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   BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04   

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https://dejure.org/2005,52
BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04 (https://dejure.org/2005,52)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 (https://dejure.org/2005,52)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 (https://dejure.org/2005,52)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten für Mietwagen, die nach einem Unfall angemietet wurden; Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines geforderten erhöhten Unfalltarifs; Umfang der Schadensminderungspflicht eines Geschädigten bei einem Autounfall; Verpflichtung des Geschädigten, zur ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Ersatzfähigkeit eines überhöhten Unfallersatztarifs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallersatztarif - Ersatz eines ungerechtfertigt überhöhten Tarifs

  • urteile-network.de PDF

    Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif

  • Judicialis

    BGB § 249 Fb

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Der "Unfallersatztarif" bei den Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Mietwagen: "Unfallersatztarif" zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Beweislast der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und zur Zumutbarkeit der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, um einen Normaltarif erlangen zu können

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ersatzwagen und ihre Unfalltarife

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatzwagen und ihre Unfalltarife

Papierfundstellen

  • BGHZ 163, 19
  • NJW 2005, 1933
  • ZIP 2005, 1558 (Ls.)
  • MDR 2005, 1105
  • NZV 2005, 357
  • VersR 2005, 850
 
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Wird zitiert von ... (339)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7).

    Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11).

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