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   OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04   

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OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04 (https://dejure.org/2005,3708)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 5 U 126/04 (https://dejure.org/2005,3708)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 5 U 126/04 (https://dejure.org/2005,3708)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Werbung bei unaufgefordetem Versenden von Schreiben an geschädigte Kapitalanleger; Ordnungsgemäßheit einer in der Kanzlei erfolgten Zustellung; Erfordernis der Rechtfertigung der Einschränkung anwaltlicher Werbung; Zulässigkeit von ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; BRAO § 43b

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung - unsachliches Schreiben an namentlich angeschriebene Kapitalanleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Mandantenwerbung durch unaufgefordert versandte Schreiben an Kapitalanleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unlautere Mandantenwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2783
  • GRUR-RR 2005, 324 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02

    Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    Werbung ist jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (OLG Hamburg NJW 2004, 1668).

    Verboten ist dem Rechtsanwalt hingegen eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potenziellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (HansOLG NJW 2004, 1668, 1669 m.w.N.).

  • BGH, 19.03.1998 - VII ZR 172/97

    Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    Jedenfalls ist anerkannt, dass derjenige, der als Gewerbetreibender nach außen den Anschein erweckt, er unterhalte an einer bestimmten Adresse ein Geschäftslokal, dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen muss (BGH NJW-RR 93, 1083; NJW 98, 1958, 1959).
  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    aa) Zutreffend hat das Landgericht den rechtlichen Ausgangspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargestellt: Danach ist § 43b BRAO im Lichte der Grundrechte des Art. 5 und Art. 12 GG dahingehend auszulegen, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich erlaubt ist und ihre Einschränkung der Rechtfertigung bedarf (BGH NJW 2001, 2087 "Anwaltswerbung II"; NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZB 39/92

    Zurechnung fehlerhafter Zustellung kraft Rechtsscheins

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    Jedenfalls ist anerkannt, dass derjenige, der als Gewerbetreibender nach außen den Anschein erweckt, er unterhalte an einer bestimmten Adresse ein Geschäftslokal, dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen muss (BGH NJW-RR 93, 1083; NJW 98, 1958, 1959).
  • BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02

    Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 19.2.2003 (Az: IV ZR 318/02) entschieden, dass die Versicherung für die rechtliche Vertretung von Anlegern derartiger Fondsbeteiligungen auf der Basis der ARB 75 und einer Familienrechtsschutz- oder Vertragsrechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilen muss.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    aa) Zutreffend hat das Landgericht den rechtlichen Ausgangspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargestellt: Danach ist § 43b BRAO im Lichte der Grundrechte des Art. 5 und Art. 12 GG dahingehend auszulegen, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich erlaubt ist und ihre Einschränkung der Rechtfertigung bedarf (BGH NJW 2001, 2087 "Anwaltswerbung II"; NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben).
  • OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01

    "Interessentenschreiben" auf Internet-Homepage einer Anwaltskanzlei als

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
    Speziell für die Werbung um geschädigte Kapitalanleger haben das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in der eben zitierten Entscheidung und das OLG München (NJW 2002, 760) es für erlaubt angesehen, wenn Anwälte auf ihrer Homepage für ihre Tätigkeit werben, über Klagverfahren berichten und andere Anleger des betroffenen Personenkreises aufgefordert werden, über ein abrufbares Erfassungsformular oder Honorarvereinbarungen und Vollmachten mit den Anwälten in Kontakt zu treten.
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13

    Rechte eines Rechtsanwalts an aufgrund einer Auskunft einer Vorgesellschaft

    Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] - Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).

    Daher ist auch das Urteil des OLG Hamburg (NJW 2005, 2783), auf das sich der Antragsteller unter anderem berufen hat, insoweit überholt, als dort das Bestehen eines konkreten Beratungsbedarfs bei den angesprochenen Verbrauchern als zentrales Kriterium für die Unzulässigkeit der Werbung herausgestellt wird (a. a. O. S. 2785).

  • OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten

    23 a. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem (als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifizierenden) Rundschreiben um Werbung i.S.d. § 43b BRAO, da es planvoll darauf gerichtet ist, die Adressaten für eine Inanspruchnahme der von der Beklagten offerierten Dienstleistungen zu gewinnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 2004, 1668; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783, 2785).

    Dagegen hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung NJW 2005, 2783, 2785 f. die anwaltliche Kontaktaufnahme zu Anlegern einer Fondsgesellschaft, bei welcher den Adressaten ein dringender Beratungsbedarf dargelegt und die eigenen Dienste zur Deckung dieses Bedarfs angeboten werden, als unzulässige Werbung um Mandate im Einzelfall qualifiziert.

  • LG Berlin, 18.07.2006 - 15 O 528/06
    Die Antragsgegnerin hat mit den beanstandeten Schreiben nebst Fragebogen gegen eine gesetzliche Vorschrift, nämlich § 43 Abs. 1 BRAO , verstoßen, die im Interesse der Marktteilnehmer, vor allem der Verbraucher das Marktverhalten regelt, um die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege zu sichern (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 2783, 2785 [OLG Hamburg 02.06.2005 - 5 U 126/04] ; Köhler/Bornkamm, § 4 UWG , Rn. 11.85).

    Werbung ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird ( BGH NJW 2001, 2886 [BGH 15.03.2001 - I ZR 337/98] ; OLG Hamburg NJW 2005, 2783, 2785; Köhler/Bornkamm, § 4 UWG , Rn. 11.86).

    § 43b BRAO ist zwar im Hinblick auf die Grundrechte in Art. 5 GG und Art. 12 GG dahingehend anzulegen, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich erlaubt ist und ihre Einschränkung der Rechtfertigung bedarf ( BGH NJW 2001, 2087 [BGH 01.03.2001 - I ZR 300/98] - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2002, 2886, 2887; OLG Hamburg NJW 2005, 2783, 2785).

    Verboten ist dem Rechtsanwalt danach jedoch weiterhin eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potentiellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis dieser Umstände zum Anlass für eine Werbung nimmt ( BGH NJW 2002, 2886, 2887; OLG Hamburg NJW 2005, 2783, 2785).

  • AnwG München, 25.04.2008 - 2 AnwG 50/07

    Berufsrecht des Rechtsanwalts: Zulässigkeit anwaltlicher Werbung

    Soweit sich die Rüge in der Begründung auf eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 025.06.05 - Az. 5 U 126/04 - stütze, sei der dortige Sachverhalt mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Die zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg (NJW 05, 2783) und LG Berlin (BRAK-Mitt. 2007, 92) haben im Kern einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt.

  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 6 U 167/11

    Unzulässige Werbung um Anwaltsmandate; Auskunft über Verletzergewinn bei

    In gleicher Weise hat das Oberlandesgericht Hamburg ein anwaltliches Rundschreiben an Kapitalanleger behandelt, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden ist, sich das Risiko fortlaufend erhöht, wegen drohender Verjährung sofortiges Handeln geboten ist und in dem um Rücksendung verschiedener Unterlagen, z. B. einer Prozessvollmacht gebeten worden ist (OLG Hamburg NJW 2005, 2783).
  • OLG Köln, 15.06.2012 - 6 U 129/11

    Wettbewerbswidrigkeit werbender Maßnahmen eines Rechtsanwalts

    Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 618 = WRP 2008, 492 [Rn. 22] - Anwaltsdienste bei ebay; BGHZ 147, 71 = GRUR 2002, 84 [86] = WRP 2001, 923 - Anwaltswerbung II; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783 [2785]; OLG Jena, GRUR 2006, 606 [607]; OLG Naumburg, WRP 2007, 1502 f.; KG, GRUR-RR 2010, 437 [439]; OLG München, GRUR-RR 2012, 163 [164]).
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