Rechtsprechung
BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
BRAGO § 3 Abs. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- verkehrslexikon.de
Herabsetzung einer Honorarvereinbarung eines Strafverteidigers auf eine angemessene Vergütung
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schriftliche Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt; Bestellung einer Grundschuld; Verletzung des Mäßigungsgebotes anwaltlicher Vergütung
- BRAK-Mitteilungen
Vergütung - zur Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung für eine Strafverteidigung
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Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2005, 244 - WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage der Herabsetzung eines bei Strafverteidigung vereinbarten Anwaltshonorars wegen dessen Unangemessenheit
- Judicialis
BRAGO § 3 Abs. 3
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 3 Abs. 3
Bei einer Vergütungsvereinbarung für Strafverteidigungen von mehr als dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren wird ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot vermutet - RA Kotz
Strafverteidigung: Vergütungsvereinbarung - Wann ist sie unangemessen hoch?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 3 Abs. 3
Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unangemessen hohe Vergütung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
§ 4 RVG
In Stafsachen darf die Vergütungsvereinbarung maximal das Fünfache der gesetzlichen Gebühren betragen. - Anwaltsblatt (Leitsatz)
§ 3 BRAGebO, § 4 RVG
- strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Wie teuer darf (guter) Rat sein?
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung
Papierfundstellen
- BGHZ 162, 98
- NJW 2005, 2142
- MDR 2005, 1255
- StV 2005, 621
- VersR 2006, 431
- WM 2005, 1337
- AnwBl 2005, 582
- Rpfleger 2005, 565
- JR 2006, 376
Wird zitiert von ... (48)
- BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09
Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden …
Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGH, 27. Januar 2005, IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98).Das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren gestattet also ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 162, 98, 105).
Die Klägerin hat keine Notlage oder Unterlegenheit der geschäftserfahrenen Beklagten ausgenutzt, die vor Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres andere Verteidiger bestellen konnten (vgl. BGHZ 162, 98, 101).
Diese Vermutung kann nach bisheriger Rechtsprechung durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGHZ 162, 98, 107).
Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Februar 2009 (IX ZR 73/08, AnwBl. 2009, 389) darauf hingewiesen, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen besteht, unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann, und dass möglicherweise die sehr hohen Anforderungen der Leitentscheidung BGHZ 162, 98 zu modifizieren sind.
Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzubeziehen (BGHZ 162, 98, 104).
Das Berufungsgericht hat noch nach Maßgabe von BGHZ 162, 98, 107 geprüft, ob ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände die Vergütung als angemessen erscheinen lassen.
Einzubeziehen ist vielmehr auch die spätere Entwicklung (BGHZ 162, 98, 103 f).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin "ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände" im Sinne der Entscheidung BGHZ 162, 98, 107 dargelegt hat, welche die Gebührenvereinbarung vom 26./30. März 2001 nicht als unangemessen hoch erscheinen lassen.
Angesichts dieser objektiven Umstände handelt es sich nicht um eine bloße floskelhafte Wendung (vgl. BGHZ 162, 98, 108), wenn das Berufungsgericht der Strafsache als einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren einen besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad beimisst.
Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107).
Dabei geht es nicht darum, welcher Stundensatz sich am Markt ohne Rücksicht auf rechtliche Bindungen noch durchsetzen lässt (BGHZ 162, 98, 106), sondern darum, welcher Stundensatz für besonders ausgewiesene Strafverteidiger unter Berücksichtigung lauterer Marktgegebenheiten als noch nicht unerträglich hoch einzustufen ist.
- BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14
Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche …
(2) Diese Maßstäbe gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f unter d.; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346; vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 101;… vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 40) auch für ein mit einem Anwalt vereinbartes Pauschalhonorar in einem Zivilrechtsstreit.Deshalb genügt für sich genommen auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB ziehen zu können (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96, NJW 1997, 2388 unter 3.; vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 105 mwN;… vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 40 mwN;… D. Fischer, in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 433).
Die in der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass dies der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 107;… vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 Rn. 14;… vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 47 f), gilt auch für Honorare in zivilrechtlichen Streitigkeiten.
Denn der Gesetzgeber verfolgt mit § 3a Abs. 2 RVG das Ziel, Honoraransprüche normativ im Interesse einer Mäßigung zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96, NJW 1997, 2388, 2389 unter 5.; vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 106).
Dabei sind die Maßstäbe des Marktes nicht der entscheidende Bezugspunkt für die Angemessenheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, aaO).
Während die Frage, ob ein grobes Missverhältnis zwischen Vergütung und Leistung besteht, im Rahmen der Sittenwidrigkeit nach den objektiv marktangemessenen Preisen zu bestimmen ist, sind für die angemessene Höhe des Honorars nach § 3a Abs. 2 RVG die Maßstäbe des Marktes nicht der ausschlaggebende Bezugspunkt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 106).
Hingegen ist für § 3a Abs. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, aaO S. 103 f unter II.2.a.); beträgt das vereinbarte Honorar mehr als das 5-fache der gesetzlichen Gebühren, folgt daraus eine Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars, die der Anwalt widerlegen kann.
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
Die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4 RVG Maßstäbe für die Angemessenheit von Honorarvereinbarungen entwickelt (vgl. etwa BGHZ 162, 98).
- OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05
Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem …
Nach ihr soll eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Zeit-/Pauschalhonorars sprechen, wenn es die gesetzliche Vergütung um mehr als das Fünffache übersteigt (vgl. BGHZ 162, 98, 107 = NJW 2005, 2142, 2143).Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine pauschale Kappung des nach Zeitaufwand abgerechneten Strafverteidigerhonorars für verfassungswidrig erklärt (Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG), wenn die Vermutung der Unangemessenheit nur bei "ganz ungewöhnlichen, geradezu extrem einzelfallbezogenen" Umständen (so noch BGHZ 162, 98; einschränkend BGH NJW 2009, 3301) erschüttert werden kann.
- BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (…Sprau in Palandt, aaO, Einl 48; BGHZ 149, 165, 174; BGH NJW 2003, 1932; BGH NJW 2005, 2142; BGH NJW 2007, 992; BAG NJW 2003, 2473; BFH NJW 2006, 1897) . - OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04
Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen
a) Allerdings setzt die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung voraus, dass sie hinreichend bestimmt ist (BGH NJW 2005, 2142, 2143f sub Nr. 11.1b,aa m.w.N.).c,aa; BGH NJW 2005, 2142, 2143 = MDR 2005, 1255; OLG Hamburg MDR 2000, 115; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 854 = OLGR Karlsruhe 2001, 164; Hartung/Römermann, RVG, § 10 Rn 37; Hartung/Holl/Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 23 BerufsO Rn 25; Mayer AnwBl. 2006, 160, 164; Engels MDR 1999, 1244, 1245 sub Nr. V).
- OLG München, 30.11.2016 - 15 U 1298/16
Zur Zulässigkeit einer Mindesthonorarklausel
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liege nicht vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142) sei die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren bis zu einer Grenze in Höhe des Fünf- bis Sechsfachen generell zulässig (bei Ausnahme von Zeitvergütungen von dieser Grenze). - OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
Berechnung, Zeithonorar, Anforderungen
Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107). - OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit; …
Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).Selbst wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und der vereinbarten Vergütung gegeben wäre, das grundsätzlich den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigt (BGH NJW 2000, 2669, 1670; ebenso BGH NJW 2005, 2142), wäre angesichts der Umstände des Falles im Ergebnis keine Sittenwidrigkeit gegeben.
Denn diese setzt, wenn sie für eine Honorarvereinbarung zu prüfen ist, mindestens voraus, dass der Anwalt eine Notlage oder eine Unterlegenheit des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (BGH NJW 1995, 1425, 1428 f.; NJW 2005, 2142;… Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 15 = RVG, § 4 Rn. 59).
Maßgeblich ist dabei nicht, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern auch die weitere Entwicklung ist einzubeziehen (BGH NJW 2005, 2142, 2143; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 211; OLG München NJW 1967, 1571;… Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 24 = RVG, § 4 Rn. 65;… Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 36).
Bei der Abwägung sind insbesondere Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel und der diesbezügliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143 unter Hinweis auf OLG München NJW 1967, 1571, 1572; BGH NJW 2002, 2774, 2775; BGH NJW 2000, 2669, 2671 [betr. Sittenwidrigkeit];… BeckOK BGB [Hrsg.: Bamberger/Roth], Stand: 01.07.2006, § 675, Bearb.: Czub, Rn. 14;… Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66, Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 37).
Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil vom 27.01.2005 (IX ZR 273/02 = NJW 2005, 2142 = BGHZ 162, 98) in diesem Zusammenhang für den Bereich der Strafverteidigung eine "allgemein verbindliche Honorargrenze" festgelegt.
Diese Vermutung soll durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden können, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH NJW 2005, 2142, 2144).
Dieses Gutachten, welches das Gericht nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO vor der Herabsetzung einzuholen hat, ist ein Rechtsgutachten, das die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll, aber das Gericht nicht bindet, sondern seiner freien richterlichen Würdigung unterliegt (BGH NJW 2005, 2142, 2143; NJW 2004, 1043, 1046;… Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 41).
Die eingangs zitierte Entscheidung des BGH ist auf vielfache Kritik gestoßen, die sich in erster Linie gegen die Arbeitshypothese richtet, dass die gesetzlichen Gebühren den ökonomischen Wert der anwaltlichen Tätigkeit zum Ausdruck bringen und von daher als tauglicher Ausgangspunkt für die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze fungieren können (BGH NJW 2005, 2142, 2144).
Die gesetzlichen Gebühren seien ein ungeeigneter Vergleichsmaßstab; durch ihre Heranziehung sei eine angemessene Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit nicht gewährleistet (Lutje NJW 2005, 2490, 2491; Johnigk StV 05, 621, 628;… Teubel, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], RVG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 211), was insbesondere im Straf- und dort im Ermittlungsverfahren gelte (Tsambikakis StrafFo 05, 446, 448 f., 451).
Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (NJW 2005, 2142, 2144) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (…Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389;… Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 27 = RVG, § 4 Rn. 68).
Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18.06.2002 (AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142, 2144).
- BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07
Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung …
Eine Entkräftung dieser Vermutung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur möglich, wenn der Rechtsanwalt ganz ungewöhnliche, geradezu extrem einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen ist (vgl. BGHZ 162, 98 ).Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt zur Mäßigung verpflichtet sei (vgl. BGHZ 162, 98 ).
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung
- OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 24 U 112/09
Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung
- OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05
Prüfung der Angemessenheit eines nach Stunden berechneten Anwaltshonorars
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung auf einem Vordruck i.S.d. § …
- OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08
Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars
- BGH, 25.09.2008 - IX ZR 133/07
Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger …
- OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07
Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in …
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 139/06
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall nach Verjährung des …
- OLG Düsseldorf, 22.09.2021 - Kart 5/20
Wettbewerber beschweren sich erfolgreich: Rückschlag für Telekom und EWE beim …
- OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - 24 U 200/08
Höhe eines Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung des Mandats
- BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R
Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und …
- OLG Dresden, 10.04.2007 - 14 U 2049/06
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung des Vergütungsanspruchs eines Anwalts auf …
- OLG Celle, 18.11.2009 - 3 U 115/09
Sittenwidrigkeit der Vereinbarung eines zeitabhängigen Anwaltshonorars
- BGH, 12.02.2009 - IX ZR 73/08
Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Wirksamkeit einer …
- OLG Düsseldorf, 08.11.2022 - 24 U 38/21
Undifferenziert angesetztes Anwaltshonorar ist nicht fällig!
- BSG, 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren vor einem obersten …
- OLG Düsseldorf, 29.08.2006 - 24 U 183/05
Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen eines …
- OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05
Bereicherungsrechtliche Rückforderung vereinbarten Strafverteidigerhonorars: …
- OLG München, 02.02.2022 - 15 U 2738/21
Sittenwidrigkeit einer vereinbarten Anwaltsvergütung
- OLG Hamm, 20.09.2005 - 28 U 39/05
Formnichtigkeit eines Honorarversprechens
- KG, 16.11.2006 - 23 U 55/03
Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die …
- LG Stuttgart, 18.04.2016 - 27 O 382/15
Fertigung einer steuerlichen Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt für den …
- LG Aachen, 02.05.2008 - 8 O 36/07
Rückzahlung eines Anwaltshonorars; Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit …
- OLG Frankfurt, 04.05.2011 - 4 U 103/10
Anspruch auf Rückzahlung von Honorar für Strafverteidigung aufgrund …
- AG München, 10.12.2009 - 222 C 23309/08
Honorarvereinbarung eines Strafverteidigers: Sittenwidrigkeit und Vermutung …
- LG Wuppertal, 18.06.2014 - 8 S 67/13
Angemessenheit eines in einer anwaltlichen Honorarvereinbarung vereinbarten …
- LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05
- OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 8/12
Anforderungen an die Darlegung des Aufwands bei Vereinbarung der Abrechnung von …
- BSG, 30.04.2013 - B 5 RS 15/13 B
- LG München I, 21.09.2009 - 4 O 10820/08
Anwaltshonorar: Wirksamkeit von Zeittaktklauseln in den AGB einer anwaltlichen …
- LG München I, 26.06.2009 - 20 O 22321/07
Vereinbarung eines Pauschalhonorars eines Rechtsanwalts: Sittenwidrigkeit eines …
- LG Wuppertal, 18.11.2005 - 19 O 21/05
Voraussetzungen der Angemessenheit des einem Strafverteidigerhonorar …
- LG Köln, 08.12.2011 - 30 O 448/09
Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung für die Verteidigung in Strafsachen
- LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
- LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18
Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung …
- LG Berlin, 08.05.2008 - 27 O 42/08
Vereinbarung der Strafverteidigervergütung: Herabsetzung des verabredeten …
- OLG Düsseldorf, 08.05.2018 - 24 U 96/17
Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant mit …
- AG Bremen, 16.07.2008 - 19 C 12/08