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   BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05   

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https://dejure.org/2006,1193
BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05 (https://dejure.org/2006,1193)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2006 - VII ZB 74/05 (https://dejure.org/2006,1193)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 (https://dejure.org/2006,1193)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Frage, ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den nach § 788 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) beitreibbaren notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören; Vergleichs- oder Einigungsgebühr als notwendige Kosten der ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 788
    Einigungsgebühren als notwendige Zwangsvollstreckungskosten auch bei Ratenzahlungsvereinbarung

  • Judicialis

    ZPO § 788 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788 Abs. 1
    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten der Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notwendige Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsvergleich - Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten eines Vollstreckungsvergleichs und die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes stets ausgleichen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenpraxis - Vergleichskosten können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sein

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten eines Zwangsvollstreckungsvergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1598
  • MDR 2006, 1133
  • FamRZ 2006, 780
  • WM 2006, 1173
  • BB 2006, 966
  • JR 2007, 116
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05
    aa) Der Senat muss sich nicht abschließend dazu äußern, ob Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO nur solche Aufwendungen sind, die unmittelbar und konkret zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden oder ob - weitergehend - alle Aufwendungen des Gläubigers erfasst werden, die anlässlich der Zwangsvollstreckung entstanden sind oder kausal auf diese zurückzuführen sind (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460).

    § 788 Abs. 1 ZPO wird von dem Veranlassungsprinzip beherrscht (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO; MünchKommZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 1); die Vergleichskosten wurden vom Schuldner, der es zum Zwangsvollstreckungsverfahren hat kommen lassen, veranlasst.

    Er soll nicht darauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erheben zu müssen (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO).

  • OLG Zweibrücken, 02.03.1992 - 3 W 168/91
    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05
    Der Schuldner hat ihr zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408; OLG Köln, JurBüro 1979, 1642, 1643; Schuschke/ Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 11).
  • OLG Stuttgart, 17.01.1994 - 8 W 429/92

    Festsetzung der Kosten eines zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschlossenen

    Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05
    Für die Anwendbarkeit von § 788 Abs. 1 ZPO sprechen zudem prozessökonomische Erwägungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 367).
  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 54/06

    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs

    Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598).
  • BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).

    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

    Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).

    Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16).

  • LG Essen, 20.03.2020 - 17 S 12/19

    Zustellkosten, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    § 788 Abs. 1 ZPO wird vom Veranlasserprinzip beherrscht (BGH NJW 2006, 1598, 1599 Rn. 9).

    Die Vorschrift stellt dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung der ihm entstandenen Vollstreckungskosten zur Verfügung; er soll nicht darauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erheben zu müssen (BGH NJW 2006, 1598, 1599 Rn. 9).

    Entsprechend sind die Kosten einer Vollstreckungshandlung i.d.S. notwendig, wenn der Gläubiger ihre Entstehung zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme bei vernünftiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen (BGH NJW 2006, 1598, 1599 Rn. 11; NJW 2014, 2508 Rn. 8).

  • LG Münster, 03.09.2007 - 5 T 697/07

    Entstehung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG für eine im Rahmen eines

    Deshalb schließe sich das Gericht insoweit den in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen an, dass ohne weitere Sicherheitsleistungen oder Vollstreckungserleichterungen zugunsten des Gläubigers eine Einigungsgebühr bei einem Ratenzahlungsvergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entstehen könne (vgl. KG C, JurBüro 2006, 530; BGH NJW 2006, 1598; OLG I, JurBüro 2005, 588).
  • LG Landshut, 19.12.2019 - 32 T 3724/19

    Erfolgreiche Beschwerde: Festsetzung der Kosten der

    In diesem Zusammenhang ist auf die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, Seite 1598) zu verweisen, wonach die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilrecht immer als notwendig anzusehen ist, und zwar selbst in dem Fall, dass ein Großunternehmen die Zwangsvollstreckung betreibt.
  • LG Kassel, 06.12.2006 - 3 T 741/06

    Verteilung der Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen zwischen

    Hiergegen wendet sich die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fragliche Vergütung nach der maßgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 74/05 - NJW 2006, 1598) als Vergleichsgebühr angefallen sei, weil der Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs vom 28.10.2005 im Sinne von § 788 I ZPO unmittelbar der Zwangsvollstreckung gedient habe.

    Der Bundesgerichtshof hat am 24.01.2006 - IV ZB 74/05 - (NJW 2006, 1598) entschieden, dass die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind.

  • LG Gera, 17.09.2019 - 5 T 372/19

    Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert für die Einigungsgebühr bei einem

    Weiter ist nunmehr auch anerkannt, dass von den Kosten ebenfalls die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandene Vergleichsgebühr umfasst ist, BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 Rnr. 12 ff, zit. n. juris.
  • KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05

    Einigungsgebühr des Beratungshilfeanwalts für Ratenzahlungsvereinbarung bei

    In den Fällen, in denen von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung ein Vergleich oder eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG angenommen worden ist, hatte der Schuldner durch Abschluss des Vergleichs den Gläubiger einen Titel oder zusätzliche Sicherheiten verschafft (BGH a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 - Senat KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).
  • AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10

    Eine Teilzahlungsvereinbarung über die Zahlungsmodalitäten einer titulierten

    Die von dem Gläubiger angeführte Entscheidung des BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 steht dem nicht entgegen.

    In der vom Gläubiger zitierten Entscheidung des BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 wurden dagegen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (Rn. 1 der Entscheidung).

  • AG Bad Hersfeld, 21.02.2007 - 130 M 2708/06

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Ratenzahlungsvereinbarung ohne Einigung über die

    Sie verweist auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZB 74/05).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt die Kosten des Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nur dann als notwendige Kosten im Sinne des § 788 Absatz 1 ZPO an, wenn der Schuldner diese Kosten übernommen hat (BGH VII ZB 74/05).

  • LG Mainz, 21.06.2023 - 3 T 30/23

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • AG Nidda, 06.03.2007 - 80 M 664/07

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Ratenzahlungsvereinbarung ohne Einigung über die

  • LG Berlin, 16.10.2006 - 81 T 624/06

    Qualifikation von Rechtsanwaltsgebühren für einen Vergleich als notwendige Kosten

  • AG Hanau, 26.06.2008 - 81 M 2538/08

    Kostentragung bzgl. des geschlossenen Teilzahlungsvergleichs im

  • LG Wuppertal, 03.07.2006 - 6 T 347/06

    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleiches als

  • AG Dresden, 28.07.2006 - 545 M 5281/06
  • AG Köln, 21.08.2023 - 289 M 631/20
  • AG Dresden, 12.12.2006 - 545 M 5281/06

    Übernahme von Kosten einer im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen

  • AG Schwerin, 17.07.2008 - 11 C 167/07
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