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   BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03   

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https://dejure.org/2003,574
BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03 (https://dejure.org/2003,574)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2003 - VIII ZB 94/03 (https://dejure.org/2003,574)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 (https://dejure.org/2003,574)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Räumungsklage - Anspruch auf materielle Kostenerstattung - Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde - Fehlen der Begründung einer Kündigung - Verzug mit Mietzinszahlungen - Anforderungen an Begründung fristloser Kündigung

  • Wolters Kluwer
  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Begründungserfordernis bei fristloser Kündigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückstandssaldo als Kündigungsbegründung ausreichend

  • Judicialis

    BGB § 569 Abs. 4

  • RA Kotz

    Mietverhältniskündigung wegen Mietrückstand - Angabe des Kündigungsgrunds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 569 Abs. 4
    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung bei Mietrückstand vereinfacht

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug muss nicht detailliert begründet werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Formelle Anforderung an Kündigung wegen Zahlungsverzug

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beendigung des Mietverhältnisses (RiBGH a.D. Dr. Dietrich Beyer; ZJS 2009, 29)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 850
  • MDR 2004, 438
  • NZM 2004, 187
  • ZMR 2004, 254
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Hamburg, 08.07.2003 - 316 S 43/03

    Anforderungen an eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58).

    cc) Jedenfalls bei einfachen und klaren Fallgestaltungen der vorliegenden Art gebietet es nach alledem das berechtigte Interesse des Mieters nicht, daß der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeitpunkt, etwa den betreffenden Kalendermonat und das Datum des Verzugseintritts sowie den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angibt (ebenso LG Berlin aaO; wohl auch Haas aaO; a.A. LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Palandt/Weidenkaff aaO).

  • BGH, 23.11.2000 - VII ZR 242/99

    Klage gegen Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Prozeßerklärungen einer Partei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.).
  • AG Dortmund, 01.04.2003 - 125 C 239/03
    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positionen ergibt (vgl. dazu z.B. AG Dortmund, NJW-RR 2003, 1095), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99

    Widerspruch des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Prozeßerklärungen einer Partei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 21.01.2003 - 65 T 102/02

    Anforderungen an den Begründungszwang einer Kündigung des Mietverhältnisses;

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Begründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mit zustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvR 361/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend formelle Anforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
    Die Beschränkung der inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs- oder ähnlichen Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht (vgl. z.B. zu § 2 MHG BVerfG, NJW 1994, 717 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Die Begründung soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stützt, und ob, gegebenenfalls wie, wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; an den Inhalt der Begründung dürfen keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b aa, m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09

    Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines

    Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850).

    Denn der Mieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren will (Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b; vom 30. Juni 2004 - VIII ZB 31/04, NZM 2004, 699, unter II 1; Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO).

    Die Frage hingegen, wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positionen ergibt, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b bb).

    (2) Letztgenannten Gesichtspunkt hat der Senat bei seiner bisherigen Befassung mit den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB aufgegriffen und weiter ausgeführt, dass die Beschränkung der inhaltlichen und formellen Anforderungen an Gestaltungs- oder ähnliche Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht entspricht (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b aa).

    (3) Hiernach genügt es zur formellen Wirksamkeit einer Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen und in eigener Verantwortung entscheiden zu können, wie er darauf reagieren will (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b cc).

    Damit konnten die Beklagten - dem mit dem Begründungserfordernis verfolgten Zweck entsprechend - anhand der im Kündigungsschreiben zur Rückstandsbegründung mitgeteilten Auflistung der einzelnen Rückstände erkennen, von welchen kündigungsbegründenden Mietrückständen die Klägerin bei ihrem Kündigungsausspruch ausgegangen war, und diese Angaben auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen, um in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie hierauf zu reagieren war (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO).

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Fehlt es daran, so ist die Kündigung unwirksam (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 unter II 2 a m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 11.06.2014 - 65 S 233/13

    Wann darf Mieter konkrete Belegeinsicht über Kopieversand verlangen?

    Zu einer schlüssigen Darlegung einer mündlichen Nebenabrede gehört deshalb in der Regel auch der Vortrag solcher Umstände, die die Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d. h. die Angabe von Gründen dafür, dass die Parteien von der Beurkundung der fraglichen Abrede abgesehen haben (vgl. KG, GE 2004, 233).
  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 21/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer

    Im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO ist die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - ZMR 2003, 333 unter II 1; 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter II 2; 29. Juli 2003 - VIII ZB 59/03 - WuM 2003, 637 unter II; 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - WuM 2003, 709 unter II 1; 24. September 2003 - IV ZB 8/03 - unter II 1; 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - unter II 1, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 91a Rdn. 156).
  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 66/08

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verzugs

    Der bis zur Zustellung der Klageschrift eingetretene (geringfügige) Verzug hinsichtlich der Miete für Februar 2007 kann nicht berücksichtigt werden, weil dieser Umstand nicht Gegenstand der in der Klageschrift gegebenen Kündigungsbegründung nach § 569 Abs. 4 BGB war, die insoweit ein Wirksamkeitserfordernis darstellt (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 a).
  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 326/04

    Kündigungsfrist für vor dem 01. September 2001 geschlossenen Mietverträge

    Die Kündigung wäre im übrigen als außerordentliche Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, weil sie dem Begründungserfordernis gemäß § 569 Abs. 4 BGB (vgl. dazu Senat, Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 m.w.Nachw.) nicht genügte.
  • OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07

    Rechte des Mieters bei Fehlen eines Geländers an der Galerie

    Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt der Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs- oder ähnlichen Erklärungen auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß beschränkt bleiben müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2003 - VIII ZB 94/03, ZMR 2004, 254 = NZM 2004, 187, juris-Rdn. 14), dürfte die im Streitfall vom Landgericht vertretene Auffassung - nicht zuletzt angesichts der konkreten Formulierung des Kündigungsschreibens - zu großzügig sein.
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZB 31/04

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs

    Wie der Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 unter II 2 b) bb) ausgeführt hat, genügt der Vermieter bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.
  • LG Berlin, 04.05.2012 - 65 S 14/11

    Schimmelschaden durch geringe Beheizung gefördert: Mietminderung?

    (BGH, Urteil vom 12.05.2010, VIII ZR 96/09 unter Bezugnahme auf frühere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b; vom 30. Juni 2004 - VIII ZB 31/04, NZM 2004, 699, unter II 1; Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO), wobei ein nachvollziehbarer Mietkontenauszug ausreichend sein kann.
  • LG Hamburg, 30.04.2020 - 418 HKO 117/18

    Betriebskostenabrechnung beim Gewerberaummietvertrag: Reichweite des

  • AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten

  • LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08

    Räumungsklage nach erfolgter fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs;

  • AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20

    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Fehlverhaltens eines

  • LG Mannheim, 23.02.2004 - 4 T 289/03

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzuges:

  • VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer mietrechtlichen

  • LG Duisburg, 24.03.2006 - 13 T 28/06

    Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • OLG Brandenburg, 17.05.2022 - 2 U 1/22

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für ein restitutionsbefangenes

  • AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04

    Herausgabe einer Wohnung ; Räumung einer Wohnung auf Grund einer fristlosen

  • LG Berlin, 12.04.2019 - 65 S 27/19

    Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten Kündigung

  • AG Brandenburg, 01.04.2009 - 31 C 249/08
  • AG Marbach, 19.05.2022 - 3 C 166/21

    Eigenbedarf bereits bei Vertragsschluss erwogen: Kündigung unwirksam

  • LG Berlin, 16.08.2004 - 67 T 60/04
  • LG Dortmund, 04.03.2004 - 1 T 5/04
  • AG München, 26.07.2019 - 421 C 2777/19

    Schonfristzahlung kann auch durch Dritte erfolgen!

  • AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04

    Notwendigkeit des Fortbestehens eines Kündigungsgrundes zum Zeitpunkt der

  • AG Heidelberg, 15.11.2022 - 21 C 51/22

    Kündigung wegen Zahlungsverzuges

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