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Rechtsprechung
   BFH, 26.01.2006 - III R 51/05   

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https://dejure.org/2006,328
BFH, 26.01.2006 - III R 51/05 (https://dejure.org/2006,328)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2006 - III R 51/05 (https://dejure.org/2006,328)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - III R 51/05 (https://dejure.org/2006,328)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 26, § 26b, § 32a Abs. 1, § 32a Abs. 5, § 33a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 26; ; EStG § 26b; ; EStG § 32a Abs. 1; ; EStG § 32a Abs. 5; ; EStG § 33a; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • sokolowski.org

    Keine Zusammenveranlagung für Partner einer Lebenspartnerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ? Kein Anspruch auf einkommensteuerliche Zusammenveranlagung ? Keine planwidrige Gesetzeslücke ? Keine Vorlage an BVerfG ? Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs; "Ehegatten" als Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts; Einkommensteuerliche Behandlung von ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Zusammenveranlagung bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Eingetragene Partnerschaften: Kein Splittingtarif zulässig

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Zusammenveranlagung für Partner einer Lebenspartnerschaft

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Zusammenveranlagung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ehegattensplitting für homosexuelle Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft - Gesetzgeber habe keine einkommenssteuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten gewollt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 26, EStG § 26 b, GG Art 3, GG Art 6, GG Art 100, LPartG § 1
    Bundesverfassungsgericht; Lebenspartner; Normenkontrolle; Splitting; Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 236
  • NJW 2006, 1837
  • NVwZ 2006, 1088 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 781
  • BB 2006, 929
  • DB 2006, 984
  • BStBl II 2006, 515
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Das BVerfG habe zwar offen lassen müssen, ob die nur beschränkte einkommensteuerrechtliche Abzugsmöglichkeit nach § 33a EStG für Unterhaltsaufwendungen bei Lebenspartnern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01 u.a., BVerfGE 105, 313).

    Dem LPartErG hat der Bundesrat nicht zugestimmt (vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 313).

    Das gilt nur für die Ehe als Institut, nicht dagegen für andere Lebensformen (z.B. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 313, und BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 2003 1 BvR 246/93 u.a., BVerfGE 108, 351, jeweils m.w.N.).

    Soweit ein Lebenspartner für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen hat, wird diese die steuerliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mindernde wirtschaftliche Belastung steuerlich dadurch berücksichtigt, dass er die Unterhaltsaufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe (im Streitjahr 2002 bis zu 7 188 EUR), die sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 313).

  • BVerfG, 01.06.1983 - 1 BvR 107/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung nichtehelicher

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Soweit der Gesetzgeber Ehe und Familie steuerlich besser gestellt hat als nichteheliche Lebensgemeinschaften, hat das BVerfG dies durch Art. 6 Abs. 1 GG für gerechtfertigt gehalten (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 1. Juni 1983 1 BvR 107/83, BStBl II 1984, 172; vom 15. November 1989 1 BvR 171/89, BStBl II 1990, 103, und vom 15. Mai 1990 2 BvR 592/90, BStBl II 1990, 764).

    Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1984, 172; BFH-Urteile vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610, und in BFH/NV 2004, 1103; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BFH/NV 2005, 2277, jeweils m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 3 K 200/02

    Kein Ehegattentarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    b) Nach zutreffender Entscheidung des FG fehlt es im Streitfall aber jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke durch den Gesetzgeber (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 18. August 2004 3 K 200/02, EFG 2005, 51); denn der Gesetzgeber hat bewusst von einer einkommensteuerlichen Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft abgesehen.

    Auch die FG halten übereinstimmend die Nichtanwendung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß (vgl. Urteile des FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568; des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 51; des FG Hamburg vom 8. Dezember 2004 II 510/03, EFG 2005, 705; des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606; des FG Berlin vom 21. Juni 2004 9 K 9214/03, Internationales Steuerrecht 2005, 540, und 9 K 9037/03, EFG 2005, 1202, jeweils m.w.N.; zur vergleichbaren Problemstellung der Steuerklasse für den eingetragenen Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer: Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. August 2005 3 K 55/04, EFG 2005, 1949).

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Unter einer "Ehe" ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103, m.w.N.; die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1143/04 wurde durch Beschluss vom 12. Januar 2006 nicht zur Entscheidung angenommen).

    Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1984, 172; BFH-Urteile vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610, und in BFH/NV 2004, 1103; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BFH/NV 2005, 2277, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    In § 5 Satz 2 LPartG wird für das Maß des geschuldeten Unterhalts auf §§ 1360a, 1360b BGB verwiesen, die den Unterhalt zwischen Verheirateten regeln und für Lebenspartner entsprechend gelten sollen (vgl. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 29. April 2004 6 AZR 101/03, Der Betrieb --DB-- 2004, 2757).

    c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BAG in DB 2004, 2757 entgegen, nach welcher der für Verheiratete geltende Ortszuschlag nach § 29 des Bundes-Angestelltentarifvertrages für die eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden ist.

  • FG Berlin, 21.06.2004 - 9 K 9214/03

    Kein Anspruch auf Zusammenveranlagung einer gleichgeschlechtlichen

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Auch die FG halten übereinstimmend die Nichtanwendung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß (vgl. Urteile des FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568; des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 51; des FG Hamburg vom 8. Dezember 2004 II 510/03, EFG 2005, 705; des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606; des FG Berlin vom 21. Juni 2004 9 K 9214/03, Internationales Steuerrecht 2005, 540, und 9 K 9037/03, EFG 2005, 1202, jeweils m.w.N.; zur vergleichbaren Problemstellung der Steuerklasse für den eingetragenen Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer: Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. August 2005 3 K 55/04, EFG 2005, 1949).
  • BVerfG, 25.04.1988 - 1 BvR 807/87
    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind daher unvermeidbare Ausgaben im privaten Bereich --wie zwingende Unterhaltsverpflichtungen-- einkommensteuerlich in realitätsgerechtem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Kammerbeschluss vom 25. April 1988 1 BvR 807/87, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1989, 71).
  • BFH, 25.04.2001 - II R 72/00

    Grunderwerbsteuer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1984, 172; BFH-Urteile vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610, und in BFH/NV 2004, 1103; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BFH/NV 2005, 2277, jeweils m.w.N.).
  • FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG /

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Auch die FG halten übereinstimmend die Nichtanwendung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß (vgl. Urteile des FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568; des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 51; des FG Hamburg vom 8. Dezember 2004 II 510/03, EFG 2005, 705; des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606; des FG Berlin vom 21. Juni 2004 9 K 9214/03, Internationales Steuerrecht 2005, 540, und 9 K 9037/03, EFG 2005, 1202, jeweils m.w.N.; zur vergleichbaren Problemstellung der Steuerklasse für den eingetragenen Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer: Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. August 2005 3 K 55/04, EFG 2005, 1949).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
    Eine unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt daher nicht gegen den insoweit nachrangigen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1984, 172; BFH-Urteile vom 25. April 2001 II R 72/00, BFHE 194, 462, BStBl II 2001, 610, und in BFH/NV 2004, 1103; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BFH/NV 2005, 2277, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 15.11.1989 - 1 BvR 171/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung von nichtehelichen

  • FG Berlin, 21.06.2004 - 9 K 9037/03

    Anspruch auf Zusammenveranlagung bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft;

  • BVerfG, 15.05.1990 - 2 BvR 592/90

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Ehegatten und Partner einer

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 510/03

    Einkommensteuerrecht: Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • FG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 K 292/03

    Steuerliche Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft;

  • FG Niedersachsen, 24.08.2005 - 3 K 55/04

    Erbschaftsteuerliche Gleichstellung von registrierter Lebenspartnerschaft und

  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 61/04

    Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

  • BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 1143/04
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04

    Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    a) Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Köln-Mitte vom 26. Mai 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 6. Januar 2004, das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 - III R 51/05 - verletzen die Beschwerdeführer zu I. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    In seinem das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Urteil vom 26. Januar 2006 - III R 51/05 - (BStBl II 2006, S. 515 ff. = BFHE 212, 236) führte der III. Senat des Bundesfinanzhofs aus:.

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraus (BGHZ 149, 165, 174; BGH NJW 2007, 992, 993 und 2008, 1446 Tz 14; BAG NJW 2003, 2473, 2474 f; BFH NJW 2006, 1837) .
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz voraus (BGHZ 149, 165, 174; BGH NJW 2007, 992, 993 und 2008, 1446 Tz 14; BAG NJW 2003, 2473, 2474 f; BFH NJW 2006, 1837) .
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Rechtsprechung
   BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,239
BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05 (https://dejure.org/2005,239)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2005 - 6 AZR 107/05 (https://dejure.org/2005,239)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 (https://dejure.org/2005,239)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegen Stilllegung eines Geschäftsbereichs ausgesprochene Kündigung; Sozial ungerechtfertigte Kündigung bei grob fehlerhafter Sozialauswahl; Ausschluss einer Kündigung auf Grund einer Standortsicherungsvereinbarung oder einer behaupteten Zusage des Geschäftsführers

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz

  • Judicialis

    InsO § 113 Abs. 1 aF; ; InsO § 125; ; ZPO § 557

  • rechtsportal.de

    InsO § 113 Abs. 1 (a.F.) § 125; ZPO § 557
    Kündigung; Insolvenzrecht - Sonderkündigungsrecht gem. § 113 InsO trotz Kündigungsausschlusses in Standortsicherungsvereinbarung mit Lohnverzicht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; grob fehlerhafte Sozialauswahl, § 125 InsO , bei Beschränkung der Auswahl ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Insolvenzkündigung trotz Kündigungsausschluss in Standortsicherungsvereinbarung mit Lohnverzicht ? Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz - grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenz: Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.11.2005)

    Tarifvertrag zur Standortsicherung schützt nicht vor Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 116, 213
  • NJW 2006, 1837 (Ls.)
  • ZIP 2006, 774
  • NZA 2006, 661
  • NZI 2007, 49
  • BB 2006, 1636
  • DB 2006, 844
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.

    (2) Ob an der Beschränkbarkeit des auswahlrelevanten Personenkreises auf unmittelbare Substituierbarkeit der Arbeitnehmer in verschiedenen Geschäftsbereichen für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 (- 8 AZR 391/03 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56) vereinbart wurde, lässt der Senat offen.

    Zwar gab es in dem Fall, der dem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 8 AZR 391/03 - aaO) zugrunde lag, keinen Interessenausgleich mit Namensliste, das Urteil könnte aber auf diesen Fall übertragbar sein.

    Indes wäre die sofortige uneingeschränkte Anwendung/Umsetzung des Urteils des Achten Senats vom 28. Oktober 2004 (- 8 AZR 391/03 - aaO) auch auf "Altfälle" mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Der beklagte Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA § 125 InsO Nr. 1 mwN).

    Dies gilt in gleicher Weise im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, der den § 1 Abs. 3 KSchG modifizierend ergänzt und bei der Nachprüfung der sozialen Auswahl den weiteren unbestimmten Rechtsbegriff der "groben Fehlerhaftigkeit" verwendet (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN).

    Die zu § 1 Abs. 5 KSchG aF vom Bundesarbeitsgericht noch ausdrücklich offen gelassene Frage (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363) ist nach zutreffender Ansicht bei § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dahingehend zu beantworten, dass hiermit die gesamte Sozialauswahl in jeder Hinsicht, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen erfasst wird (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN; LAG Köln 2. Mai 2005 - 2 Sa 1511/04 - LAGE InsO § 125 Nr. 7).

    bbb) Grob fehlerhaft iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN) bzw. tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen worden sind (ErfK/Ascheid 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 514).

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Insoweit besteht eine abgestufte Darlegungslast (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu § 1 Abs. 5 KSchG aF).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - aaO).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 693/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Zu dem auswahlrelevanten Personenkreis gehören daher grundsätzlich alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebes (BAG 21. Juni 1995 - 2 AZR 693/94 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 16 = EzA KSchG § 23 Nr. 14).
  • LAG Köln, 02.05.2005 - 2 Sa 1511/04

    Sozialauswahl, Insolvenz, Namensliste

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Die zu § 1 Abs. 5 KSchG aF vom Bundesarbeitsgericht noch ausdrücklich offen gelassene Frage (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363) ist nach zutreffender Ansicht bei § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dahingehend zu beantworten, dass hiermit die gesamte Sozialauswahl in jeder Hinsicht, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen erfasst wird (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN; LAG Köln 2. Mai 2005 - 2 Sa 1511/04 - LAGE InsO § 125 Nr. 7).
  • BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

    Tarifliche Kündigungsfrist in Konkurs oder Insolvenz

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04

    Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hamm, 27.10.2004 - 2 Sa 2186/03

    Wirksame Kündigung durch Insolvenzverwalter bei Betriebsstilllegung trotz

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Oktober 2004 - 2 Sa 2186/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern"

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
    § 125 InsO knüpft ebenso wie § 1 Abs. 5 KSchG aF an eine konkrete Namensliste an, auch erstreckt sich die - korrespondierende - Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 56 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 48).
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

    Das Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - Rn. 17, BAGE 116, 213) .
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

    Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch einzelvertragliche, tarifvertragliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Der beklagte Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1; Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst, sondern auf die Sozialauswahl in jeder Hinsicht, also insbesondere auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1 mwN; Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 50 = EzA InsO § 125 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Grob fehlerhaft iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich, insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 28. August 2003 - 2 AZR 368/02 - AP InsO § 125 Nr. 1 = EzA InsO § 125 Nr. 1; Senat 21. Juli 2005 - 6 AZR 592/04 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 50 = EzA InsO § 125 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Bewertung ist allerdings auch dann grob fehlerhaft, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist oder bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind (vgl. Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - aaO).

    Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10 zu § 1 Abs. 5 KSchG aF; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - AP InsO § 113 Nr. 19 = EzA InsO § 125 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - aaO).

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Im Insolvenzverfahren kann bei Vorliegen eines Interessenausgleichs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO die Sozialauswahl grob fehlerhaft sein, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist und bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb bbb der Gründe, BAGE 116, 213) .

    d) Ob eine Beschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises auf sofort austauschbare Arbeitnehmer ("unmittelbare Substituierbarkeit") in verschiedenen Geschäftsbereichen in einem Interessenausgleich mit Namensliste grob fehlerhaft ist, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb ccc (2) der Gründe, BAGE 116, 213) .

    a) Diese besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer in eine Namensliste aufgenommen worden ist (BAG 17. November 2005 - 6 AZR 107/05 - zu 2 c bb aaa der Gründe, BAGE 116, 213) .

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 17. November 2005 -  6 AZR 107/05  - aaO; Pakirnus DB 2006, 2742; Klocke DZWIR 2013, 358; Janzen AuR 2013, 203) .

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Rechtsprechung
   BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,667
BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04 (https://dejure.org/2005,667)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2005 - 6 AZR 526/04 (https://dejure.org/2005,667)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 (https://dejure.org/2005,667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Sonderkündigungsrechtes des Insolvenzverwalters vor einer betrieblich vereinbarten Beschäftigungsgarantie; Pflicht zu einer ...

  • Judicialis

    InsO § 113; ; InsO § 125; ; UmwG § 323 Abs. 1; ; KSchG § 1; ; BetrVG § 102

  • rechtsportal.de

    Kündigung; Umstrukturierung; Insolvenzrecht - Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstillegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Kündigungsrechts gem. § 113 InsO vor vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Kündigung in der Insolvenz in einem abgespaltenen Unternehmen ? Vorrang des Kündigungsrechts gem. § 113 InsO vor vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung ? Kein Bestandschutz aus § 323 Abs. 1 UmwG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens und Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens und Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesarbeitsgericht zur Kündigung durch einen Insolvenzverwalter - Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens und Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 116, 19
  • NJW 2006, 1837 (Ls.)
  • ZIP 2006, 631
  • MDR 2006, 936
  • NZA 2006, 658
  • BB 2006, 1278
  • DB 2006, 788
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 954/94

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Eine Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern des Betriebs des abgespalteten Unternehmens und des Ursprungsbetriebs findet daher nur dann statt, wenn die Unternehmen nach der Spaltung weiterhin einen gemeinsamen Betrieb führen (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 954/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG § 1 Nr. 48).

    b) Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 954/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG § 1 Nr. 48; APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 665; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 609; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner KSchR 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 436; KPK-Schiefer/Meisel 3. Aufl. § 1 Rn. 1066 f.; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1 Rn. 347; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 436; aA Annuß/Hohenstatt NZA 2004, 420, die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl auch im Gemeinschaftsbetrieb ablehnen).

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 214/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Damit fehlt es für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE 109, 40; 24. Februar 2005 - 2 AZR 214/04 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 59, zu B II 2 c der Gründe).

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. Februar 2005 (- 2 AZR 214/04 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 59) zugrunde liegenden.

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01

    Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG stellt auch - im Gegensatz zum Ausspruch einer Kündigung - keine Verfügung iSv. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar, denn hierdurch wird noch nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis eingewirkt, indem Forderungsrechte und Verbindlichkeiten aufgehoben werden (vgl. für den Ausspruch der Kündigung: BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 532/01 - BAGE 103, 123, zu B II 1 b bb der Gründe).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Damit fehlt es für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE 109, 40; 24. Februar 2005 - 2 AZR 214/04 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 59, zu B II 2 c der Gründe).
  • LAG München, 21.09.2004 - 11 Sa 26/04

    Soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. September 2004 - 11 Sa 26/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 147/01

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerisches Stillegungskonzept - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Der Schutzzweck des § 1 Abs. 3 KSchG geht dahin, sozial schutzbedürftigen Arbeitnehmern den Arbeitsplatz längerfristig zu erhalten, nicht jedoch solchen Arbeitnehmern längere Kündigungsfristen einzuräumen (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 116, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden (19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - AP InsO § 113 Nr. 5 = EzA InsO § 113 Nr. 10, zu II 2 der Gründe), dass auch eine tarifvertragliche Unkündbarkeit als "vereinbart" im Sinne dieser Norm anzusehen ist.
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier keine sog. etappenweise Betriebsstilllegung vor, da diese nicht in mehreren Abschnitten (vgl. dazu: BAG 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP KO § 22 Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 18), sondern auf Grund eines einheitlichen Kündigungsentschlusses erfolgte.
  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 139/03

    Betriebsbedingte Kündigung in Konzernbetrieb - Kündigung; Konzern;

    Auszug aus BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
    Der Inhaber des stillzulegenden Betriebs ist damit nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer, denen wegen der Stilllegung betriebsbedingt zu kündigen ist, in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmens rechtlich durchzusetzen (vgl. BAG 18. September 2003 - 2 AZR 139/03 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 12).
  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

    Dem widersprechen (tarifvertragliche) Unkündbarkeitsklauseln (BAG 20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - Rn. 19; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 116, 19; 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 92, 41) .
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Zu diesen Vorschriften gehört auch § 113 Satz 2 InsO, durch den der Gesetzgeber einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse auf der anderen Seite gefunden hat (BT-Drs. 12/7302 S. 169; vgl. BAG 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 116, 19; 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41) .
  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

    Eine solche Verlängerung ist aber nicht Zweck der Sozialauswahl (BAG 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 116, 19; 7. März 2002 - 2 AZR 147/01 - zu B II 3 a der Gründe; LKB/Krause 16. Aufl. § 1 Rn. 862) .
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

    Dem widersprechen (tarifvertragliche) Unkündbarkeitsklauseln (vgl. BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 -AP InsO § 113 Nr. 5 = EzA InsO § 113 Nr. 10; Senat 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - AP UmwG § 323 Nr. 1 = EzA InsO § 113 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Diese Frist geht als gesetzliche Spezialregelung allen längeren Kündigungsfristen vor (vgl. BAG 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 116, 19; Gottwald/Heinze/Bertram aaO Rn. 67).
  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

    Das Entstehen von Masseschulden soll begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung entstünden, wodurch diese wiederum in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (ausführlich, auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm: BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - BAGE 92, 41; vgl. auch Senat 16. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - AP ATG § 3 Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 137, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. September 2005 - 6 AZR 526/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - 14 Sa 106/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

    Indes führt diese Überlegung vorliegend deshalb nicht zur Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung, weil der Beklagte Ziff. 1 sämtlichen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit der Einstellung der verbliebenen Sortierarbeiten gekündigt hatte, wodurch ein Ausscheiden aus einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb erfolgt wäre (vgl. hierzu im Einzelnen BAG, Urteil vom 22.09.2005 - 6 AZR 526/04, m. w. N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.04.2006 - 14 Sa 110/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang

    Indes führt diese Überlegung vorliegend deshalb nicht zur Sozialwidrigkeit der streitgegenständlichen Kündigung, weil der Beklagte Ziff. 1 sämtlichen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin im Zusammenhang mit der Einstellung der verbliebenen Sortierarbeiten gekündigt hatte, wodurch ein Ausscheiden aus einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb erfolgt wäre (vgl. hierzu im Einzelnen BAG, Urteil vom 22.09.2005 - 6 AZR 526/04, m. w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 24.04.2013 - 4 SaGa 6/13

    Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht - Entscheidung im

    Denn mit der hier glaubhaft gemachten Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes entfällt die Möglichkeit des weiteren Einsatzes bei dem anderen Arbeitgeber (so BAG 22.09.2005 - 6 AZR 526/04, NZA 2006, 658 zur Frage der Sozialauswahl).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 569/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

    Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 6 AZR 526/04 - (führend) und - 6 AZR 527, 533, 534, 547/04 -.
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 533/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 527/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 534/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 547/04

    Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens

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Rechtsprechung
   BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2190
BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05 (https://dejure.org/2005,2190)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2005 - 6 AZR 118/05 (https://dejure.org/2005,2190)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2005 - 6 AZR 118/05 (https://dejure.org/2005,2190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz - Sozialauswahl

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter; Maßgebliche Bedeutung des Entfallens des Beschäftigungsbedarfs bei einer Gruppe von vergleichbaren Arbeitnehmern; Rüge der fehlerhaften Sozialauswahl wegen grober Fehlerhaftigkeit; Interessenausgleich ...

  • Judicialis

    InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 aF; ; InsO § 125; ; KSchG § 1; ; KSchG § 15

  • rechtsportal.de

    Kündigung; Insolvenzrecht - ordentliche betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz nach Interessenausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl und Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ? Keine Einschränkung in der Insolvenz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1837 (Ls.)
  • ZIP 2006, 918
  • NZA 2006, 370
  • DB 2006, 846
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 241/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05
    Gesetzliche Kündigungsverbote gehen dem allgemeinen Kündigungsschutz als spezialgesetzliche Regelungen vor (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - NZA 2005, 1307, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 4 der Gründe mwN).

    Sie können nach § 15 Abs. 1 KSchG nur fristlos mit Zustimmung des jeweiligen Betriebsrats als Gremium gekündigt werden (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - aaO, zu B I 5 der Gründe, betreffend § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05
    Hinsichtlich der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats für den Fall, dass alle vergleichbaren Arbeitsplätze besetzt sind, versuchen, einen Arbeitsplatz durch Umsetzung, notfalls durch Kündigung für den durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer freizumachen (BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, zu B I 3 a der Gründe).
  • LAG Hamm, 23.09.2004 - 4 Sa 1600/03

    Keine Einbeziehung von Betriebsratmitgliedern in die soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. September 2004 - 4 Sa 1600/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 443/82

    Betriebsabteilung

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05
    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebs oder eines Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 121 unter Hinweis auf BAG 20. Januar 1984 - 7 AZR 443/82 - BAGE 45, 26).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05
    Der Zweite Senat hat offen gelassen, ob hierbei die sozialen Belange des betreffenden Arbeitnehmers und die betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung gegen die Interessen der Belegschaft und des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung gegeneinander abzuwägen sind (18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78).
  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 81/04

    Massenänderungskündigung

    Auszug aus BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 118/05
    § 125 InsO stellt lediglich gegenüber § 1 KSchG eine "lex specialis" dar, nicht gegenüber § 15 KSchG (KR-Weigand 7. Aufl. § 125 InsO Rn. 2; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 125 InsO Rn. 1; BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56 = EzA KschG § 15 nF Nr. 57, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, betreffend Massenänderungskündigung).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    Im Hinblick auf die "Fremdvergabe" bisher durch die Außendienstpartner verrichteter Aufgaben bedarf es aber einer sorgfältigen Prüfung, ob von einer Stilllegung oder nur von einer Verkleinerung dieses Bereichs auszugehen ist (zur Abgrenzung vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 118/05 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 64).
  • BAG, 17.08.2023 - 6 AZR 56/23

    Vermutungswirkung - § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

    Beruft sich der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Kündigung auf das Eingreifen der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, hat er deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 118/05 - Rn. 13; vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 26, BAGE 154, 303) .
  • LAG Düsseldorf, 18.04.2007 - 12 Sa 132/07

    "Nur gucken, nicht anfassen" reicht bei Kündigung nicht

    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebs oder eines Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 17.11.2005, 6 AZR 118/05, NZA 2006, 370, Urteil vom 22.09.2005, 2 AZR 544/04, NZA 2006, 558, Urteil vom 21.06.1995, 2 AZR 693/94, EzA Nr. 14 zu § 23 KSchG).
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