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   OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05   

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https://dejure.org/2005,4151
OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05 (https://dejure.org/2005,4151)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 (https://dejure.org/2005,4151)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2005 - 6 W 41/05 (https://dejure.org/2005,4151)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 98 ZPO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1000 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1003 RVG
    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

  • verkehrslexikon.de

    Außergerichtliche Einigungskosten sind keine Prozesskosten bei Fehlen einer einvernehmlichen Kostenregelung .

  • Judicialis

    RVG-VV Nr. 1000; ; RVG-VV Nr. 1003; ; ZPO § 98

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; ZPO § 98
    Festsetzung und Erstattungsfähigkeit der außergerlichtlichen Einigungsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren; Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 98 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Einigungsverträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2465
  • FamRZ 2006, 353
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).

    Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage (OLG Stuttgart, OLG-Report 2004, 90; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466) oder eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40) beendet wird.

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 28 W 1/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Zu den erstattungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits" zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 6 W 36/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

    Insoweit lassen sich die Gründe, die der Senat in seinem - den Parteien bekannt gegebenen - Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 - dargestellt hat, auch auf den vorliegenden Fall übertragen.
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