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   EuGH, 13.10.2005 - C-522/03   

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https://dejure.org/2005,3721
EuGH, 13.10.2005 - C-522/03 (https://dejure.org/2005,3721)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - C-522/03 (https://dejure.org/2005,3721)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - C-522/03 (https://dejure.org/2005,3721)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der 'ordnungsgemäßen Zustellung'

  • Europäischer Gerichtshof

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung"

  • EU-Kommission PDF

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung"

  • EU-Kommission

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Vollstreckung

  • Deutsches Notarinstitut

    EuGVÜ Art. 27; HZÜ Art. 5
    Zustellung eines verfahrensleitenden Schriftstückes in Gerichtsverfahren in anderem EU-Staat (hier: Übersetzung)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ; Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anerkennung und Vollstreckung: Ordnungsgemäße Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 27 Nummer 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der 'ordnungsgemäßen Zustellung'; Sachgebiete: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 24. Juni 2003 des Oberlandesgerichts München in dem Rechtsstreit SA. Scania Finance France gegen Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) - Auslegung von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens - Anerkennung einer Entscheidung gegen einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - Zustellung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3627
  • NVwZ 2006, 191 (Ls.)
  • EuZW 2005, 753
  • BB 2005, 940
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.07.1982 - 228/81

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    18 Das Brüsseler Übereinkommen harmonisiert nicht die unterschiedlichen Systeme, die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gelten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    23 Dass Artikel IV des Protokolls eine abschließende Regelung enthält, wird dadurch bestätigt, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen die Prüfung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, in dem Bestreben, dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten, nicht nur - im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung - dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder des Vollstreckungsstaats, sondern auch - im Stadium der Zuständigkeitsprüfung - dem Gericht des Urteilsstaats übertragen worden ist, das nach Artikel 20 EuGVÜ zu dieser Prüfung aufgerufen ist (Urteile Pendy Plastic, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    25 Ebenso wie in Artikel 20 Absatz 2 EuGVÜ ist in Artikel 15 des Haager Übereinkommens - allerdings erheblich ausführlicher und genauer - geregelt, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass ein den Rechtsstreit einleitendes Schriftstück dem im Ausland wohnhaften Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht einlässt, zugestellt oder übergeben worden ist (Urteil Pendy Plastic, Randnr. 12).

    29 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung der im Urteilsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu prüfen, ob Artikel 15 des Haager Übereinkommens im Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats in Bezug auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten beachtet worden ist (Urteil Pendy Plastic, Randnrn. 13 und 14).

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).

    18 Das Brüsseler Übereinkommen harmonisiert nicht die unterschiedlichen Systeme, die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gelten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    23 Dass Artikel IV des Protokolls eine abschließende Regelung enthält, wird dadurch bestätigt, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen die Prüfung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, in dem Bestreben, dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten, nicht nur - im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung - dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder des Vollstreckungsstaats, sondern auch - im Stadium der Zuständigkeitsprüfung - dem Gericht des Urteilsstaats übertragen worden ist, das nach Artikel 20 EuGVÜ zu dieser Prüfung aufgerufen ist (Urteile Pendy Plastic, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    16 In Anbetracht dessen soll mit Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ sichergestellt werden, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9).
  • OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18

    Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak

    Dies folgt schon aus der gerade für diesen Fall in § 10 Abs. 2 AVAG vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung der Beschwerdefrist, von der das Landgericht im Beschluss vom 17.07.2013 (Bl. 54 d.A.) Gebrauch gemacht hat Die EuGH-Judikatur, wonach im innereuropäischen Rechtsverkehr nicht auf fiktive Zustellungsformen des mitgliedstaatlichen Prozessrechts zurückgegriffen werden darf (EuGH, 13.10.2005 - Rs. C-522/03, NJW 2005, 3627; EuGH, 19.12.2012 - Rs. C-325/11, NJW 2013, 443), ist hier nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Irak hat.
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

    Soll die Zustellung an einen in einem anderen Staat ansässigen Schuldner erfolgen, sind die Zustellungsregeln maßgeblich, die der Urteilsstaat im Verhältnis zum Wohnsitzstaat des Schuldners zu beachten hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - L-305/88, Lancray, IPrax 1991, 177, 178 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-522/03, Scania, NJW 2005, 3627 Rn. 24 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 Rn. 72; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rn. 11).

    Dabei hat neben dem Gericht des Urteilsstaats auch das Gericht des Vollstreckungsstaats zu prüfen, ob diese Rechte gewährleistet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990, aaO; vom 13. Oktober 2005 - C-522/03, Scania, NJW 2005, 3627 Rn. 23, 26; vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency, IPRax 2013, 427 Rn. 44 für die EuGVVO aF).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Zwar ist die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen (Urteil vom 13. Oktober 2005, Scania Finance France, C-522/03, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 30) und erst recht nach denen der Verordnung Nr. 1393/2007.
  • OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung

    Soweit das Gemeindegericht Karlovac daher die Zustellung des Scheidungsantrags nebst Ladung an die in Deutschland lebende Antragstellerin veranlasste, musste es sich an die Regeln des HZÜ halten (EuGH, IPRax 2006, 157; BGH, FamRZ 1993, 311 Rn. 13).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Dieses Ziel darf aber, wie der Gerichtshof zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ entschieden hat, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 15, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-3/05, Verdoliva, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 26).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZB 183/09

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls: Verstoß gegen den

    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, in welcher Weise ein solches Schriftstück zugestellt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-522/03 Scania/Rockinger, NJW 2005, 3627 Rn. 26 ff; Rauscher/Heiderhoff, aaO, 2010, Einleitung ZustVO 2007 Rn. 12 ff).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der

    Dieses Ziel darf aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, und vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-283/05

    ASML - Justizielle Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Artikel 34

    32 - Vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 17.07.2009 - 25 W 259/09

    Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung wegen Verstoßes gegen den

    Für den Fall der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes hat der EuGH (Urteil vom 13.10.2005 - "Scania" - NJW 2005, 3627 f.) dies für unzulässig erklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

    11 - Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84 (Debaecker, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10); bestätigt in den Urteilen Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 21) und Krombach (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 43) sowie zuletzt dem Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Scania Finance France, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
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