Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.04.2006

Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05   

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https://dejure.org/2006,559
BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05 (https://dejure.org/2006,559)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2006 - VIII ZR 163/05 (https://dejure.org/2006,559)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2006 - VIII ZR 163/05 (https://dejure.org/2006,559)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307
    AGB-Klauselkontrolle: Zur Unwirksamkeit führender Summierungseffekt auch zwischen individuell ausgehandelter und formularmäßiger Klausel möglich

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Summierungseffekt aus Formular- und Individualklausel - laufende Dekorationund Arbeiten am Mietende

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses; Unwirksamkeit von Formularklauseln auf Grund des so genannten Summierungseffektes; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auf Grund ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Summierungseffekt und Individualvereinbarung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel durch Summierungseffekt; Kombination von Formular- und Individualklausel; Tapetenentfernung; Endrenovierung

  • Judicialis

    BGB § 307 A; ; BGB § 307 Bb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307
    Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln; Sogenannter Summierungseffekt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Klausel: Unwirksamkeit durch sog. Summierungseffekt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unbedenkliche Klauseln in Kombination unwirksam ? Summierungseffekt auch bei Zusammentreffen mit Individualklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Renaissance der Individualvereinbarung zu Schönheitsreparaturen?

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 307 BGB
    "Summierungseffekt" auch bei Zusammentreffen einer Formularklausel mit einer individualvertraglichen Klausel; Mietrecht

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unwirksamkeit wegen Summierungseffekts

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Keine Heilung von unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Zusammentreffen unwirksamer Formularklauseln

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Keine neue Renovierungspflicht durch Abnahmeprotokoll

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einzelne unbedenkliche Schönheitsreparaturklauseln können in der Summe unwirksam sein - "Summierungseffekt" macht Schönheitsreparaturklauseln insgesamt nichtig

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzleibeier.eu (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schönheitsreparaturen Teil 14: Übergabeprotokoll

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    AGB-Klausel: Unwirksamkeit durch sog. Summierungseffekt (IMR 2006, 40)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2116
  • ZIP 2006, 2046 (Ls.)
  • MDR 2006, 1094
  • NZM 2006, 623
  • ZMR 2006, 913
  • BB 2006, 1358
  • DB 2006, 1612
  • JR 2007, 368
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
    Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = Grundeigentum 2003, 944 = ZMR 2003, 653 unter II 2) liegt ein derartiger Summierungseffekt vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen.

    Das gilt auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft; denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen (Beschluss vom 2. Dezember 1992 aaO unter II 2 m.w.Nachw.; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., S. 55 Rdnr. 83).

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
    Wie der Senat in seiner nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 13. Juli 2005 (VIII ZR 351/04, WuM 2005, 716 = NJW 2005, 3416 = BGHReport 2006, 18) für eine mit der vorliegenden Klausel identische formularmäßige Bestimmung klargestellt hat, enthält diese keinen starren Fristenplan; vielmehr lässt sie - für den verständigen Mieter erkennbar - durch die den Fristen vorangestellten Worte "in der Regel" genügend Raum für die Beurteilung im Einzelfall, um eine Anpassung der tatsächlichen Renovierungsintervalle an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen.
  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 130/02

    Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
    Auch die Annahme einer Bestätigung i.S.d. § 141 BGB scheidet aus; denn eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 = WM 1999, 2513 unter III 2 b aa, und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, WM 2003, 676 = NJW-RR 2003, 769 unter II 3 b aa).
  • BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine von mehreren alternativ

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
    Fehlt es hieran, dann ist die Beschränkung unwirksam, die Revision also unbeschränkt zulässig (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399 = NJW-RR 2003, 1192 = WM 2003, 2139 unter II vor 1 m.w.Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 10, 11 und 16).
  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = Grundeigentum 2003, 944 = ZMR 2003, 653 unter II 2) liegt ein derartiger Summierungseffekt vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen.
  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05
    Auch die Annahme einer Bestätigung i.S.d. § 141 BGB scheidet aus; denn eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 = WM 1999, 2513 unter III 2 b aa, und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 130/02, WM 2003, 676 = NJW-RR 2003, 769 unter II 3 b aa).
  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Damit ist die geschuldete Leistung vorliegend - ungeachtet der Frage, welchen Spezifizierungsanforderungen die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich genügen muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226 unter 1) - eindeutig bezeichnet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Rn. 21).
  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08

    Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung

    Treffen starre und deshalb unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung durch den Mieter mit einer später bei Einzug individuell vereinbarten Übernahme der Endrenovierungspflicht durch den Mieter zusammen, unterliegt die Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit der Formularklausel erfasst (Fortführung Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116).

    Jedenfalls als Gegenstand einer isolierten Individualvereinbarung bestehen gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn danach die Endrenovierungspflicht unabhängig vom aktuellen Erhaltungszustand der Wohnung eingreifen soll (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116, Tz. 17, 20).

    Von der Feststellung eines derartigen Effekts wird deshalb auch nur die Formularklausel betroffen, während die Individualvereinbarung, die den in den §§ 305 ff. BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgestellten Regeln nicht unterliegt, grundsätzlich wirksam bleibt (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, aaO; Beyer, NJW 2008, 2065, 2069).

    Der Senat hat es zwar für denkbar gehalten, dass in einem derartigen Fall die beiden Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB darstellen, das bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, aaO, Tz. 20).

  • BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

    Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle

    Im Rahmen der Interessenabwägung ist "der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen" (BGH 5. April 2006 - VIII ZR 163/05 - Rn. 16; 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92 -; Staudinger/Wendland aaO) .
  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 84/06

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - AGB-Kontrolle

    Es ist zwar anerkannt, dass summierende Effekte innerhalb desselben Regelungskomplexes zu berücksichtigen sind und deshalb eine an sich wirksame AGBKlausel unangemessen werden kann (vgl. BGH 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998, 2600, 2602; BGH 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006; BGH 5. April 2006 - VIII ZR 163/05 - NJW 2006, 2116, 2117; BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8, 22; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), doch besteht bei unterstellter Unwirksamkeit der die Urlaubserteilung regelnden Klausel keine die Klägerin unzumutbar belastende Situation.
  • BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19

    Vergütungsansprüche - Scheingeschäft

    Doch setzt die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts den Willen und das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (vgl. BGH 5. April 2006 - VIII ZR 163/05 - Rn. 19; MüKoBGB/Busche 8. Aufl. BGB § 141 Rn. 14) .
  • BGH, 26.04.2022 - VIII ZR 364/20

    Schadensersatzanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses:

    Der Gläubiger muss dabei in seinem mit Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnen (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 unter III 4; siehe auch Senatsurteil vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 47).
  • BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Bestimmung einer

    Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992, aaO; BGH, Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Rn. 16 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11

    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).
  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 2/04

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung; Verjährung

    Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 20.01.2015 - 10 U 102/14

    Einstweilige Verfügung: Vorläufiger Rechtsschutz des Sicherungsgebers gegen die

    (2) Der Umstand, dass eine nach Vertragsschluss erfolgte Individualvereinbarung, die auf Grundlage einer allgemeinen Geschäftsbedingung erfolgt ist, dann nicht als Individualvereinbarung zu behandeln ist, wenn der Verwender bei Abschluss der Individualvereinbarung dem Vertragspartner keinen Gestaltungsspielraum eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der AGB-Klausel bei Abschluss der nachträglichen Individualvereinbarung nicht zur Disposition gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 162/12, BauR 2013, 946 - 952, juris Rn. 30; BGH, Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 - 2118, juris Rz. 19), trifft auf die Vereinbarung vom 5. Juli 2012 nicht zu.

    Im Übrigen wird ein Summierungseffekt als erheblich angesehen, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln oder eine Klausel zusammen mit einer individualvertraglichen Abrede in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 163/05 - NJW 2006, 2116 juris Rz. 16; BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324, juris Rz. 29).

  • BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 335/21

    Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle

  • AG Mannheim, 20.05.2011 - 10 C 14/11

    Mietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Verbindung mit einer

  • LG Berlin, 28.05.2013 - 63 S 347/12

    Schönheitsreparaturen: Was darf Vermieter nicht abwälzen?

  • LG Hamburg, 08.11.2007 - 307 S 164/06

    Wohnraummiete: Nichtigkeit einer Formularklausel über Schönheitsreparaturen und

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.07.2008 - 14 O 4377/08
  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 115/06

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses, AGB-Kontrolle

  • LG Paderborn, 13.12.2017 - 1 S 10/17

    Nachweis eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 199/12

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Schäden nicht ersatzfähig!

  • OLG Köln, 10.05.2012 - 24 U 118/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft im

  • KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06

    Hausverwaltervertrag: Verwendung von Mietvertragsformularen mit unwirksamen

  • LG Dresden, 01.08.2019 - 4 S 211/19

    Individualvereinbarungswirksamkeit von starren Schönheitsreparaturklauseln

  • LG Hamburg, 16.02.2022 - 317 S 26/21

    Rückzahlung des Entgelts aus einem Partnervermittlungsvertrag

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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05   

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https://dejure.org/2006,508
BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05 (https://dejure.org/2006,508)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05 (https://dejure.org/2006,508)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2006 - VIII ZR 109/05 (https://dejure.org/2006,508)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 538, 307
    Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung aller von ihm angebrachten Tapeten ist unwirksam

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unwirksame Tapetenentfernungsklausel bei Mietende

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses; Bestehen einer Verpflichtung zur Entfernung selbst angebrachter oder vom Vormieter übernommener Tapeten; Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung; Unwirksamkeit wegen unangemessener ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Tapetenentfernung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tapetenentfernung bei Auszug aus Mietwohnung - Mietvertragsklausel unwirksam

  • grundeigentum-verlag.de

    Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Endrenovierungsklausel mit Klausel zur Tapetenbeseitigung bei Mietende

  • Judicialis

    BGB § 307 Bb; ; BGB § 538

  • rechtsportal.de

    BGB § 538 § 307
    Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Sog. Tapeten-Klausel ist unwirksam!

  • Der Betrieb

    Formularmäßige Pflicht des Mieters zur Beseitigung der Tapete unwirksam

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Tapetenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Alle Tapeten bei Auszug beseitigen?

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 307, 538 BGB
    Zur Unwirksamkeit der Tapetenklausel; Mietrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Tapeten sind beim Auszug zu beseitigen" - Unwirksame Schönheitsreparaturen-Klauseln im Mietvertrag

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Ausnahmen von der Rückbaupflicht des Mieters

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Tapeten müssen nicht entfernt werden

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Formularklausel

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Tapetenentfernung Formularklausel

  • sokolowski.org (Leitsatz)

    Verpflichtung zum Entfernen der Tapete kann dem Wohnraummieter nicht formularmäßig aufgebürdet werden

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Zur Frage des Schadenersatzes eines Vermieters wegen nicht entfernter Tapeten, die der ausgezogene Mieter bereits vom Vormieter übernommen hat

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Verpflichtung zum Entfernen der Tapete kann dem Wohnraummieter nicht formularmäßig aufgebürdet werden

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Tapeten abreißen regelmäßig keine Pflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Nürnberger Tapetenklausel unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH kippt so genannte "Tapetenklauseln" in Formularmietverträgen - Mieter wird unangemessen benachteiligt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.5.2006)

    "Tapetenklauseln" gekippt // Mieter müssen Tapeten bei Auszug nicht entfernen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 2.6.2006)

    Keine formularmäßige Pflicht zur Tapetenbeseitigung bei Auszug

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Tapetenklausel unwirksam! (IMR 2006, 6)

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2116 (Ls.)
  • MDR 2006, 1217 (Ls.)
  • NZM 2006, 622 (Ls.)
  • ZMR 2006, 599
  • DB 2006, 1428
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 a).

    Die Klausel ist auch nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt; denn ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, ist nicht schutzwürdig (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO).

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; Urteil vom 5. April 2006, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Regelung - wonach der Mieter verpflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses "entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden" Schönheitsreparaturen auszuführen - die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der verbindlichen, nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf beziehungsweise sechs Jahren auch dann eine Renovierung schulden soll, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2, zu einem vergleichbaren Fristenplan).

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; Urteil vom 5. April 2006, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st.Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    So liegt es hier, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags den Klägerinnen die Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, zu denen auch Tapezierarbeiten gehören (vgl. BGHZ 92, 363, 368).

  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, unter III 2).

    Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil - hier die Rückgabeklausel - allenfalls dann Bestand haben könnte, wenn der andere Teil - die Schönheitsreparaturklausel - unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003, aaO).

  • LG Saarbrücken, 21.07.2000 - 13B S 65/00

    AGB-Klausel im Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Die Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - der auf das am 31. März 2003 beendete Mietverhältnis anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) - unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. auch LG Saarbrücken, NZM 2000, 1179; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 54; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1 B Rdnr. 84).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, unter III 2).
  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 231/84

    Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Zwar ist der Mieter bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt - von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB) - in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand; er hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 96, 141, 144 f., zu § 556 BGB a.F.; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 546 Rdnr. 45 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 187/96

    Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Als Verwenderin der Formularklausel kann sich die Beklagte nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, NJW-RR 1998, 594 = WM 1998, 767, unter III 2 b; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 314, unter III).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 249/01

    Interessengerechte Auslegung von Verträgen

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Als Verwenderin der Formularklausel kann sich die Beklagte nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, NJW-RR 1998, 594 = WM 1998, 767, unter III 2 b; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 314, unter III).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06

    Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten

    a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 = NZM 1998, 710, unter III 2 a; Urteil vom 14. Mai 2003, aaO; Urteil vom 25. Juni 2003, aaO; Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NZM 2004, 497 = NJW 2004, 2087, unter III b; Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310, unter II 1 a, und VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115, unter II 1 a; ebenso schon OLG Hamm NJW 1981, 1049, und OLG Frankfurt WuM 1981, 272), benachteiligt eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, diesen unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  • LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Formularvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Abstand seit der letzten turnusgemäßen Renovierung zu einer erneuten Renovierung bei Mietende verpflichten, benachteiligen den Mieter deshalb unangemessen, weil sie den Mieter ihrem Wortlaut nach auch für den Fall zu einer Renovierung verpflichten, in dem es in Anbetracht des Erhaltungszustandes einer Renovierung noch gar nicht bedarf (BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 13, zit. nach juris).

    So formulierte Endrenovierungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt, da ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig ist (BGH Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03,Rn. 20; BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 14, beide zitiert nach juris).

    Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Klausel bereits wegen ihrer behaupteten Entsprechung zu einer Endrenovierungsklausel unwirksam wäre, wie im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in der sog. Tapetenentscheidung (BGH Urt. v. . 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310) offengelassen hat, ob eine Klausel unwirksam ist, die den Mieter verpflichtet, bei Mietende Wandbekleidungen zu entfernen, mit denen er eine lediglich verputzte Wand versehen hatte.

  • KG, 28.08.2008 - 8 U 99/08

    Modernisierungsmaßnahmen: Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung

    Denn die damalige Vermieterin hätte sich als Verwenderin auf die Unwirksamkeit nicht berufen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 109/05, in GE 2006, 841 f.; Urteil vom 13.10.2004, I ZR 249/01, in NJW-RR 2005, 34 ff.).
  • AG Saarbrücken, 24.07.2007 - 37 C 132/07
    Im übrigen wäre eine solche allgemein gehaltene Renovierungsverpflichtung, jedenfalls soweit sie eine allgemeine Verpflichtung zur Beseitigung angebrachter Tapeten bei Ende des Mietverhältnisses begründen würde, ebenso wie die vorformulierte Klausel im "Wohnungsübergabe - Protokoll" wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ( BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 109/05 , ZMR 2006, 599 ff.).
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