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   BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04   

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BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04 (https://dejure.org/2005,1314)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04 (https://dejure.org/2005,1314)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2005 - AnwZ (B) 11/04 (https://dejure.org/2005,1314)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfungsstoff eines Fachgespräches; Beschränkung des Prüfstoffes auf Bereiche in denen ein Nachweis von theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen noch geführt werden muss; Pflicht zum Hinweis auf den Bereich des Prüfungsstoffes in der Ladung zum Fachgespräch; ...

  • Anwaltsblatt

    FAO § 7

  • Judicialis

    FAO § 7

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - Zum Fachgespräch

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 7 FAO
    Fachanwalt - Fachgespräch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 7
    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet; Anforderungen an das Protokolls; Erfordernis des rechtlichen Gehörs zum negativen Ergebnis des Prüfungsgesprächs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leichter Weg zum Fachanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - Zum Fachgespräch

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 7 FAO
    Fachanwalt - Fachgespräch

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2082
  • BB 2005, 1073
  • AnwBl 2005, 499
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Hierzu weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß der Anwaltsgerichtshof die Anforderungen an das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu führende Inhaltsprotokoll überspannt hat und daß aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 ff.) entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht herzuleiten ist, daß dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen.

    Dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung (BVerfGE 84, 34, 49) muß deshalb nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten umfassend zu dokumentieren wäre (BVerwG, aaO).

    Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann (Feuerich/Weyland, aaO , § 7 FAO Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom Bundesverfassungsgericht damit begründet worden, daß es zum Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen Bürger rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, Einwände wirksam vorzubringen (Beschluß vom 12. Februar 1998, aaO unter II 1mit Bezugnahme auf BVerfGE 84, 59, 72; ebenso BVerfGE 84, 34, 46).

    Für berufsbezogene Abschlußprüfungen wie die juristischen Staatsprüfungen hat das Bundesverfassungsgericht es als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, daß die Prüflinge nach Erlaß des Prüfungsbescheides das Recht haben, ihre Einwände gegen die Bewertung der Leistungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam vorzubringen (BVerfGE 84, 34, 47).

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65/93, DVBl 1994, 641 m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Diese Regelung macht es nicht entbehrlich, auch bei der Protokollierung des Fachgesprächs zwei widerstreitende Belange gegeneinander abzuwägen und zu einem sinnvollen Ausgleich zu bringen: einerseits das Bestreben nach einer Verbesserung der Beweislage in der mündlichen Prüfung durch eine möglichst umfassende und genaue Protokollierung des Prüfungsgeschehens und andererseits die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und auch nachteiligen Folgen für den Prüfungsablauf und die Prüfungsatmosphäre, die umso größer sind, je mehr die Dokumentation des mündlichen Prüfungsgeschehens - etwa durch den Einsatz technischer Aufnahmevorrichtungen (Tonband, Video) - perfektioniert wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994, aaO unter 1).

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Diese Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO weitgehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 FAO Rdnr. 10).

    Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachanwaltsordnung - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002, aaO, Feuerich/Weyland, aaO § 7 Rdnr. 10).

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Überdehnung der

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Das Bundesverfassungsgericht, auf das sich der Anwaltsgerichtshof beruft, hat in seinem Beschluß vom 12. Februar 1998 (BRAK-Mitt. 1998, 145) ausgeführt, daß dem Rechtsanwalt, der zum Fachgespräch geladen wird, schon vom Fachausschuß mitgeteilt werden müsse, warum der Fachausschuß den Nachweis praktischer Erfahrungen nicht als geführt ansehe (aaO unter II 2).

    Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann (Feuerich/Weyland, aaO , § 7 FAO Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom Bundesverfassungsgericht damit begründet worden, daß es zum Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen Bürger rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, Einwände wirksam vorzubringen (Beschluß vom 12. Februar 1998, aaO unter II 1mit Bezugnahme auf BVerfGE 84, 59, 72; ebenso BVerfGE 84, 34, 46).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht hergeleitet, daß auch bei juristischen Staatsprüfungen, deren gerichtlicher Überprüfung nach den landesrechtlichen Regelungen ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht vorgeschaltet ist, ein Anspruch des Prüflings darauf besteht, daß die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung unter Berücksichtigung substantiiert vorgebrachter Einwände des Prüflings vorgerichtlich in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren "überdenkt" (BVerwGE 92, 132).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96

    Berechtigung der Ladung zu einem Fachgespräch

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Das Verwertungsverbot, das der Senat für den Fall eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs ausgesprochen hat (BGHZ 142, 97; Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 e zu § 10 Abs. 3 RAFachBezG), gilt für den hier vorliegenden Fall eines wegen Überschreitung des Prüfungsstoffs rechtswidrigen Fachgesprächs in gleicher Weise.
  • BVerfG, 14.02.1996 - 1 BvR 961/94

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65/93, DVBl 1994, 641 m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 91/98

    Nachweis der besonderen Kenntnisse als Fachanwalt für Steuerrecht nach Abschluß

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Das Verwertungsverbot, das der Senat für den Fall eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs ausgesprochen hat (BGHZ 142, 97; Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 e zu § 10 Abs. 3 RAFachBezG), gilt für den hier vorliegenden Fall eines wegen Überschreitung des Prüfungsstoffs rechtswidrigen Fachgesprächs in gleicher Weise.
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen getroffen sind, um das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können (BVerwG, aaO; BVerwGE 99, 185 unter 1 a und 1 b dd).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04
    Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann (Feuerich/Weyland, aaO , § 7 FAO Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom Bundesverfassungsgericht damit begründet worden, daß es zum Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen Bürger rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, Einwände wirksam vorzubringen (Beschluß vom 12. Februar 1998, aaO unter II 1mit Bezugnahme auf BVerfGE 84, 59, 72; ebenso BVerfGE 84, 34, 46).
  • AGH Rheinland-Pfalz, 24.09.2003 - 2 AGH 21/02

    Antrag auf Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht; Prüfung der

  • BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur

    Schon zur erstmaligen Erteilung der Befugnis hatte die Beschwerdeführerin in dem vorgeschriebenen formalisierten Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ 11/04 -, NJW 2005, S. 2082 ; Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ 3/12 -, NJW-RR 2012, S. 1525) nachgewiesen, dass sie während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auf dem betreffenden Rechtsgebiet, hier des Verwaltungsrechts, die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die für eine Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Fachanwaltsordnung notwendig sind.
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Da der Antragsteller die gesetzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen erbracht hat, war für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Senatsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO Rdn.10).

    Dies gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499) - auch für die hier maßgebliche Neufassung des § 7 FAO, in der nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken soll.

    Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO (n.F.) Rdn. 5 f.,9), gilt auch für die Neufassung des § 7 FAO die Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuss diesbezüglich Klärungsbedarf sieht (Senatsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO (n.F.) Rdn. 9).

    Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, dass § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der FAO - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, und v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, jeweils aaO).

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06

    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für

    b) In dem Fachgespräch nach § 7 FAO können nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

    Die Kompetenz des Fachausschusses beschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083).

    b) Das hat nicht nur zur Folge, dass ein zusätzlicher Nachweis durch Teilnahme an einem Fachgespräch nicht verlangt werden darf (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07

    Fachliche Überprüfung der Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren;

    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

    Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat.

    Dies folgt aus der begrenzten "Ergänzungsfunktion" des Fachgesprächs, die letztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 1 a bb).

    Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre und deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO).

  • AGH Niedersachsen, 19.06.2007 - AGH 5/07

    Fachanwalt - Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse

    Die vom Ast. zitierte Entscheidung des BGH v. 7.3.2005 (BRAK-Mitt. 2005, 123 ff.) führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Aufgrund der Formalisierung des Nachweisverfahrens findet eine inhaltliche "Nachkorrektur" durch den Ausschuss - oder die jeweilige RAK - nicht statt (vgl. BGH, AnwBl 2005, 499; Hartung , Anwaltliche Berufsordnung, § 6 FAO Rdnr. 31).

    Der Beschl. des BGH v. 7.3.2005 (AnwBl 2005, 499) ist zwar noch zur alten Fassung des § 7 FAO ergangen, wird diesbezüglich jedoch durch die Neufassung des § 7 FAO nicht tangiert (vgl. BGH-Beschl. v. 6.3.2006, AnwBl 2006, 413, 415 f.).

    Die Neufassung des § 7 Abs. 1 FAO ändert im Ergebnis nichts daran, dass das Fachgespräch nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage gilt, wenn - wie Quaas (BRAK-Mitt. 2007, 8 ff., 9, m.w.N.) zutreffend hervorhebt - der Ast. seine besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nicht oder nicht voll aufgrund der vorgelegten Unterlagen erbracht hat (vgl. auch die Beschl. des BGH v. 7.3.2005, AnwBl 2005, 499 f. = BRAK-Mitt. 2005, 123 und v. 6.3.2006, AnwBl 2006, 413, 415 f. und z.B. AnwGH Nordrhein-Westfalen, NJW 2007, 1471, 1472).

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 14/07

    Ermessen des Ausschusses bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch für die

    Eine solche Anordnung wäre zwar, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht zulässig, wenn die erforderlichen praktischen Erfahrungen in einer den Anforderungen des § 5 FAO genügenden Fallliste nachgewiesen sind (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht abgedruckt).

    (1) Das Fachgespräch ist keine eigenständige, auf den gesamten Umfang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Fachausschuss neben den in § 6 FAO geforderten Nachweisen, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, aaO).

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an

    Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu § 7 FAO in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung die Auffassung vertreten, dass Gegenstand eines Fachgesprächs nur die Rechtsgebiete sein können, in denen der Nachweis der in den §§ 4, 5 FAO geforderten Kenntnisse und Erfahrungen anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht geführt ist; hat der Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26 ff. und 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 91/98, BGHZ 142, 97, 99 m.w.N. zu § 10 RAFachBezG).

    Diese Rechtsprechung gilt - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung - weiterhin auch für die ab 1. Januar 2003 geltende Neufassung des § 7 FAO (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005, aaO S. 124 und vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 32).

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

    Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb

    Der Vorstand ist dabei an die Stellungnahme des Fachausschusses nicht gebunden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 und vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123, 124; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 38; Hartung in Henssler/Prütting aaO § 24 FAO Rn. 18; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43c BRAO Rn. 43, § 24 FAO Rn. 17; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c Rn. 40, § 24 FAO Rn. 23).
  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung tritt das Fachgespräch damit jedoch nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, BRAK-Mitt. 2012, 243 Rn. 6).
  • AGH Berlin, 29.09.2005 - I AGH 4/05

    Fachanwalt - zum Fallquorum im Verwaltungsrecht

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs

  • AGH Baden-Württemberg, 09.06.2005 - AGH 58/04

    Berufsrecht/Rechtsanwälte: Verfahren zur Fachanwaltsbezeichnung, Kompetenz der

  • AGH Berlin, 21.11.2011 - I AGH 6/10

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  • AGH Hessen, 02.11.2009 - 2 AGH 28/07

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  • AGH Niedersachsen, 17.03.2014 - AGH 16/13

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  • AGH Thüringen, 26.01.2006 - AGH 3/05

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  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2010 - 17 K 1616/09

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  • VG Ansbach, 26.10.2009 - AN 4 K 08.01857

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  • AGH Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 2 AGH 1/07

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  • AGH Rheinland-Pfalz, 10.11.2010 - 2 AGH 11/10

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  • AGH Baden-Württemberg, 08.12.2008 - AGH 14/08

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  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - 1 ZU 18/05

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  • AGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2007 - 1 AGH 33/05

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  • VG Koblenz, 09.03.2010 - 3 K 432/09
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