Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.05.2004

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6953
OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04 (https://dejure.org/2004,6953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2004 - 2 Ss 289/04 (https://dejure.org/2004,6953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2004 - 2 Ss 289/04 (https://dejure.org/2004,6953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,6953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat; Begehung eines Diebstahls zur Finanzierung von Drogenkonsum; Verschaffung einer Einnahmequelle durch regelmäßige Begehung von Diebstählen; Wiederholungsabsicht als Indiz für ein gewerbsmäßiges ...

  • Judicialis

    StGB § 242; ; StGB § 243

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242; StGB § 243
    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3647 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 335
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
  • OLG Köln, 06.08.1991 - Ss 330/91
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04

    Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit; Veräußerungsabsicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Randziffer 37 mit weiteren Nachweisen; zuletzt siehe auch Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 29. Juli 2004 in 3 Ss 280/04).
  • OLG Hamm, 29.04.2002 - 2 Ss 81/02

    Verminderte Schuldfähigkeit, Drogensucht, Umfang der Darlegungen, Unterbringung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
    Dazu weist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. April 2002 in 2 Ss 81/02, StraFo 2002, 328 hin.
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Diese wird durch ein subjektives Element außerhalb des Tatbestandes, nämlich die Absicht der Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Begehung gerade solcher Delikte begründet, deren Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (BGH NJW 1996, 1069, 1070; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335, 336 m.w.N.).
  • LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18

    Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg

    Dabei muss sich die Wiederholungsabsicht auf Straftaten des konkreten Tatbestands beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1995 - 2 StR 575/95, zitiert nach juris, dort Rn. 6; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004 - 2 Ss 289/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12).
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08

    Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

    Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessiv erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklichten Tatbestand, mithin die Begehung von Diebstählen, bezieht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; OLG Köln NStZ 1991, 585).

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Von einem gewerbsmäßigen Handeln ist auszugehen, „wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen“ (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
  • AG Kassel, 06.06.2012 - 240 Ds 1660 Js 47360/11

    Gewerbsmäßiger Diebstahl: Wiederholte Entwendung mehrerer Taschen aus einem

    Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht (vgl. BGH NStZ 1995, 85; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; BeckOK StGB/Wittig, § 243 Rz. 20).

    Ebenso kommt es auf eine Gewinnerzielung durch Verwertung der erlangten Gegenstände nicht an (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 335).

  • BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10

    Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in

    Die besondere Qualifikation einer gewerbsmäßig begangenen Straftat ergibt sich nämlich nicht daraus, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessive erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstands eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
  • AG Schmallenberg, 27.04.2022 - 5 Cs 158/21
    Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird - insofern einheitlich für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (BGH 8.11.1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 - 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 - 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 - 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN; Fischer Vor § 52 Rn. 62 mwN; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch Vor § 52 Rn. 95. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40 ).

    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht allerdings nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse erstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).

  • OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06

    Jugendlicher; schädliche Neigungen; erste Straftat; Feststellungen;

    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - gerade darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht durch die wiederholte Begehung von gleichartigen Straftaten zu verschaffen (vgl. OLG Hamm 2. Senat, NJW 2004, 3647 = NStZ-RR 2004, 335; BGH, NJW 1996, 1069, 1069).
  • OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18
    Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH NStZ 2004, 265; BGH NJW 2004, 2840 [2841]; OLG Hamm [06.09.04] NStZ-RR 2004, 335; SenE v. 14.06.2016 - III-1 RVs 105/16 -).
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 1 RVs 87/14

    Gewerbsmäßigkeit; Diebstahl

    Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2004 - 3 Ss 218/04 - NStZ-RR 2004, 335; Fischer, a. a. O.).
  • LG Duisburg, 19.03.2021 - 32 KLs 45/20
  • LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18
  • OLG Hamm, 08.08.2005 - 2 Ss 63/05

    Diebstahl; Gewerbsmäßigkeit, Wiederholungsabsicht; Doppelverwertungsverbot

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,357
BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03 (https://dejure.org/2004,357)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 C 3.03 (https://dejure.org/2004,357)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 (https://dejure.org/2004,357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BSHG § 88 Abs. 3
    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Härte eines Vermögenseinsatzes; Kapitallebensversicherung, Rückkaufswert einer - als ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 88 Abs. 3
    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Härte eines Vermögenseinsatzes; Kapitallebensversicherung, Rückkaufswert einer - als ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Schonung von Vermögen zur Alterssicherung auf die Gewährung von Sozialhilfe; Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung als verwertbares Vermögen; Gefährdung einer angemessenen Alterssicherung

  • rabüro.de

    Zur Anrechenbarkeit einer Kapitallebensversicherung bei Erhalt von Sozialleistungen

  • Judicialis

    BSHG § 88 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BSHG § 88 Abs. 3
    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; Härte eines Vermögenseinsatzes; Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Leitsatz)

    Zur Frage der Anrechenbarkeit des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung vor Gewährung von Sozialhilfe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 34
  • NJW 2004, 3647
  • NVwZ 2005, 233 (Ls.)
  • DVBl 2005, 376
  • DÖV 2005, 561
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03
    Es handelt sich bei der Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert um verwertbares Vermögen i.S. des § 88 Abs. 1 BSHG (vgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105 ).

    Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1997 (a.a.O. S. 109) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Rahmen der hier vorliegenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als härtebegründenden Umstand angesehen, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung erheblich hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen zurückbleiben kann.

    Diese Überlegung steht in Übereinstimmung mit Erwägungen, die den Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 bei der Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit der Regelung in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG geleitet haben: Der Schutz dieser Härtevorschrift könne "nur denjenigen zuteil werden, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen ... können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen" (insoweit in BVerwGE 106, 105 nicht abgedruckt; vgl. aber in Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 35 ).

  • OLG Stuttgart, 25.04.1996 - 7 U 37/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls ; Vornahme einer

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03
    Diese Erwägungen tragen dem Umstand Rechnung, dass bei der Kapitallebensversicherung als verbreiteter Spar- und Kapitalbildungsform (vgl. dazu näher Hammel, ZfS 1997, 257 ff. und 1998, 292 ff.), die durch die Verknüpfung eines Sparvertrages mit einer Risikolebensversicherung gekennzeichnet ist, dem Versicherten bei Ablauf der Versicherungsdauer eine bestimmte Summe ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung steht und dieses Vorsorgekapital sich insofern nicht von dem auf einem Sparbuch angehäuften Vorsorgekapital unterscheidet, für das unzweifelhaft nur die Einsatzgrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG gilt.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist, die offenbar bei der Annahme einer Härte strengere Maßstäbe ansetzt als die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des SGB II (vgl nur zum Rückkaufswert einer Lebensversicherung: BVerwGE 106, 105, 109 f; 121, 34, 35 f; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl, § 90 RdNr 42).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs. 3 BSHG wie auch § 90 Abs. 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt (BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff) .
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten:

    bb) Bei der dem Betroffenen zustehenden Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert handelt es sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. BVerwG NJW 1998, 1879, 1880 und NJW 2004, 3647 f. und Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 10 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht