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   BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04   

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https://dejure.org/2005,21115
BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04 (https://dejure.org/2005,21115)
BayObLG, Entscheidung vom 14.02.2005 - 5St RR 248/04 (https://dejure.org/2005,21115)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 5St RR 248/04 (https://dejure.org/2005,21115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354a
    Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1592
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283 ; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies begründet grundsätzlich die Revision (BGH NStZ 1988, 283 ; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 251 Rn. 42).

    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO ... eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will" (BGH NStZ 1988, 283 ).

  • OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95

    Verfahrensfehler durch Nichtbekanntgabe des Grundes der Verlesung von Urkunden;

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283 ; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Erwägungen, falls sie angestellt worden sein sollten, hätten den Prozessbeteiligten bekannt gegeben werden müssen, damit sie ihr weiteres Verhalten darauf einstellen konnten (OLG Brandenburg NStZ 1996, 300, 301).

  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82

    Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
    Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).

    c) Zwar hat der 3. Strafsenat bei Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. ein Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem fehlenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (BGH StV 1983, 319).

  • BGH, 17.05.1956 - 4 StR 36/56

    Aussage eines Zeugen als alleiniges Beweismittel - Vorladung eines Zeugen von

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
    Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).
  • BGH, 19.02.1969 - 4 StR 357/68

    Finanzamt - Nebenkläger - Rechtsmittel - Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
    Neues Prozessrecht gilt auch für schwebende Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist (BGHSt 22, 321, 325; Meyer-Goßner Einl. 203).
  • BGH, 12.07.1983 - 1 StR 174/83

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Erklärung der obersten Dienstbehörde über die

    Auszug aus BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
    Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).
  • OLG Rostock, 03.11.2017 - 20 RR 85/17

    Trunkenheitsfahrt: Rechtmäßigkeit der nach altem Recht erfolgten Anordnung der

    Selbst wenn die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten seinerzeit nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, könnte dieser Verfahrensfehler deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu Urteilsaufhebung führen, weil die Maßnahme dem jetzt geltenden Recht entspricht (BayObLG NJW 2005, 1592; OLG Hamburg NJW 1975, 988; vgl. für die Verwertbarkeit von TKÜ-Maßnahmen auch BGH NJW 2009, 791, 792).
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