Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.01.2006

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   BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05   

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BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05 (https://dejure.org/2006,4245)
BVerfG, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05 (https://dejure.org/2006,4245)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 (https://dejure.org/2006,4245)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 215
  • NJW 2006, 1505
  • NVwZ 2006, 1049 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05
    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren (siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris Rn. 3; BVerfGK 7, 215 ).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Deshalb ist von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfen die Übermittlungsversuche grundsätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abgebrochen werden (vgl. BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, aaO Rn. 9; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027 Rn. 20; vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8; vom 23. Oktober 2018 - III ZR 54/18, NJW-RR 2018, 1529 Rn. 10).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er unter diesen Voraussetzungen den Übermittlungsvorgang nicht rechtzeitig beginnt oder seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, aaO; NJW 2006, 1505, 1506; NJW 2007, 2838; ebenso auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 11).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Umstand außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann, hätte das Berufungsgericht über dieses erhebliche Vorbringen nicht hinweggehen dürfen, sondern ihm nachgehen und sich zumindest einen Ausdruck aus dem Journal der auf Empfängerseite im fraglichen Zeitraum für den benutzten Telefaxanschluss eingesetzten Telefaxgeräte vorlegen lassen müssen, um daraus weitere Aufschlüsse über die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen zu gewinnen (vgl. etwa BVerfG, NJW 2006, 1505, 1506; BGH, Beschlüsse vom 10. November 1994 - IX ZB 67/94, NJW-RR 1995, 442 unter II 2; vom 18. März 1998 - XII ZB 144/97, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, NJW 2006, 829 Rn. 4; NJW 2006, 1505 Rn. 5 ff.; NJW 2007, 2838 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10).
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13

    Zu den engen Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren

    Dies war für den am Tag des Fristablaufs stets zu beachtenden zeitlichen Sicherheitszuschlag angesichts des eher geringen Umfangs der Verfassungsbeschwerde ausreichend (vgl. BVerfGK 7, 215 ).
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 55/19 B

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem SGB XII

    Erforderlich wäre zudem eine eingehende Auseinandersetzung mit der übrigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag (vgl BSG vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158 = SozR 3-1500 § 67 Nr. 7, juris RdNr 16 mwN; BSG vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B, juris RdNr 14; BSG vom 13.9.2016 - B 5 RS 30/16 B - SozR 4-1500 § 65a Nr. 2 RdNr 4; Bundesgerichtshof vom 8.5.2013 - XII ZB 396/12 - NJW 2013, 2035 ; BVerfG vom 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13) und auftretenden technischen Störungen technischer Übermittlungsgeräte und den dann ggf zu ergreifenden Maßnahmen (vgl BSG vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B, juris RdNr 8 f mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl auch BSG vom 15.3.2018 - B 10 ÜG 30/17 C, für SozR 4-1500 § 67 Nr. 16 vorgesehen, juris RdNr 8; BGH vom 12.4.2016 - VI ZB 7/15, juris RdNr 9; Bundesfinanzhof vom 28.1.2010 - VIII B 88/09 - BFH/NV 2010, 919 , juris RdNr 5 f; BVerfG vom 20.1.2006 - 1 BvR 2683/05 - NJW 2006, 1505 , juris RdNr 7) , zB die Verwendung handschriftlicher Ausführungen und den Verzicht auf weitere zeitraubende PC-Aktivitäten (vgl BGH vom 23.6.2004 - IV ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1502 , juris RdNr 9) gewesen.
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 79-IV-20
    Dabei muss ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehender Sicherheitszuschlag einkalkuliert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, BVerfGE 135, 126 [139]; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6).
  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07

    Heilung eines wegen Stimmrechtsverlusts aufgrund Verstoßes gegen

    das Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 574; 2006, 1505, 1506) zutreffend ausgeführt hat, ist die Belegung eines Faxgerätes durch andere Benutzer kein einer technischen Störung gleich zu achtender Umstand, der dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht angelastet werden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muss.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2011 - L 10 AS 781/11
    Denn die Belegung eines gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen kurz vor Fristablauf ist eine allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (vgl Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05   

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https://dejure.org/2006,4190
BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05 (https://dejure.org/2006,4190)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05 (https://dejure.org/2006,4190)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 (https://dejure.org/2006,4190)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 185
  • NJW 2006, 1505
  • NVwZ 2006, 1049 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.05.1998 - 1 BvR 329/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Behindertenurteil"

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Gleichwohl ist die Nebenintervention in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Gleichwohl ist die Nebenintervention in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Anwendungsfall des Subsidiaritätsgrundsatzes anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 598 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    a) Durch die Anschlussberufung (§ 524 ZPO) kann der Beschwerdeführer - obwohl für ihn weder die Berufungssumme erreicht noch die Berufung zugelassen ist (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO) - eine Überprüfung des ihn belastenden Teils des erstinstanzlichen Urteils herbeiführen (vgl. BGH, NJW 1984, S. 2951 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Anschlussberufung nicht von der Nebenintervention (§ 66 ZPO), die durch eine - vom Nebenintervenienten nicht zu verhindernde - Klagerücknahme beendet wird (vgl. BGH, NJW 1965, S. 760).
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05
    Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97 ; 112, 50 ).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 16/13

    Gesetzlicher Richter; Anschlussrevision; unselbständiger Rechtsbehelf;

    Eine solche Möglichkeit ist vorliegend die - nicht von einer Zulassung durch das Berufungsgericht abhängige - Anschlussrevision zum Bundesgerichtshof nach § 554 ZPO, mit welcher der Beschwerdeführer, wie er vorträgt, seinen Zinsanspruch im Rahmen des von der Beklagten angestrengten Revisionsverfahrens weiterverfolgt (vgl. zur parallelen Situation bei der Anschlussberufung nach § 524 ZPO: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006, 1505).

    Wäre in einem solchen Fall zwischenzeitlich die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Anschlussrevision (vergeblich) angegriffene Entscheidung abgelaufen, so könnte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Fristversäumung wäre ihm nicht vorwerfbar, weil er nach dem Subsidiaritätsgrundsatz den Versuch unternehmen musste, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch Einlegung der Anschlussrevision zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 829/09

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit der Korrektur einer

    Ihr war die Einlegung der Anschlussberufung auch zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006, S. 1505).
  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17

    Erfolgreiche positive Feststellungsklage in erster Instanz: Notwendigkeit der

    Überdies hat die Beklagte ihre Berufung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gestützt, so dass es dem Kläger möglich und auch zumutbar gewesen wäre (vgl. zur Zumutbarkeit der Anschlussberufung auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05, juris Rn. 10), innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Klagerweiterung im Wege der Anschlussberufung geltend zu machen.
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