Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 29.06.2005

Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04   

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https://dejure.org/2005,391
BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04 (https://dejure.org/2005,391)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2005 - X ZR 15/04 (https://dejure.org/2005,391)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2005 - X ZR 15/04 (https://dejure.org/2005,391)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Drohung der Veröffentlichung einer Presseinformation bei privatrechtlicher Auseinandersetzung

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzforderung eines Wartungsdienstes für Trabrennbahnen gegen die Betreibergesellschaft einer Trabrennbahn; Zulässigkeit von Drohungen mit der Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Drohung mit einer ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • kkh.de PDF

    Keine Widerrechtlichkeit bei Drohung mit Presseveröffentlichung

  • Judicialis

    BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1 Ah; ; BGB § 823 Abs. 1 Ai; ; BGB § 823 Abs. 1 Dd; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anfechtung von Willenserklärung wegen Drohung (§ 123 BGB): Rechtswidrigkeit der Drohung aus Zweck-Mittel-Relation; Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, Verhältnis zur Pressefreiheit (Drohung mit Presseveröffentlichung); Meinungsäußerungsfreiheit und Schmähkritik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit der Drohung mit der Einschaltung der Presse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Münchener Trabrennbahn

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    Kriterien für die Rechtswidrigkeit einer Drohung mit einem Pressebericht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vertragsanfechtung wegen Drohung des Vertragspartners

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.4.2005)

    Vertragsverhandlungen mit harten Bandagen // Auch Drohungen können erlaubt sein

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Widerrechtliche Drohung mit Pressebericht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
    Zur Widerrechtlichkeit einer Drohung mit Pressebericht

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anfechtung von Willenserklärung wegen Drohung (§ 123 BGB): Rechtswidrigkeit der Drohung aus Zweck-Mittel-Relation; Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, Verhältnis zur Pressefreiheit (Drohung mit Presseveröffentlichung); Meinungsäußerungsfreiheit und Schmähkritik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2766
  • MDR 2005, 1154
  • WM 2005, 1235
  • K&R 2005, 370
  • ZUM 2005, 645
  • afp 2005, 360
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernden, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl. v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109).

    (a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz, daß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-, oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO).

    Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279).

    Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negativen Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO).

    Hier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis genügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit der Parteien nicht abgesprochen werden.

    Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).

    (d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der sogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren und an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).

    Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64).

    Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).

    Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64).

    Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).

    Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320).

  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 208/81

    Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).

    Eine Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301).

  • BAG, 22.10.1998 - 8 AZR 457/97

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980; BAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69).

    Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat, wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 71).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282).

    Eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines steuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlichten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen.

  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).

    Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat, wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 71).

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).

    bb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den Fall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 287, 295).

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 269/85

    Zulässigkeit der plakativen Einblendung eines Etiketts während einer

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
    Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320).
  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 38/71

    Verurteilung zur Vorlage eines Grundschuldbriefes zwecks Löschung der Grundschuld

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • BGH, 06.02.1963 - VIII ZR 158/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 250/95

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen Überrumpelung

  • BAG, 20.11.1969 - 2 AZR 51/69

    Rechtmäßigkeit der Androhung einer fristlosen Entlassung

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

  • BGH, 14.07.1998 - KZR 19/97

    Marktbeherrschendes Unternehmen oder marktstarkes Unternehmen i.S. des § 26 Abs.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 14.03.1974 - VII ZR 191/72

    Entbehrlichleit des Vorbehalts bei Annahme der Schlusszahlung

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 249/61
  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

    Danach ist die Drohung mit einer Kündigung widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 6 a der Gründe) .
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    (1) Zwar fällt die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unter den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 7 b aa (1) bis (3) der Gründe) .

    Auch die bloße Drohung, die Presse zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt (BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 7 b aa (3) (a) der Gründe) .

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Danach ist die Drohung mit einer Kündigung widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist (BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766, 2768 f., zu II 6 a der Gründe).

    Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises ist von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (vgl. BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - NJW 2005, 2766, 2768, zu II 5 b aa der Gründe).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4550
BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05 (https://dejure.org/2005,4550)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2005 - 2 BvR 866/05 (https://dejure.org/2005,4550)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 (https://dejure.org/2005,4550)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 100 a StPO
    Fernmeldegeheimnis; Telekommunikationsüberwachung (Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden; Verwertung von rechtmäßig erlangten Zufallserkenntnissen über die Begehung von Nichtkatalogtaten für weitere Ermittlungen; Fernwirkung); Verletzung spezifischen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nutzung von Zufallserkenntnissen aufgrund von Telefonüberwachung als Grundlage für weitere Ermittlungen bezüglich Nichtkatalogtaten verletzt nicht das Fernmeldegeheimnis

  • Wolters Kluwer

    Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde; Überprüfung von Auslegung und Anwendung des Strafprozessrechts durch das Bundesverfassungsgericht; Verwertung von Zufallsfunden aus einer rechtmäßig durchgeführten Telefonüberwachung bezüglich einer Tat, die keine ...

  • datenschutz.eu
  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StPO § 100 a; ; GG Art. 10

  • rechtsportal.de

    StPO § 100a; GG Art. 3 Abs. 1
    Zulässigkeit der Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen aufgrund von Zufallserkenntnissen aus der Telefonüberwachung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 363
  • NJW 2005, 2766
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05
    Danach dürfen rechtmäßig gewonnene Zufallserkenntnisse, die nicht Katalogtaten betreffen, zwar nicht zu Beweiszwecken verwertet werden; sie können aber Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer Beweismittel sein (vgl. auch BGH NStZ 1998, S. 426 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05
    Die Auslegung und Anwendung von Strafprozessrecht sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der zu treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 34, 369 ).
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05
    Die angegriffene Entscheidung entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 a, Rn. 93; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 100 a, Rn. 19 m.w.N.; BGHSt 27, 355 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2005 - 2 BvR 866/05
    Die Auslegung und Anwendung von Strafprozessrecht sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der zu treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 34, 369 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Freilich ist stets Voraussetzung, dass die Erkenntnis bei einem rechtmäßigen Eingriff angefallen ist, dieser sich auch nicht als Umgehungstatbestand erweist und die Verwendung nicht unvereinbar mit der ursprünglichen Zwecksetzung ist (vgl. dazu die Erwähnung dieser Gesichtspunkte in dem Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 ; vgl. zum Strafprozess und zur Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer Telefonüberwachung zwar nicht zu Beweiszwecken , wohl aber als Spurenansatz : BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 -, NJW 2005, S. 2766 m. Anm. Allgayer, NStZ 2006, S. 603 ff.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Die Verfassung verbietet es auch nicht ausnahmslos, rechtswidrig erlangte Erkenntnisse für weitere Ermittlungsansätze zu verwerten (vgl. hierzu auch BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 BvR 866/05 -, NJW 2005, 2766; ferner Salditt, Praxis Steuerstrafrecht 2008, 84 [86]).
  • OLG Koblenz, 12.06.2017 - 1 OLG 4 Ss 173/15

    Betäubungsmitteldelikt - Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfund

    Voraussetzung für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ist daher, dass die ursprüngliche Maßnahme rechtmäßig angeordnet wurde (BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 5, 8 und 10 jeweils zu § 100a StPO; s. auch BVerfG NJW 2005, 2766); ein schwerer verfahrensrechtlicher Mangel, auf dem die Beweiserlangung beruht, ist für den Zufallsfund gleichermaßen zu berücksichtigen.
  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

    Das ist eine grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2005, 2766) vorbereitet worden war.
  • OLG München, 21.08.2006 - 4St RR 148/06

    Durchsuchungsbeschluss aufgrund von Erkenntnissen zu Nichtkatalogtaten aus

    Auch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2005, 2766) geht davon aus, dass Zufallserkenntnisse aus einer rechtmäßig durchgeführten Maßnahme nach § 100a StPO Grundlage weiterer Ermittlungen in einem anderen Verfahren wegen einer Nicht-Katalogtat sein dürfen; dies sei weder willkürlich noch werde dadurch Verfassungsrecht verletzt.
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