Weitere Entscheidung unten: BAG, 25.08.2004

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05   

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https://dejure.org/2005,2264
BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05 (https://dejure.org/2005,2264)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 StR 118/05 (https://dejure.org/2005,2264)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 5 StR 118/05 (https://dejure.org/2005,2264)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO; § 393 Abs. 1 AO; § 193 AO; § 10 Betriebsprüfungsordnung 2000
    Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der Sperrwirkung: nichtige Prüfungsanordnung, rechtwidriges staatliches Vorgehen); Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot; Recht auf ein faires Verfahren ...

  • lexetius.com

    AO § 371, § 393 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorgehensweise des Finanzamts bei Verdacht einer Steuerstraftat; Gegenseitiger Ausschluss bei Vorliegen einer Zuständigkeit der Außenprüfung und einer Zuständigkeit der Steuerfahndung; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige; Verwertungsverbot ...

  • Judicialis

    AO § 371; ; AO § 393 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Steuerhinterziehung: Selbstanzeige - Wirksamkeitsvoraussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 371 § 393 Abs. 1
    Strafbefreiende Selbstanzeige, Belehrungspflicht und Verwertungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist bei Erscheinen des Prüfers regelmäßig selbst dann nicht mehr möglich, wenn die Prüfungsanordnung fehlerbehaftet ist

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsprüfung - Selbstanzeige im Fall rechtswidriger Prüfung?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    § 371 AO
    Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerstrafverfahren - Außenprüfung trotz Steuerstrafverfahren?

  • jrm-legal.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Löst eine rechtswidrige Betriebsprüfung die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO aus? (Stbg 2006, 137-144)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2723
  • NStZ 2006, 45
  • StV 2005, 500
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.1952 - 3 StR 398/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluss an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO.

    Er muß hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. BGHSt 3, 373, 375).

    Für eine wirksame Selbstanzeige reicht es daher nicht aus, daß der Steuerpflichtige lediglich das von einem Außenprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt oder auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtigkeit seiner bisherigen Angaben einräumt (vgl. BGHSt 3, 373; Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 371 Rdn. 56; Kohlmann, Steuerstrafrecht 33. Lfg. Januar 2005 § 371 Rdn. 63; Rüping in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO 183. Lfg. Dezember 2004 § 371 Rdn. 77).

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    Durch die Berichtigung und Ergänzung der bisherigen oder die Nachholung von bisher unterbliebenen Angaben durch den Steuerpflichtigen muß das Finanzamt in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären (vgl. BGHSt 49, 136, 139 m.w.N.).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung in BGHSt 49, 136 zugrundeliegenden Sachverhalt.

    Daraus ergab sich ohne weiteres, daß ein irgendwie gearteter Steuererstattungsanspruch unter keinen Umständen in Betracht kam (vgl. BGHSt 49, 136, 141).

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    c) Der Verstoß gegen Belehrungspflichten über die Aussagefreiheit des Beschuldigten führt im Strafprozeß grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot der unmittelbar hierdurch erlangten Informationen (vgl. BGHSt 38, 214).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte durch andere, außerhalb des Straf- und Strafprozeßrechts liegende Vorschriften verpflichtet wird, Angaben zu machen (vgl. BGHSt 38, 214, 221).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechte des Beschuldigten bei der

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot für den Strafprozeß (vgl. zur Frage eines Verwertungsverbots im Besteuerungsverfahren BFHE 198, 7; FG Mecklenburg-Vorpommern wistra 2003, 473), zu dessen Geltendmachung im Revisionsverfahren es indes einer - hier, wie erwähnt, nicht erhobenen, im übrigen mangels Beruhens auch nicht erfolgversprechenden - Verfahrensrüge bedürfte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136a Rdn. 27).
  • BFH, 14.07.1989 - III R 34/88

    Anordnung einer Außenprüfung bei einen gewerblichen Betrieb unterhaltenden

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    Dabei schließen sich die Zuständigkeiten der Außenprüfung (§ 193 AO) und die der Steuerfahndung (§ 208 AO) nicht gegenseitig aus (vgl. BFHE 186, 506; BFH/NV 1990, 347; jew. m.w.N).
  • BFH, 04.11.1987 - II R 102/85

    Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung, ob und inwieweit Steuern

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    Der Außenprüfer hat aber die Vorschrift des § 10 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO (2000), zur Tatzeit inhaltsgleich: § 9 BpO) zu beachten sowie zu bedenken, daß nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens der Finanzbehörde nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens eingeräumten Zwangsmittel (§ 328 AO) nicht mehr zustehen (vgl. BFH/NV aaO; BFHE 151, 324, 327).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    Dabei schließen sich die Zuständigkeiten der Außenprüfung (§ 193 AO) und die der Steuerfahndung (§ 208 AO) nicht gegenseitig aus (vgl. BFHE 186, 506; BFH/NV 1990, 347; jew. m.w.N).
  • BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98

    Steuerhinterziehung; Gewährung des letzten Wortes nach Schluss der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05
    b) Als Selbstanzeige kämen die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 1999 (eingegangen beim Finanzamt am 28. Dezember 2000) und die zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 (eingegangen beim Finanzamt am 29. Dezember 2000), in denen der Angeklagte den umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalt wahrheitsgemäß angibt, in Betracht (vgl. BGHR AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2).
  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot

    Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet' werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, NStZ 1993, 87 f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).
  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12

    Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung;

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung schon zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung des Angeklagten G. im Beitreibungsverfahren vorgelegen haben (vgl. dazu Muhler in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 36a) und die förmliche Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wegen falscher Angaben verzögert wurde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 5 StR 118/05, BGHR AO § 393 Abs. 1 Belehrungspflicht 1).
  • BFH, 21.04.2010 - X R 1/08

    Hemmung der Festsetzungsverjährung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO -

    Er muss hierdurch einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung leisten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Juni 2005  5 StR 118/05, BFH/NV 2005, Beilage 4, 380).
  • LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16

    Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und

    Der Verstoß dagegen begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot (BGH, Beschluss vom 16.6.2005 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2724).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2005 - 1 K 354/03

    Beginn der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Selbstanzeige

    Durch die Berichtigung und Ergänzung der bisherigen oder die Nachholung von bisher unterbliebenen Angaben durch den Steuerpflichtigen muss die Finanzbehörde in der Lage sein, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären (vgl. Bundesgerichtshof - BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 5 StR 118/05, BFH/NV 2005, Beilage 4, 380 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot für den Strafprozess (so zuletzt BGH-Beschluss vom 16. Juni 2005 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723).
  • LG Hamburg, 25.01.2011 - 618 KLs 3/10

    Burim O. zu fünfjähriger Freiheitsstrafe verurteilt

    Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14.12.2004 (6 KLs 20/04 = 720 Js 41234/98 - vgl. dazu BGH, Besohl, v. 16.06.2005 - 5 StR 118/05 -) wurde er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
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Rechtsprechung
   BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04   

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https://dejure.org/2004,582
BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 (https://dejure.org/2004,582)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 (https://dejure.org/2004,582)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 (https://dejure.org/2004,582)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages bei projektbedingt erhöhtem Personalbedarf; Voraussetzung der zutreffenden Prognose des Arbeitgebers, dass über das Vertragsende hinaus kein Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr besteht; Unzutreffende ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; TzBfG § 17 Satz 1

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 17 S. 1
    Befristung des Arbeitsvertrages bei projektbedingtem Personalbedarf - Bedarfsprognose nur anhand konkreter Projekte

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristung eines Arbeitsvertrags bei projektbezogenem erhöhtem Personalbedarf: Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag für bestimmtes Projekt befristbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 111, 377
  • NJW 2005, 2723
  • NJW 2005, 2734 (Ls.)
  • MDR 2005, 582
  • NZA 2005, 357
  • BB 2005, 1229
  • DB 2005, 502
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 und I 2 der Gründe).

    Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - AP HRG § 57b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe).

  • BAG, 07.04.2004 - 7 AZR 441/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mehrbedarf - Drittmittel

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (st. Rspr.: BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu I 3 a der Gründe; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 2 der Gründe; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zVv., zu II 2 a aa der Gründe).
  • LAG Hessen, 21.08.2003 - 9 Sa 233/03
    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2003 - 9 Sa 233/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    a) Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags in Frage stellen (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 4 der Gründe; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 3 b der Gründe).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (st. Rspr.: BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu I 3 a der Gründe; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 2 der Gründe; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zVv., zu II 2 a aa der Gründe).
  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP BGB § 620 Hochschulen Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 89, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex;

    Auszug aus BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04
    Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - AP HRG § 57b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe).
  • BAG, 05.05.2004 - 7 AZR 629/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01

    Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge

  • BAG, 01.12.1993 - 7 AZR 59/93

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund Befristung - Wirksamkeit einer

  • BAG, 03.11.1999 - 7 AZR 846/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Aufgabe von begrenzter Dauer

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13, zu I 2 a der Gründe; 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP BGB § 620 Hochschulen Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 89, zu I 2 der Gründe).

    Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG zu dem Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ergangenen Senatsrechtsprechung stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13, zu I 3 a der Gründe; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - AP TzBfG § 17 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe).

    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 509; 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13, zu I 3 b cc der Gründe).

    Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, sondern sich unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. August 2004 (- 7 AZR 7/04 -BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13) auf die Feststellung beschränkt, aus der Entscheidung ergebe sich nicht, wann von einem die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigendem Projekt auszugehen sei und wie der Projektbegriff von einer bloßen Umbenennung eines Kundenauftrags abzugrenzen sei.

  • LAG Hessen, 16.12.2016 - 14 Sa 978/15

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur

    Anders als das Arbeitsgericht meine, habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 25. August 2004 (7 AZR 7/04) nicht festgestellt, dass die Tätigkeit der Beklagten keine Daueraufgabe beinhalte, sondern dass dort das konkrete Projekt nicht zu den Daueraufgaben der Beklagten gehöre.

    Insoweit habe das Bundesarbeit in seiner Entscheidung vom 25. August 2004 (7 AZR 7/04) festgestellt, dass eine Befristung gerechtfertigt sein könne, wenn der Inhalt eines Projekts zwar den Daueraufgaben des Arbeitgebers zugerechnet werden könne, der abgrenzbare Inhalt aber nur befristet verfolgt werde.

    Dass der Betriebszweck des Arbeitgebers ausschließlich durch Projekte verfolgt wird, steht dabei einer wirksamen Projektbefristung nicht generell entgegen ( BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377).

    Bei der Feststellung der Aufgabenstellung ist dabei nicht auf die übergeordnete Aufgabe "Entwicklungshilfe" abzustellen, sondern auf die konkrete Aufgabenstellung des Projekts ( BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 ).

    Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte diese Zielsetzung ausschließlich oder jedenfalls überwiegend durch einzelne Projekte verwirklicht - dies führt nicht dazu, dass sich das einzelne Projekt als Daueraufgabe darstellt ( BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris; BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 ).

    Soweit das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2014 (- 7 Sa 587/13 - Juris) entgegen der Entscheidung des BAG vom 25. August 2004 (- 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377) meint, die Daueraufgabe eines Auftraggebers, mit deren Durchführung dieser einen Auftragnehmer betraut, werde zur Daueraufgabe dieses Subunternehmers, wenn dessen Unternehmenszweck gerade darin bestehe, der Bundesrepublik Deutschland permanent als Auftragnehmer für die Durchführung ihrer Daueraufgabe "Entwicklungshilfeprojekte" zu dienen, ist dem zu widersprechen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat sowohl darüber entschieden - und zwar konkret betreffend die Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten - ob eine Projektbefristung denkbar ist, wenn der Arbeitgeber ausschließlich oder überwiegend Projekte durchführt, die der Erfüllung der Daueraufgabe des Auftraggebers dienen (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 -, BAGE 111, 377) als auch darüber, ob es erheblich ist, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - NZA 2015, 301; BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - NZA 2008, 467) als auch darüber, ob und wann das Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer eines Projekts geeignet ist, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531).

    Dies ist hier jedoch im Rahmen der Entscheidung des BAG vom 25. August 2004 ( - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 ) geschehen.

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Daher wird die Durchführung der einzelnen Projekte nicht zur Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin (vgl. BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 111, 377; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 198, 201; Winzer/Abend/Fischels NZA 2018, 1025, 1028 ff.; kritisch APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 219; Bader/Hohmann NZA 2017, 761, 764 f.) .
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