Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 06.12.2004

Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04   

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https://dejure.org/2005,215
BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04 (https://dejure.org/2005,215)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2005 - VIII ZR 114/04 (https://dejure.org/2005,215)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 (https://dejure.org/2005,215)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • ra-skwar.de

    Verjährung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzansprüche im Mietrecht in der Revision; Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche eines Vermieters; Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache; Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf die ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Verjährungsbeginn für Vermieteransprüche

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen beginnt zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn von Ersatzansprüchen bei Rückgabe der Mietsache; Schadensersatz; Schönheitsreparaturen

  • rabüro.de

    Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters beginnt zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

  • Judicialis

    BGB § 200 Satz 1; ; BGB § 548 Abs. 1 Satz 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

  • Prof. Dr. Lorenz

    Beginn der kurzen Verjährung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter nach § 548 BGB n.F.: Verjährungsbeginn vor Anspruchsentstehung (ges. Abweichung von § 200 BGB n.F.)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 548 Abs. 1 S. 2 § 200 S. 1
    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verjährung von Ersatzansprüchen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Verjährung der Mängelbeseitigungsforderungen beginnt mit Ende des Mietverhältnisses

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Beginn der Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2005, 111

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 20 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB
    Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation)

    Verjährung der Ersatzansprüche

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Schadensersatz 6 Monate nach Rückgabe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Verjährung von Schönheitsreparaturen - Frist beginnt mit Rückgabe der Wohnung zu laufen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.2.2005)

    Vermieteranspruch auf Schönheitsreparaturen verjährt schnell // Frist von sechs Monaten läuft ab Wohnungsübergabe

Besprechungen u.ä. (4)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 548, 200; EGBGB Art. 229 §§ 5, 6
    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters bei Zurückerhaltung der Mietsache auch bei späterer Anspruchsentstehung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährung vor Anspruchsentstehung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 20 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB
    Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • kanzleibeier.eu (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schönheitsreparaturen Teil 13: Verjährung

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 30
  • NJW 2005, 739
  • MDR 2005, 439 (Ls.)
  • NZM 2005, 176
  • ZMR 2005, 291
  • WM 2005, 1086
  • DB 2005, 1625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift enthält an sich Art. 229 § 6 EGBGB (BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - BGHZ 162, 30; Staudinger/Peters (2003) Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1).
  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Die Anwendung des Art. 229 § 6 EGBGB ist nicht auf solche Ansprüche beschränkt, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, sondern erstreckt sich - erst recht - auch auf solche Ansprüche, die zwar auf vor dem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen beruhen, jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind (BGHZ 162, 30, 35; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, WM 2006, 345, 346).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R

    Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der

    In aktuellen Regelungen des Zivilrechts zur Verjährung verhält es sich ebenso, zB in § 199 Abs. 3 S 1 Nr. 2 BGB (idF des Gesetzes vom 24.9.2009, BGBl I 3142; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisses) , § 200 BGB (idF des Gesetzes vom 2.1.2002, BGBl I 42; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist) und § 548 Abs. 1 S 2 BGB (idF desselben Gesetzes; = Verjährungsbeginn im Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache, vgl dazu auch BGHZ 162, 30: maßgebender Verjährungsbeginn trotz Anspruchsentstehung erst zu einem späteren Zeitpunkt) .
  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30).

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wird nach der Rechtsprechung des Senats die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB - anders als früher gemäß §§ 558 Abs. 2, 198 Satz 1 BGB a.F. - auch dann mit dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen; denn mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB ist im Sinne des § 200 Satz 1 BGB "ein anderer Verjährungsbeginn" als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden (BGHZ 162, 30, 35 ff.; Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 2).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt das aber nicht nur dann, wenn der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bereits beendet ist, sondern auch dann, wenn er, wie hier, erst später endet (so unausgesprochen bereits Senat, Urteil vom 4. Mai 2005, aaO; vgl. ferner BGHZ 125, 270, 280 f.; ebenso Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 548 Rdnr. 16; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 548 Rdnr. 13; Langenberg WuM 2002, 71; a.A. wohl Schach WuM 2005, 232, 233).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

    Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von

    § 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 37).

    Auch der Bundesgerichtshof habe ausgesprochen, dass § 548 BGB im Sinne des § 200 BGB einen "anderen Verjährungsbeginn" bestimme (BGHZ 162, 30 ff.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt habe, § 199 Abs. 2 und 3 BGB bestimmten "jeweils Höchstfristen der regelmäßigen Verjährung" (BGHZ 162, 30, 37), handele es sich lediglich um ein obiter dictum.

    Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - nach der für das Mietrecht geltenden Sondervorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, welche im vorliegenden Fall gemäß der für das Verjährungsrecht geltenden Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 35; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 1; ; vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 12; vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 15).

    Die von § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Verjährung von sechs Monaten beginnt - unabhängig von der Anspruchsentstehung (Senatsurteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 35 ff.; vom 15. März 2006 - VIII ZR 123/05, NJW 2006, 1588 Rn. 9) - mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB).

    Die von dem Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 199 Abs. 3 BGB bestimmt jedoch, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, lediglich Höchstfristen der regelmäßigen Verjährung (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 37) und gilt damit nicht für Regelungen, die besondere Vorschriften für die Verjährung enthalten.

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Art. 229 § 6 EGBGB ist auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die nach dem Stichtag aus einem nach altem Recht zu beurteilenden Schuldverhältnis entstehen (BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - BGHZ 162, 30; Palandt/Ellenberger 71. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2 jeweils mwN) .
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Erst recht gilt das für Ansprüche, die - wie der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch - vor dem 1. Januar 2002 noch nicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2005, 739 unter II 2 b).

    Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter II 3).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 52/08

    Grundstücksmiete: Verjährungsfrist für Vermieteransprüche wegen Verschlechterung

    Nach § 548 Abs. 1 BGB, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet (BGH Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - NJW 2005, 739, 740), verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten.
  • BGH, 16.04.2014 - IV ZR 153/13

    Gebäudeversicherung: Verjährung von Prämienansprüchen aus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lex specialis zur allgemeinen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 Rn. 9; vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30 unter II 2 b; ebenso MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 3).

    Für Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist zumindest eine entsprechende Geltung für solche Ansprüche anerkannt, die erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 Rn. 12; vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30 unter II 2 b).

    Begründet wird dies mit einem Erst-Recht-Schluss: Da das neue Verjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, müsse dies erst recht für Ansprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen beruhten, aber nach dem 1. Januar 2002 entstanden seien (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 unter II 2 b aa; vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 35; ebenso MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 3).

    In anderen Entscheidungen hat er aber ohne weiteres Art. 229 § 6 EGBGB bei Dauerschuldverhältnissen angewandt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30, 35; vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 12, je für Ansprüche aus einem Mietverhältnis; vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8, 10 für Ansprüche aus einem Kreditverhältnis).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Ähnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der Vermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur Entstehung bringen, vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 114/04, NJW 2005, 739).
  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07

    Schadensersatz - einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - 24 U 109/08

    Ansprüche des Vermieters bei Renovierung der Mieträume erst nach Ende der

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 359/04

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus vor dem 1.1.2002 geschlossenen

  • OLG Köln, 21.05.2015 - 18 U 60/14

    Rechte des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache im beschädigten Zustand

  • OLG Bamberg, 29.02.2016 - 4 U 78/14

    Ansprüche des Erben wegen Zinsnutzungen gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2006 - 10 U 46/06

    Verjährungsbeginn von Ersatzansprüchen des Vermieters

  • LG Berlin, 11.03.2020 - 64 S 51/19

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache

  • OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
  • OLG Stuttgart, 05.08.2010 - 7 U 82/10

    Wohnungseigentum: Verjährung von Schadenersatzansprüchen der Gemeinschaft wegen

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2008 - 8 U 672/07

    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters bei späterer Entstehung

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 24 U 111/06

    Zur Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter

  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 183/08

    Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2011 - 23 U 106/10

    Beginn der Verjährungsfrist bei Baumängeln

  • OLG Frankfurt, 20.05.2014 - 6 U 124/13

    Vorrang alten Verjährungsrechts bei Werklohnanspruch

  • OLG München, 22.09.2006 - 19 U 2964/06

    "Starrer" Fristenplan in AGB zu Schönheitsreparaturen

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08

    Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 24 U 7/07

    Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

  • OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 U 132/07

    Schadensersatz wegen Beschädigung des vermieteten Fahrzeugkranes - Internationale

  • OLG Celle, 19.11.2008 - 14 U 55/08

    Anforderungen an die Architektenhonorarschlussrechnung; Verjährung von

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 2 U (Kart) 14/05

    Begriff der Angemessenheit der Kostenberechnung für die Überlassung von

  • OLG Celle, 17.02.2009 - 16 U 78/08

    Verjährung einer Restwerklohnforderung: Verjährungsfrist; Berücksichtigung einer

  • OLG Koblenz, 29.05.2008 - 6 U 1042/07

    Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch WEG

  • OLG Naumburg, 06.09.2012 - 1 U 40/12

    Architektenhonoraranspruch: Verjährung bei falsch berechneter Forderungshöhe

  • KG, 23.05.2005 - 8 U 234/04

    Mietvertrag mit einer ausländischen Botschaft über Räume: Abgrenzung zwischen

  • OLG München, 22.03.2013 - 25 U 3764/12

    Prämienansprüche bei Altverträgen unterliegen der Verjährungsfrist des § 195 BGB

  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 12 U 173/08

    Verjährung von nach dem 31.12.2001 fällig gewordenen Ansprüchen aus vor dem

  • OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 78/06

    Steuerberatervertrag: Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die

  • OLG Koblenz, 10.12.2009 - 2 U 887/09

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag; Umsatzsteuerpflicht der

  • OLG Koblenz, 10.12.2009 - 2 U 887/08

    Verjährung von Ansprüchen aus einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen

  • LAG München, 26.09.2007 - 7 Sa 353/07

    Verjährungsfristvergleich bei Anspruch aus Alt-Dauerschuldverhältnis

  • LAG Hamm, 21.04.2010 - 18 Sa 1198/09

    Einzelvertragliche Verfallfrist, Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher

  • LG Osnabrück, 10.10.2006 - 12 O 839/06

    Vertrag vor 1.1.2002:Wann verjähren Honoraransprüche?

  • AG Berlin-Schöneberg, 16.04.2010 - 17b C 206/09

    Mietverhältnis: Verjährung von Ersatzansprüchen eines Mieters für rechtsgrundlos

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3717
BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04 (https://dejure.org/2004,3717)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04 (https://dejure.org/2004,3717)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 (https://dejure.org/2004,3717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verfahrensdauer in einem zivilgerichtlichen Verfahren nach einer Dauer von fünfzehn Jahren ohne Urteil; Erfordernis einer Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit als Teil des Rechtsstaatsprinzips; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 20 Abs. 3
    Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine überlange Verfahrensdauer verletzt die Beteiligten in ihren Justizgrundrechten

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 22 O 385/89
  • BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 739
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Das BVerfG selbst, und das ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, anerkennt, dass seine Befugnisse darauf beschränkt sind, die Verfassungswidrigkeit einer Verfahrensdauer festzustellen (BVerfG, NJW 2005, 739).
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Zwar laufen überlange Verfahrensdauern dem rechtsstaatlichen Beschleunigungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwider (vgl. BVerfG 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 - NJW 2005, 739; 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196/04 -NJW 2004, 3320).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504).

    Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 23 W 99/08

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer

    Der Senat geht aber davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR, Urt. v. 08.06.2006, 75529/01, Sürmeli/Deutschland NJW 2006, 2389) und gegen Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007, 1 BvR 775/07, NJW 2008, 503f; BVerfG, Beschl. v. 6.12.2004, 1 BvR 1977/04, NJW 2005, 739) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss.

    Gegebenenfalls ist der Berichterstatter gehalten, um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen bemüht zu sein (BVerfGE Beschl. v. 6.12.2004,1 BvR 1977/04, NJW 2005, 739).

  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739).

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich aber die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Es ist vielmehr verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 2 WF 32/07

    Untätigkeitsbeschwerde: Zulässigkeit wegen faktischer Rechtsverweigerung durch

    Trotzdem geht der Senat bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland NJW 2006 2389, der insoweit eine Rechtsverletzung bejaht und allein im Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Regelung einen Hinweis für den staatlichen Bereich zur Befolgung des Urteils unterlässt, vgl. EGMR a.a.O., 2394) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. insoweit BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss.

    Es hat bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04).

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 58/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verstoß gegen den

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass bei zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.12.2004, 1 BvR 1977/04, NJW 2005, 739) .
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Überdies verdichte sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (Hinweis auf BVerfG vom 6.12.2004, NJW 2005, 739).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass bei zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (so, wie vom LSG zitiert, BVerfG vom 6.12.2004, NJW 2005, 739).

  • OLG Schleswig, 02.02.2012 - 11 U 144/10

    Voraussetzungen der Amtshaftung für die verzögerte Bearbeitung eines

    Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320 ; NJW 2005, 739 ; NJW 2008, 503, 504).

    Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320 ; NJW 2005, 739 ; NJW 2008, 503, 504) - selbstverständlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab.

  • LAG Sachsen, 14.03.2008 - 4 Ta 347/07

    Untätigkeitsbeschwerde bei ausstehender Rechtswegentscheidung

    So geht das OLG Karlsruhe, Senat für Familiensachen, in seiner Entscheidung vom 03.05.2007 - 2 WF 32/07 - davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland NJW 2006 2389, der insoweit eine Rechtsverletzung bejaht und allein im Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Regelung einen Hinweis für den staatlichen Bereich zur Befolgung des Urteils unterlässt, vgl. EGMR a. a. O., 2394) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. insoweit BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss.

    Es hat bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04).

  • OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10

    Amtshaftung: Schadenersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

  • OLG Naumburg, 01.03.2010 - 10 W 15/10

    Untätigkeitsbeschwerde: Zulässigkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2007 - L 2 RI 250/04
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