Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 30.09.2004

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   BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04   

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https://dejure.org/2004,314
BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04 (https://dejure.org/2004,314)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2004 - V ZB 13/04 (https://dejure.org/2004,314)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2004 - V ZB 13/04 (https://dejure.org/2004,314)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 107, 873, 1030, 1191, 1909
    Lediglich rechtlicher Vorteil bei Grundstücksübertragung an einen Minderjährigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Genehmigung eines Überlassungsvertrages durch einen Ergänzungspfleger wegen etwaiger rechtlicher Nachteile zu Lasten der minderjährigen Grundstückserwerber; Abhängigkeit einer beantragten Eigentumsumschreibung von der vorherigen Genehmigung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    DIst Übereignung eines Grundstücks auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld oder eines Nießbrauchrechtes belastet ist?

  • Judicialis

    BGB § 107; ; BGB § 873; ; BGB § 1030; ; BGB § 1191; ; BGB § 1909

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Grundstücksübertragung an Minderjährige: Begriff des rechtlich lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäfts i.S.v. § 107 BGB, Unbeachtlichkeit gewöhnlicher öffentlicher Lasten, keine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichen und dinglichem Rechtsgeschäft

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Genehmigungspflicht der Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 107 § 873 § 1909 § 1030 § 1191
    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auflassungserklärung eines Minderjährigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 64 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 107, 873, 1030, 1191, 1909 BGB
    Überlassung eines mit Grundschuld, Nießbrauch und Rückübereignungsvormerkung belasteten Grundstücks ist rechtlich vorteilhaft; keine Gesamtbetrachtung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksüberlassung an Minderjährige

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Grundstücksübertragung an Minderjährige: Begriff des rechtlich lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäfts i.S.v. § 107 BGB, Unbeachtlichkeit gewöhnlicher öffentlicher Lasten, keine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichen und dinglichem Rechtsgeschäft

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BGHZ 161, 170
  • NJW 2005, 415
  • MDR 2005, 323
  • DNotZ 2005, 549
  • FGPrax 2005, 56 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 359
  • WM 2005, 144
  • DB 2005, 665 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 189
  • JR 2005, 415
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).

    Die unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht nach §§ 1643 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuständig ist, wenn ein Ergänzungspfleger über das Grundstück eines Minderjährigen verfügt oder diesen hierzu verpflichtet, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl C Rdn. 68) von Bedeutung.

    Allerdings hat der Senat in einem die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen Vertreters lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, 35).

    Auf diese Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34).

    aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191).

    Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist (BGHZ 78, 28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1).

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35).

    2 Z 94/67">NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34).

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189) die Ansicht, nach § 1643 Abs. 1 BGB falle auch die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die der Ergänzungspfleger anstelle der Eltern vornehme, in die Zuständigkeit des Familiengerichts.

    Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert.

    aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191).

    Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).

  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert.

    aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191).

    Diese Haftung mindert zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429; a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341).

    Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer/von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16).

    Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Mit der am Schutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen (Stürner, aaO; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240 zur einschränkenden Auslegung von § 181 erster Halbsatz BGB).
  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53

    Schenkung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    2 Z 94/67">NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34).
  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu sichernden schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs voraus (BGHZ 54, 56, 63; 150, 138, 142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch sonst keine persönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge.
  • OLG Celle, 16.02.2001 - 4 W 324/00

    Grundstücksübertragung ; Schenkung; Nießbrauchbelastung; Minderjähriger;

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).
  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 69/80

    Zwangsversteigerungsverfahren - Voraussetzungen - Öffentliche Last

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Richtig ist weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die Erfüllung seiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabenverpflichtungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich haftet (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127).
  • OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksüberlassung an

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
    Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des

  • BGH, 28.09.1989 - V ZB 17/88

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91

    Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des

  • BGH, 28.10.1975 - VI ZR 24/74

    Haftung des Architekten für die Gefährdung von Grundpfandrechten durch Abbruch-

  • BGH, 24.05.1985 - V ZR 47/84

    Sittenwidrigkeit - Wucherähnliches Rechtsgeschäft - Geschäftsabschlußangebot

  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 99/77

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - Voraussetzungen für eine vollständige

  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 387/94

    Zulässigkeit eines einen geschätzten Mindestschaden feststellenden Teilurteils

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 22/89

    Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks mit Grundpfandrechten;

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 28/52

    Ungerechtfertigte Bereicherung

  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen:

    a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 175).

    Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind (Senat, Beschluss vom 25. November 2004, aaO, S. 178).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 173 f.), hier also allein der Eigentumsübertragung.

    Die den Minderjährigen damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen können nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so unbedeutend angesehen werden, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, was der Senat bei der mit dem Erwerb eines Grundstücks verbundenen Verpflichtung zur Tragung der öffentlicher Lasten angenommen hat (Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 179).

    Solche Einschränkungen einer Zuwendung führen schon nicht dazu, dass die Auflassung nach § 107 BGB überhaupt der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen unterliegt (Senat, Beschluss vom 24. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 177).

  • BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

    Beschwerdeberechtigung im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren

    a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Anders als die mit dem Grundstückserwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem Umfang nach nicht begrenzt.

    Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien nicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im Hinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffentliche Grundstückslasten).

    Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Belastung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu können (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15).

  • OLG Köln, 26.03.2018 - 4 Wx 2/18

    Genehmigungspflicht der schenkweisen Übertragung eines voll eingezahlten

    Derartige Verpflichtungen schließen ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft deshalb nur dann aus, wenn sich daraus für das Vermögen des Minderjährigen ein mehr als nur unerhebliches Gefährdungspotential ergibt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04 -, NJW 2005, 415, 418; Staudinger/Klumpp, a. a. O., Rn 18; Palandt/Ellenberger, a. a. O., Rn 3).
  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

    Die Pflicht der Klägerin, im Außenverhältnis auch während des Bestehens der Nießbrauchsrechte sowie nach deren Erlöschen die öffentlichen Lasten des Grundstücks zu tragen (vgl. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 1047 Rz. 1), bedeutet ebenfalls keinen rechtlichen Nachteil (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. November 2004 V ZB 13/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 415, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2005, 66).

    Auf die Wirksamkeit der Auflassung hat dies aber keinen Einfluss (BGH-Beschluss in NJW 2005, 415, ZEV 2005, 66).

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem

    Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen eines typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst anzusehen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. November 2004 V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, für die mit der Übertragung von Grundstückseigentum einhergehenden öffentlichen Lasten als begrenzte und wirtschaftlich unbedeutende persönliche Verpflichtungen; vgl. auch BGH-Urteil vom 27. September 1972 IV ZR 225/69, BGHZ 59, 236).
  • OLG München, 23.09.2011 - 34 Wx 311/11

    Grundbuchverfahren: Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Umschreibung eines

    Für das gefundene Ergebnis bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die sogenannte Gesamtbetrachtungslehre (dazu BGHZ 78, 28; BGHZ 161, 170) noch anwendbar ist.

    19 (1) Der Bundesgerichtshof hat im Verhältnis von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft zu dinglicher Überlassung klargestellt, dass eine Gesamtbetrachtung dieser beiden Geschäfte (vgl. BGHZ 78, 28) nicht in Betracht kommt, wenn die der dinglichen Überlassung zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist (BGHZ 161, 170; siehe dazu jüngst auch Sonnenfeld Rpfleger 2011, 475).

    Der etwaige bereicherungsrechtliche Ausgleich beeinträchtige das sonstige Vermögen des Minderjährigen nicht (BGHZ 161, 170/175 f.).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher - wie hier - über § 1041 Satz 2, § 1047 BGB hinaus auch die privaten Lasten in Form von Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die - auch außergewöhnlichen - öffentlichen Lasten zu tragen hat (BGHZ 161, 170/177 ff. m.w.N.; kritisch Kölmel RNotZ 2010, 618/625).

  • OLG Dresden, 23.12.2015 - 22 WF 1052/15

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Schenkung einer Photovoltaikanlage an

    Denn ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet ( BGH, FamRZ 2005, Seite 359; BGH NJW 2010, Seite 3643; OLG Celle, FamRZ 2014, Seite 673).

    Lediglich für solche, den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten, hat die Rechtsprechung § 107 BGB einschränkend ausgelegt (BGH, FamRZ 2005, 359: betreffend die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks, da sie ihrem Umfang nach begrenzt und in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können; demgegenüber wird ein rechtlicher Nachteil angenommen beim Erwerb einer Eigentumswohnung: BGH, NJW 2010, 3643 wie auch beim Erwerb eines vermieteten und verpachteten Grundstücks, BGHZ 162, 137).

  • OLG München, 08.02.2011 - 34 Wx 18/11

    Grundbuchverfahren: Ergänzungspflegerbestellung bei Grundstücksauflassung

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2004 (BGHZ 161, 170) ist teilweise als Abkehr von der Gesamtbetrachtungslehre verstanden worden (vgl. Wojcik DNotZ 2005, 655/659).

    Würde man eine Gesamtbetrachtung aus rechtssystematischen Gründen nämlich nicht anstellen, ergäbe sich nichts anderes über eine dann gebotene teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB: die Ausnahme ("es sei denn, dass ...") greift dann nicht ein, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. BGHZ 162, 137/142 f.; auch BGHZ 161, 170/174; Feller DNotZ 1989, 66/75).

  • OLG Brandenburg, 24.03.2014 - 9 WF 48/14

    Notwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Auflassung eines Grundstücks

    Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (BGH FamRZ 2005, 359).

    Selbst wenn der unter Rücktrittsvorbehalt insoweit stehende (schuldrechtliche!) Schenkungsvertrag schwebend unwirksam wäre (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB), kann der dingliche Rechtserwerb als solcher aufgrund getrennter Handhabung nicht zu einer Haftung des Minderjährigen gemäß § 346 Abs. 2 bis 4 BGB führen (BGH FamRZ 2005, 359).

    Eine derartige Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu sichernden schuldrechtlichen Übereignungsanspruches voraus (BGHZ 150, 138, 142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch keine sonstigen persönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge, weshalb sie den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vorteil nicht beseitigt (BGH FamRZ 2005, 359).

    Denn die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB (BGH FamRZ 2005, 359, 362); einen weitergehenden Inhalt besitzt auch die genannte vertragliche Regelung nicht.

  • OLG Celle, 07.11.2013 - 4 W 186/13

    Rechtlicher Vorteil für Minderjährige; Ergänzungspfleger; Nießbrauch

    Nachdem sie als Begründung zuerst angegeben haben, sie hätten erst jetzt den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers stellen können, verweisen sie nunmehr zur Begründung dazu, dass die Übertragung lediglich rechtlich vorteilhaft wäre, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen V ZB 13/04 (z. B. in NJW 2005, 415 ff.).

    Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (BGH NJW 2010, 3643, Rn. 6 - aus juris; BGH NJW 2005, 415, 417).

    Erforderlich ist hierfür eine isolierte Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (BGH NJW 2010, 3643, Rn. 6; BGH NJW 2005, 415, 416 f.).

  • OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 198/20
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils

  • OLG München, 06.03.2008 - 34 Wx 14/08

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Besetzung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren;

  • OLG Brandenburg, 19.03.2014 - 9 WF 48/14

    Wirksamkeit der dinglichen Übertragung eines Grundstücks durch einen

  • OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23

    Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich

  • OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11

    Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 W 330/10

    Genehmigungsbedürftigkeit der unentgeltlichen Zuwendung einer Eigentumswohnung an

  • OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 253/21

    Keine Vertretung durch Erziehungsberechtigte bei Insichgeschäft

  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 22 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe;

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 20 W 172/14

    Verbot des Insichgeschäfts auch für Erwerb von Erbteil durch Minderjährigen

  • OLG Zweibrücken, 11.08.2022 - 3 W 51/22

    Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit

  • OLG Oldenburg, 16.01.2015 - 12 W 5/15

    Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines

  • OLG Brandenburg, 23.09.2008 - 10 UF 70/08

    Genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft: Genehmigung des Erwerbs von fünf

  • OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2006 - 2 UF 50/06

    Ergänzungspflegschaft: Entbehrlichkeit familiengerichtlicher Genehmigung durch

  • OLG Jena, 02.03.2012 - 9 W 42/12

    Erfordernis einer familiengrichtliche Genehmigung bei Grundstückserwerb durch

  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 20 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der geschlossenen Unterbringung eines

  • KG, 31.08.2010 - 1 W 167/10

    Elterliche Sorge: Beurteilung eines rechtlichen Vorteils bei der aufschiebend

  • FG Saarland, 13.09.2005 - 1 K 235/01

    Steuerliche Anerkennung der Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen

  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 3 U 22/21

    Gewillkürte Prozessstandschaft der Eltern für ein minderjähriges Kind

  • OLG Koblenz, 13.07.2005 - 13 UF 165/05

    Familiengerichtliche Genehmigung einer Grundstücksübertragung an minderjährige

  • KG, 02.08.2023 - 1 W 93/23

    Erwerb der Miteigentumsanteile an einem Grundstück durch einen Minderjährigen;

  • LG Coburg, 15.10.2007 - 41 T 98/07

    Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Schenkung belasteten

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2010 - L 10 LW 3027/08
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02, 11-VII-03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5042
VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02, 11-VII-03 (https://dejure.org/2004,5042)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2004 - 13-VII-02, 11-VII-03 (https://dejure.org/2004,5042)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2004 - 13-VII-02, 11-VII-03 (https://dejure.org/2004,5042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Informationsrecht (Eltern und Schüler) - Information der Eltern volljähriger Schüler - Kein Verstoß gegen die Landesverfassung von Bayern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 415 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2005, 40 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 1091
  • DVBl 2005, 523 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • VerfGH Bayern, 20.01.1987 - 2-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung angewandt (vgl. VerfGH 40, 7/12 f.; 50, 226/246 ff.).

    Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung, wie persönlichkeitsbezogen die erhobenen Daten sind und welcher Empfänger für welchen Zweck von ihnen in Kenntnis gesetzt werden soll (VerfGH 40, 7/12 f.).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Wie der Gesetzgeber diese Schutzpflicht erfüllt, ist indes von ihm grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortung zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 226/246 f.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine das Persönlichkeitsrecht oder die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (VerfGH 50, 226/249; 56, 28/46 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Erfordernisse der Verwaltungspraxis können diese Form der Normgebung sogar als notwendig erscheinen lassen (vgl. VerfGH 56, 1/9).

    3 bis 10 BayEUG gleichzuachten sind (s. zu einem vergleichbaren Problem: VerfGH 56, 1/9).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz nur solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, d.h. die Möglichkeit der Zweckerreichung (BVerfGE 67, 157/173/175; 96, 10/23).

    Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten (BVerfGE 67, 157/175); es genügt ein Beitrag zur Zielerreichung (Jarass/Pieroth, a.a.O ., RdNr. 84 zu Art. 20 GG).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    f) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1982 (BVerfGE 59, 360) führt nicht dazu, dem Schutz volljähriger Schüler vor der Weitergabe von persönlichen Daten aus dem Schulbereich bei der Gesamtabwägung den absoluten Vorrang einzuräumen.

    In dieser Entscheidung, in der es um die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten nach § 13 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes geht, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass sogar minderjährige Schüler selbst über die Entbindung eines Schulberaters von der Schweigepflicht (den Eltern gegenüber) entscheiden dürfen, sofern sie hinreichend mündig für die Ausübung dieses höchstpersönlichen Rechts seien und die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung einschätzen könnten (BVerfGE 59, 360/387 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Trägt die gesetzliche Maßnahme nur in einem geringen Ausmaß zur Förderung des gesetzlichen Ziels bei und stehen zur Erreichung dieses Ziels weniger belastende Alternativmaßnahmen zur Verfügung, die den Gesetzeszweck nur unwesentlich schlechter zu erfüllen geeignet sind, gebührt dem Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des Grundrechtsschutzes jedenfalls dann Vorrang vor den für die Einschränkung angeführten Allgemeinwohlinteressen, wenn diese nicht dem Schutz elementar wichtiger und bedeutsamer Rechtsgüter, wie beispielsweise Leben und körperliche Unversehrtheit dienen (vgl. Jarass /Pieroth, a. a. O., RdNr. 84 zu Art. 20 GG; Sachs, a. a. O., RdNr. 153 zu Art. 20 GG; zur Gewichtigkeit der Allgemeinwohlinteressen bei der Güterabwägung vgl. VerfGH 56, 28/49 ff.).

    Im Rahmen des dem Gesetzgeber auch insoweit zustehenden weiten Beurteilungsspielraums kommt es darauf an, ob bei einem als Alternative in Betracht kommenden geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht (VerfGH 56, 28/48/49; BVerfGE 105, 17/36; Jarass /Pieroth, a.a.O., RdNr. 87 zu Art. 20).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Der Schutz der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit nach bayerischem Verfassungsrecht bleibt nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechten des Grundgesetzes zurück; die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) können deshalb jedenfalls in den Grundaussagen zur Auslegung der Art. 100 und 101 BV herangezogen werden (ständige Rechtsprechung; VerfGH 38, 74; 47, 241/254 f.; 50, 226/246).

    d) Die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten bedarf wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der verfahrensmäßigen Absicherung (vgl. BVerfGE 65, 1/44), um eine Unterrichtung in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig ist.

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Für die Überprüfung am letztgenannten Kriterium (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) ist eine umfassende Güterabwägung geboten, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (vgl. BVerfGE 44, 353/373).
  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Nach Art. 128, 131 BV kommt dem Staat ein eigener Bildungs- und Erziehungsauftrag zu, der dem Erziehungsrecht der Eltern nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist (vgl. VerfGH 55, 189/194 und 196 m. w. N.) Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag endet nicht, wenn der Schüler volljährig wird.
  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02
    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.; 50, 226/248 f. m. w. N.; 56, 1/9; 56, 28/45 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

  • VerfGH Bayern, 09.07.1985 - 44-VI-84
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Soll-Bestimmungen begründen für den Normadressaten nach allgemeinem Verständnis eine grundsätzliche Verpflichtung, von deren Erfüllung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. VerfGH vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/123 f.; BVerwG vom 12.7.2016 NVwZ 2016, 1498 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/127).

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/9; VerfGHE 57, 113/127; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 38).

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit unterliegt damit in tatsächlicher Hinsicht einer Einschätzungsprärogative des Normgebers (VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/118; vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249; VerfGHE 57, 113/122).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

    Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/127).

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/9; VerfGHE 57, 113/127).

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit unterliegt damit in tatsächlicher Hinsicht einer Einschätzungsprärogative des Normgebers (VerfGH vom 23.7.1996 VerfGHE 49, 111/118; vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/249; vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/122).

  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

    Geht es um die Bekanntgabe personenbezogener Daten, ist das in Art. 100, 101 BV, Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/119) zu beachten.

    Diese Grundrechtsposition schützt den Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährt ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (VerfGH 57, 113/119).

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    (c) Die Antragsteller rügen ferner eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ebenfalls geschützt durch Art. 100, 101 BV (zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Bayerischen Verfassung vgl. VerfGH vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/119 f.), durch die von ihnen so bezeichnete Testpflicht.
  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn; vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/249; VerfGH 56, 28/46 f.; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/120 f.).

    Bei der Ermittlung der im Einzelfall relevanten Maßstäbe kommt den in dem betreffenden Bereich vorhandenen gesetzgeberischen Wertentscheidungen erhebliches Gewicht zu (VerfGH 57, 113/120 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Dem Gesetzgeber steht ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu (vgl. VerfGH vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/122 m. w. N.).

    Im Rahmen des dem Gesetzgeber auch insoweit zustehenden weiten Beurteilungsspielraums kommt es darauf an, ob bei einem als Alternative in Betracht kommenden geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. VerfGHE 57, 113/122).

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Regelungen, die der Gesetzgeber zur Vernichtung bzw. Löschung personenbezogener Informationen normiert hat, dienen u. a. dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und damit dem seinerseits in der Verfassung verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 100, 101 BV; VerfGH vom 20.1.1987 VerfGHE 40, 7/12 f.; vom 30.9.2004 VerfGHE 57, 113/119 f.; vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • VG München, 16.05.2011 - M 3 K 09.4361

    Zeugnisherausgabe

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 25-VII-10

    Unbegründete Popularklage: Keine Verletzung des in Art 95 Abs 1 S 2 Verf BY

  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09

    Ansprüche der Ehefrau gegen den getrennt lebenden Ehemann und dessen Vater als

  • VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12

    Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags am Maßstab

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • VerfGH Bayern, 07.08.2012 - 23-VII-11

    Unzulässige und unbegründete Popularklage

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