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   OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - I-14 U 24/04   

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https://dejure.org/2004,4168
OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - I-14 U 24/04 (https://dejure.org/2004,4168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2004 - I-14 U 24/04 (https://dejure.org/2004,4168)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - I-14 U 24/04 (https://dejure.org/2004,4168)
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§ 323c StGB ist Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3640
  • MDR 2005, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Andererseits muss sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, dass dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BGH NJW 1987, 1818/ebd.) Dabei muss vom Gesetzgeber erkennbar die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs erstrebt sein (BGH NJW 1991, 418/419) oder ein solcher zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGHZ 46, 23 ff).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 32/86

    Urkundenfälschung als Schutzgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Andererseits muss sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, dass dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BGH NJW 1987, 1818/ebd.) Dabei muss vom Gesetzgeber erkennbar die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs erstrebt sein (BGH NJW 1991, 418/419) oder ein solcher zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGHZ 46, 23 ff).
  • BGH, 11.07.1952 - III ZA 51/52

    Beschränkte Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Die Zulassung der Revision ist auf die Beklagten zu 2-5) begrenzt, zu deren Nachteil die klärungsbedürftige Frage entschieden worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 2036 f; BGHZ 7, 62/63).
  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 201/61

    Reichsgaragenordnung als Schutzgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist jede Norm, die gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen (BGHZ 40, 306/307, Palandt-Sprau, 63. Auflage, § 823 BGB Rn.57).
  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Erfüllt ein Gesamtschuldner, welcher darüber hinaus mit einem weitergehenden Betrag haftet, die ihm gegenüber geltend gemachte Forderung nur teilweise, so ist § 366 Abs. 2 BGB analog anwendbar (MünchKomm-Bydlinski, 4. Auflage 2003, § 422 BGB Rn.3; BGH NJW 1997, 1580/1581) mit der Folge, dass eine Anrechnung zunächst nur auf den von ihm allein geschuldete Betrag erfolgt.
  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Es kommt dabei nicht auf die Wirkung sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers bei Erlass der Norm an (BGH ZIP 1991, 1597).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1988 - 1 U 171/87

    zusammengeschlagener vermeintlicher Ladendieb - § 127 StPO, grundsätzlich keine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1989, 794/795) dient die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen.
  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Die Zulassung der Revision ist auf die Beklagten zu 2-5) begrenzt, zu deren Nachteil die klärungsbedürftige Frage entschieden worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 2036 f; BGHZ 7, 62/63).
  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, jedoch mit unterschiedlichen Beträgen, so besteht nur hinsichtlich des gemeinsamen geringeren Betrages ein Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 12, 213/220; Palandt-Thomas, § 840 Rn.4).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.1999 - 22 W 66/99

    Garantenstellung aufgrund Schwägerschaft; Pflicht zum Eingreifen in eine Prügelei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Frage bisher offengelassen (NJW-RR 2000, 1623).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 255/11

    Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz

    Bei diesem Verständnis bezweckt § 323c StGB zumindest auch den Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641; OLG Hamm, VersR 2005, 1689; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 323c Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794; differenzierend BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 136 und 546 zu § 330c StGB).

    Darüber hinaus wird der Gegenmeinung zutreffend entgegengehalten, dass die zivilrechtliche Haftung durch das Erfordernis des Eintritts des Schadens und der Zurechnung einzelner Schäden als Folge der verletzten Hilfspflicht hinreichend begrenzt ist und der wegen unterlassener Hilfeleistung auf Schadensersatz in Anspruch Genommene die Möglichkeit eines Rückgriffs im Rahmen der §§ 840, 426 BGB gegen den Haupttäter hat (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641).

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11

    Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des

    § 323 c StGB stellt nach Auffassung des Senates ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640; OLG Hamm, VersR 2005, 1689, zitiert nach juris; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794).

    Der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (vgl. NJW 2004, 3640, 3641) sah daher § 323 c StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB an und führte hierzu Folgendes aus:.

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