f.), eine Petition im Sinne von Art. 17 GG ( BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 839/90 , juris Rn. 28) sowie Äußerungen gegenüber ähnlichen Institutionen, sofern die Äußerung in einem Zusammenhang mit dem verfolgten Anliegen des Äußernden steht und nicht missbräuchlich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 , juris Rn. 17; vgl. im Überblick: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 10, Rn. 36 f.; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 - das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 273).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen das vorgenannte Äußerungsprivileg bei "wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren" ( Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 , juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahren oder auf der Hand liegend, also ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - unwahren" ( Beschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 , juris Rn. 18) Tatsachenbehauptungen bzw. - im Falle von Meinungsäußerungen - bei Vorliegen von Schmähkritik ( Beschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03 , juris Rn. 8 f.) verneint.

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 564/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

    Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, NJW 2004, 354, 355).
  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 1 Q 46/06

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen

    Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.
  • LG Köln, 13.06.2012 - 28 O 96/12

    Unterlassung der Äußerung "Da fragt man am besten E oder Z oder eine von den

    Eine Tatsache, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, lässt sich nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zuordnen (BVerfG NJW 2004, 354, 355).
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2010 - 10 LA 36/09

    Anspruch auf Widerruf einer Erklärung eines Bürgermeisters in seiner

  • OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 2 W 63/18

    Privilegierung von Äußerungen im Auftrag eines Haftpflichtversicherers

  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 565/14

    Unterlassung der Verbreitung von unwahren Äußerungen i.R.d. Eingriffs in den

  • LG Köln, 04.12.2013 - 28 O 244/13
  • LG Köln, 10.06.2014 - 28 O 563/14

    Unterlassungsanspruch eines im öffentlichen Interesse stehenden Prominenten

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 19 W 45/10
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