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   LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 622 Js 467/04 (22/04)   

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https://dejure.org/2004,11704
LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 622 Js 467/04 (22/04) (https://dejure.org/2004,11704)
LG Münster, Entscheidung vom 11.10.2004 - 15 Ns 622 Js 467/04 (22/04) (https://dejure.org/2004,11704)
LG Münster, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 15 Ns 622 Js 467/04 (22/04) (https://dejure.org/2004,11704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telefonische Einlegung der Berufung; Formen der schriftlichen Rechtsmittelerklärungen; Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle; Form- und fristgerechte Einlegung der Berufung; Wirksamkeit einer fernmündlichen Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 166
  • NStZ 2005, 472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1981 - 1 StR 206/80

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung - Unzulässigkeit der

    Auszug aus LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 22/04
    Die Kammer folgt damit nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, Seite 64 ff), nach welcher Rechtsmittelerklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle nur in persönlicher Anwesenheit bei der Geschäftsstelle abgegeben werden können.

    Dass "Gewissheit über die Person des Erklärenden und Klarheit über den Inhalt seiner Erklärung" nur zu erreichen seien, "wenn der Erklärende bei der Verhandlung anwesend" sei (so BGHSt 30, S. 64 ff, 67), ist nur zum Teil zutreffend, nämlich soweit es um die "Gewissheit über die Person" geht, welche sich telefonisch in der Tat nicht in dem Maße gewinnen lässt, wie etwa durch Vergleich des Ausweises mit der körperlich anwesenden Person.

  • BGH, 20.12.1979 - 1 StR 164/79

    Zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per Telefon

    Auszug aus LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 22/04
    Dafür sprechen weiter die Gründe, die den BGH bewogen haben, das vergleichbare Formerfordernis "zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 67 OWiG auch bei einer telefonischen Erklärung gegenüber der Behörde als erfüllt anzusehen (vgl. BGHSt 29, S. 173 ff): Eine weite Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die Erklärung gemäß § 314 StPO zu Protokoll genommen wird, kommt nicht selten bei Anklagen zum Amtsgericht des Tatortes vor, bei denen der Angeklagte seinen Wohnsitz vielfach in nicht unerheblicher Entfernung zum Amtsgericht hat.
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 22/04
    Ebenso telekommunikationsfreundlich sind auch die weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen zu immer neuen Formen der "schriftlichen" Rechtsmittelerklärungen (s. dazu zuletzt die Entscheidung des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 04.05.2000, BGHZ 144, S. 160 ff m.w.N.).
  • RG, 02.07.1883 - 1489/83

    Ist die Einlegung der Revision durch Telegramm zulässig?

    Auszug aus LG Münster, 11.10.2004 - 15 Ns 22/04
    Zur Schriftform hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits im Jahre 1883 (vgl. RGSt 9, Seite 38 ff) mit der Anerkennung des Telegramms als diesem Formerfordernis genügend zum einen die Telekommunikation akzeptiert und damit für schriftliche Rechtsmittelerklärungen ein Ausschöpfen der Frist bis zu ihrem letzten Moment ermöglicht, ohne dass der Erklärende zur Berücksichtigung von Postlaufzeiten gezwungen wäre.
  • BGH, 12.03.2009 - V ZB 71/08

    Zulässigkeit der telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der

    Allerdings wird die telefonische Einlegung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle teilweise für zulässig erachtet (so für § 21 Abs. 2 FGG: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 21 Rdn. 12; für § 314 StPO: LG Münster NJW 2005, 166 ) oder für den Fall nicht ausgeschlossen, dass ein Urkundsbeamter zur Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung bereit ist (so offenbar Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 129a Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 129a Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 129a Rdn. 9, die lediglich eine Amtspflicht zur Aufnahme telefonischer Erklärungen verneinen).
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