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   BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04   

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https://dejure.org/2004,4255
BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04 (https://dejure.org/2004,4255)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04 (https://dejure.org/2004,4255)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2004 - 1 BvR 2252/04 (https://dejure.org/2004,4255)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme von Tierversuchen an Affen durch ein Forschungsinstitut; Untersagung der Verbreitung der heimlich gedrehten Sequenzen durch den Journalisten; Umfang des verfassungsrechtlichen Schutzes des Bildnisses

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 12 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - in der Forschung - Tiere

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 883
  • ZUM 2005, 474
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    a) Das grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der Persönlichkeit hinsichtlich solcher Elemente, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; stRspr).

    Es schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131; 101, 361 ).

    Das besondere Schutzbedürfnis des Rechts am Bild ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Davon ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung vom 15. Dezember 1999 ausgegangen, in der es geprüft hat, wie der Bildnisschutz in bestimmten Räumlichkeiten ausgeprägt ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    Es schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131; 101, 361 ).

    Umfasst ist der Schutz des Rechtes am Bild (vgl. BVerfGE 38, 238 ; 35, 202 ; 87, 334 ; 97, 228 ).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    Umfasst ist der Schutz des Rechtes am Bild (vgl. BVerfGE 38, 238 ; 35, 202 ; 87, 334 ; 97, 228 ).

    So gewährleistet Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung unter Einschluss von Arbeitsräumen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2004 - 3 U 77/04 und 3 U 97/04 -.
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    Umfasst ist der Schutz des Rechtes am Bild (vgl. BVerfGE 38, 238 ; 35, 202 ; 87, 334 ; 97, 228 ).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    So gewährleistet Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung unter Einschluss von Arbeitsräumen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    Es schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131; 101, 361 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    So gewährleistet Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung unter Einschluss von Arbeitsräumen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04
    b) Keiner Entscheidung bedarf, wie weit das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person des Privatrechts zusteht, insbesondere ob dies über das Recht am Wort hinaus (dazu siehe BVerfGE 106, 28 ) auch für das Recht am Bild anzuerkennen ist und was ein dem Bildnis einer natürlichen Person vergleichbares Bild einer juristischen Person sein könnte.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Soweit eine rechtswidrige Beschaffung / Weitergabe von Informationen stattgefunden hat, kann sich mithin nur die Person, in deren Rechte eingegriffen wird, hierauf berufen, nicht hingegen kann die Verletzung der Rechte Dritter geltend gemacht werden, auch nicht als in der Abwägung mit dem aus der Meinungsfreiheit abzuwägenden Informationsinteresse zu berücksichtigender Gesichtspunkt (BVerfG NJW 2005, 883 Rn. 13 in Juris; Senat, Urteil vom 08.07.2015, 4 U 182/14, Rn. 149 in juris: Sind Filmaufnahmen durch Verletzung des Hausrechts und/oder des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Unternehmens rechtswidrig beschafft worden, kann das Unternehmen zwar dieses geltend machen, nicht hingegen, dass auch das Persönlichkeitsrecht - konkret: das Recht am eigenen Bild - der Mitarbeiter verletzt worden ist).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung NJW 2005, 883 die vom OLG Hamm (a.a.O., Rn. 32) offengelassene Frage, ob das Unternehmen das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter geltend machen kann, dahingehend entschieden, dass das Unternehmen ein derartiges persönliches Recht seiner Arbeitnehmer nicht als eigenes geltend machen kann (a.a.O., Rn. 13 in Juris); im Übrigen ist eine mögliche Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der auf den Filmaufnahmen abgebildeten Mitarbeiter durch die Anonymisierung mittels Verpixelung ausgeschlossen, nachdem die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass diese dennoch erkennbar geblieben wären.
  • OLG Hamburg, 27.11.2018 - 7 U 100/17

    Wallraff

    Die Argumentation des Landgerichts missachte des Weiteren, dass das BVerfG entschieden habe (NJW 2005, 883ff.), dass betroffene Unternehmen persönliche Rechte ihrer Mitarbeiter nicht als eigenes Recht geltend machen könnten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung NJW 2005, 883 die vom OLG Hamm offengelassene Frage, ob das Unternehmen das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter geltend machen kann, dahingehend entschieden, dass das Unternehmen ein derartiges persönliches Recht seiner Arbeitnehmer nicht als eigenes geltend machen kann.

  • OLG Köln, 07.10.2021 - 15 U 221/20

    Grenzwertrelevanz

    Daher kann auch dahinstehen, ob sich der Kläger zu 2) als juristische Person überhaupt auf die (Bild-)Rechte seiner Gläubigen und Kunden berufen könnte (verneinend für Mitarbeiter etwa BVerfG v. 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04, NJW 2005, 883), denn in der Abwägung tritt die Beeinträchtigung auch jedenfalls dann noch zurück, auch wenn der Senat durchaus betont, dass eine Verpixelung der anderen Besucher in der Gottesdienstsituation die Eingriffstiefe weiter gemildert und die Abwägung eindeutiger gemacht hätte, ohne dass der Fernsehbeitrag dadurch wesentlich an Informationsgehalt eingebüßt hätte.
  • KG, 25.10.2012 - 10 U 136/12

    Abwägung Kunstfreiheit bei Doku über Sprayer-Szene

    Jedoch wird durch die Verbreitung der - von der Klägerin nicht genehmigten Aufnahmen - in ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 GG eingegriffen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 883).
  • VG Hamburg, 27.01.2016 - 17 K 295/15

    Zugang zu Informationen, die die Stadt Hamburg im Rahmen der Tätigkeit der sog.

    (bb) Hinsichtlich des Gewichts des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Grundrecht sich, soweit es auf juristische Personen angewandt wird, allein auf Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG stützt (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., Kontenabfrage, juris, Rn. 153; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 2, Rn. 52, 63) und sein Schutz bei juristischen Personen wie der Klägerin deshalb weniger gewichtig ist als bei natürlichen Personen (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004, 1 BvR 2252/04, juris, Rn. 10; s. auch BGH, Urt. v. 3.6.1986, VI ZR 102/85, juris, Rn. 18).
  • KG, 29.09.2009 - 9 W 135/09

    Internetveröffentlichung einer Aufstellung über von einer

    Abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen des Privatrechts (was in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, aber verfassungsgerichtlich nach wie vor noch nicht geklärt ist - vgl. BVerfG NJW 2005, 883, 2002, 3619) kann Art. 2 Absatz 1 GG auf juristische Personen nur nach Art. 19 Absatz 3 GG angewendet werden, mithin soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen übertragbar ist.
  • KG, 22.09.2011 - 10 U 131/10

    Zu heimlich aufgenommenen Bildnissen aus, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen,

    Jedoch sind ihre Grundrechte aus Art. 13 GG und Art. 12 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 883).
  • KG, 22.09.2011 - 10 U 1317/10
    Jedoch sind ihre Grundrechte aus Art. 13 GG und Art. 12 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 883).
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