Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.02.2004

Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03   

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https://dejure.org/2004,43
BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 (https://dejure.org/2004,43)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auferlegung der Ausführung von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan; Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Sicherung nach Auszug der Mieterin notwendiger Schönheitsreparaturen; Auslegung einer Mietvertragsklausel als Vereinbarung verbindlicher ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen - Starre Fristen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen in Mietwohnung und mietvertragliche Formularklausel

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Mietvertrag - starrer Fristenplan ist unwirksam

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Unzulässigkeit eines starren Fristenplans bei Schönheitsreparaturen, §§ 307, 535 BGB; 9 AGBG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam

  • Judicialis

    BGB § 307 Bb; ; BGB § 535; ; AGBG § 9 Bb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 § 535; AGBG § 9
    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Fristenplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss Mieter renovieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan - Keine Renovierungspflicht?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ein Zwei-Jahres-Turnus bei Schönheitsreparaturen ist unzulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Ausführung von Schönheitsreparaturen - Starre Fristenpläne im Mietvertrag sind unzulässig

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Unwirksame Formularklausel für Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    "Starrer" Fristenplan führt zur Unwirksamkeit

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - starre Fristenklausel unwirksam

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    Keine starre Fristen für Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan unzulässig - Zigtausend Mietverträge betroffen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen im Gewerberaum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Reparaturen und Arbeiten an der Mietwohnung vor Auszug klären

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

Besprechungen u.ä. (4)

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 2.8.2004)

    Zulässigkeit von starren Renovierungsfristen in Wohnraummietverträgen

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzinformation und -anmerkung)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 11.7.2005)

    § 558 BGB
    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Mieterhöhung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit "starrem" Fristenplan unwirksam (IBR 2004, 1146)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2586
  • MDR 2004, 1290
  • NZM 2004, 653
  • ZMR 2004, 736
  • WM 2004, 463
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Die in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene "starre" Fälligkeitsregelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt (vgl. BGHZ 101, 253, 263 f.).

    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    b) Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    b) Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Die in § 16 Ziff. 4 enthaltene Schönheitsreparaturverpflichtung ließe sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen ließe (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 25.09.1997 - 1 U 41/96

    Mietrecht - Formularklauseln des hessischen Haus- und Grundeigentümervereins

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 3. Juni 1998 (VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145; Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 368, dort mit ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgangs) hat der Senat in einem Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG zwei Formularklauseln als wirksam angesehen, die jeweils Rechtsfolgen an den Ablauf von Renovierungsfristen knüpften und zu diesem Zweck auf eine mit der vorliegenden Bestimmung vergleichbare Schönheitsreparaturklausel Bezug nahmen.
  • AG Gießen, 06.03.2002 - 48M C 533/01
    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Hieran kann es insbesondere fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig nutzt, etwa im Falle einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat (vgl. Langenberg, aaO und eingehend AG Gießen, WuM 2002, 212, 213; vgl. auch die in Anlage 5 zu den Wertermittlungsrichtlinien 1991 [Tapezier- und Malerarbeiten] angegebenen, unterschiedlichen Haltbarkeitszeiten, abgedruckt bei Lützenkirchen, ZMR 1998, 605, 606).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    In dem von der Revision angeführten Urteil vom 25. Juni 2003 (VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192) hat der Senat nicht entschieden, ob eine mit der vorliegenden Klausel vergleichbare Schönheitsreparaturklausel für sich genommen wirksam war, da sich ihre Unwirksamkeit bei einer Gesamtbetrachtung bereits aufgrund eines Summierungseffekts im Zusammenhang mit einer Endrenovierungsklausel ergab (aaO, unter III 3).
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Diese Auslegung unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, da der vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegebene Formularmietvertrag im Land Hessen und damit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; Senat, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092 = NJW 2003, 2607 unter II 1 a).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 3. Juni 1998 (VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145; Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, 368, dort mit ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgangs) hat der Senat in einem Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG zwei Formularklauseln als wirksam angesehen, die jeweils Rechtsfolgen an den Ablauf von Renovierungsfristen knüpften und zu diesem Zweck auf eine mit der vorliegenden Bestimmung vergleichbare Schönheitsreparaturklausel Bezug nahmen.
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 393/02

    Verwirkung der in einem investiven Vertrag mit der Treuhandanstalt vereinbarten

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • LG Marburg, 12.04.2000 - 5 S 58/00

    Unwirksamkeit formularmäßiger Überwälzung der Schönheitsreparaturen

  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 135/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung

  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

  • LG Hamburg, 05.03.1992 - 307 S 323/91
  • AG Köln, 14.02.2001 - 208 C 537/00

    Pflichten eines Mieters zur Kontrolle von Wurzelwerk zur Vermeidung von Schäden

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Mit Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) hat der Senat seine Rechtsprechung dahin abgeändert und weiterentwickelt, dass die Wirksamkeit formularmäßiger Vornahmeklauseln einen flexiblen Fristenplan voraussetzt, der Mieter mithin auch nach Ablauf üblicher Fristen seit der letzten Renovierung nur dann renovieren muss, wenn der Erhaltungszustand der Dekoration es erfordert.

    Der (Ausnahme-)Fall, dass die Vornahme von Schönheitsreparaturen trotz Ablauf üblicher Renovierungsfristen noch nicht erforderlich ist, wurde damit nicht mehr - wie bisher - über eine korrigierende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder Anwendung von § 242 BGB vom Anwendungsbereich der Formularklausel ausgenommen, sondern führt seit der Entscheidung vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) dazu, dass die Klausel, weil sie auch diesen Fall erfasst und den Mieter in dieser Konstellation unangemessen benachteiligt, insgesamt unangemessen und unwirksam ist.

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) ist es ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorformulierte Fristenpläne, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein müssen, dass der konkrete Renovierungsbedarf der einzelnen Räume Berücksichtigung findet, mithin der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann.
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Vielmehr bildet der Fristenplan mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; vom 22. September 2004, aaO, unter II 1 c; vom 5. April 2006, aaO).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2452
BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 (https://dejure.org/2004,2452)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel" (Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Futtermittelherstellers gegen das Verfütterungsverbotsgesetz; Verbot des Verfütterns und Exports von Tiermehl und tierischen Proteinen; Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit ; Kurzfristiges In-Kraft-Treten; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de

    VerfVerbG; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das VerfütterungsverbotsG

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2586 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 977
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Zur Zulässigkeit gehört vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 79, 1 ).

    Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann - aber nicht nur dann (vgl. BVerfGE 79, 1 ) - geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume belässt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 97, 157 ).

    Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Beschreitung dieses Wegs dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil dies offensichtlich sinn- oder aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, im einschlägigen Rechtsweg indes überhaupt nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der dafür zuständigen Gerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ; 86, 382 ).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfGE 86, 382 ).

    Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ; 86, 382 ).

    Die Verwaltungsgerichte wären ferner zur Abwendung schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG gehindert, vor der nach Sachaufklärung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig ist, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 74, 69 ; 97, 157 ).

    Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann - aber nicht nur dann (vgl. BVerfGE 79, 1 ) - geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume belässt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 97, 157 ).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen kann (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Zwar kann eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen erfolgen (vgl. BVerfGE 106, 275 ; vgl. auch BVerfGE 85, 191 ).

    Jedoch erscheint zweifelhaft, ob diese mittelbaren und faktischen Wirkungen zu einer unmittelbaren Betroffenheit im Rechtssinne führen und Eingriffscharakter auch für die Futtermittelproduzenten haben (vgl. auch BVerfGE 106, 275 ).

  • BVerfG, 25.08.1992 - 1 BvR 1502/91

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Insanspruchnache

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    , Band 1, § 43, Rn. 25 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage , § 43, Rn. 9; vgl. auch Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64, Rn. 50; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - und vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169; vgl. aus der neueren Rechtsprechung der Fachgerichte etwa BVerwG, NJW 2000, S. 3584; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 737 ; VG Stuttgart, NVwZ 2002, S. 1274 ).

    Die Verwaltungsgerichte wären ferner zur Abwendung schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Beschwerdeführerin nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG gehindert, vor der nach Sachaufklärung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ).

    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • VG Stuttgart, 21.08.2002 - 19 K 2019/02

    Zur Pfanderhebung auf Einwegverpackungen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    , Band 1, § 43, Rn. 25 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage , § 43, Rn. 9; vgl. auch Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64, Rn. 50; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - und vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169; vgl. aus der neueren Rechtsprechung der Fachgerichte etwa BVerwG, NJW 2000, S. 3584; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 737 ; VG Stuttgart, NVwZ 2002, S. 1274 ).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvR 1970/95

    Mangels Darlegung einer eigenen und gegenwärtigen Beschwer bzw mangels

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Dies folgt insbesondere aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes, der in einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten besteht (vgl. BVerfGE 55, 244 ; 77, 381 ) und es geboten erscheinen lässt, dass sich zunächst die sachnäheren Gerichte mit gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen befassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2001 - 1 BvR 1970/95 - JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2002 - 8 S 2225/02

    Örtliche Zuständigkeit des VGH für Flugrouten über eigenem Bundesland;

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    , Band 1, § 43, Rn. 25 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage , § 43, Rn. 9; vgl. auch Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, §§ 63, 64, Rn. 50; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1992 - 1 BvR 1502/91 u.a. - und vom 2. April 1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169; vgl. aus der neueren Rechtsprechung der Fachgerichte etwa BVerwG, NJW 2000, S. 3584; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 737 ; VG Stuttgart, NVwZ 2002, S. 1274 ).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
    Indes könnten bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte aufgrund deren besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gedient werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ; 86, 382 ).
  • BVerfG, 02.04.1997 - 1 BvR 446/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Fluglärmbeeinträchtigung

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77

    Vorrang der fachgerichtlichen Rechtsauslegung vor Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 17.10.1989 - 2 BvR 1276/89
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern, und selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 BvQ 46/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 2 BvR 1587/92 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 -, BVerfGK 19, 286; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 3. März 1998 - IV B 49/97 -, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - IX B 177/02 -, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Finanzgericht München, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 9 V 181/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    cc) Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht zwar auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ; BVerfGE 79, 1 ).

  • StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184

    1.Die gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklage eines selbst, gegenwärtig

    Droht einem Grundrechtskläger, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage allerdings gehalten sein, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen (BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]).

    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).

    Gerade dies bezweckt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage (vgl. insoweit zur Verfassungsbeschwerde: BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979] m.w.N.).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977 ).
  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    Insofern kann - wie hier - eine allgemeine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nicht-Bestehen normativer Pflichten gerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 02.04.1997 - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, 169 ; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000 - 2 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, 1407 ; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2004 - 1BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, 977 ; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u.a. -, NVwZ 2006, 922 ).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 1 BvR 2424/20

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmaklerei wegen

    Hiermit lässt sich auch feststellen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin berechtigt ist, die vor Inkrafttreten des in den angegriffenen Normen geregelten Verbots ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, Rn. 53).
  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

    Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO liegt mithin in der Regel vor zwischen einer von einem in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm geregelten imperativen Ge- oder Verbot selbst betroffenen Person (Normadressat) und dem mit dem Vollzug der Rechtsnorm betrauten Träger hoheitlicher Gewalt (Normanwender; vgl. BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats -, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 - NVwZ 2004, 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01] [979]).

    Vor diesem Hintergrund hält auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, 977 [BVerfG 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01] ) die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 43 VwGO vor Erhebung einer unmittelbar gegen ein förmliches Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG ) nicht nur für zulässig, sondern im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch für geboten, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn es sich um ein durch ein förmliches Gesetz im Sinne von Artikel 100 Abs. 1 GG (bzw. Artikel 54 Nr. 4 NV) begründetes unmittelbar geltendes ("self-executing") gesetzliches Verbot handelt, durch das dem Beschwerdeführer verboten wird, eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erlaubte und tatsächlich ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortzuführen (vgl. allerdings auch den Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, ZfWG 2008, 351 = GewArch 2009, 26, in dem die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde keine Erwähnung findet).

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2018 - 4 S 1394/17

    Geltung einer einheitliche Altersgrenze für Behinderte und Nichtbehinderte bei

  • AGH Niedersachsen, 06.12.2017 - AGH 33/16

    Sozietätsrecht: Unzulässige Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2004 - 9 S 1115/04

    Verfütterung von tierischem Protein an Wiederkäuer

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2005 - 13 B 1959/04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Betreiberin von Mühlen im Rahmen

  • VG Schleswig, 25.02.2010 - 12 A 144/08

    Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes auf Verein

  • VG München, 08.07.2015 - M 18 K 14.1109

    Unzulässige Klage mangels Feststellungsinteresse

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