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   OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06   

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OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06 (https://dejure.org/2006,1032)
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2006 - 29 U 2294/06 (https://dejure.org/2006,1032)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 29 U 2294/06 (https://dejure.org/2006,1032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "Prepaid-Handyguthaben"

    Zur Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Prepaid-Mobilfunkleistungen enthaltenen Klauseln. §§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 3, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 b) BGB

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame AGB, Prepaid-Vertrag, LOOP/O2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen; Wirksamkeit einer Regelung über einen Guthabensverfall nach 365 Tagen; Begriff der Leistungsbeschreibung; Eingriff in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 194 ff., 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5b BGB

  • czarnetzki.eu PDF

    Verfallklauseln in Prepaid-Verträgen von Mobilfunkanbietern

  • Judicialis

    BGB § 307; ; BGB § 308; ; BGB § 309

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters im Zusammenhang mit einem Prepaid-Produkt - Transparenzgebot; unangemessenen Benachteiligung des Kunden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen - AGb Klauseln zum Verfall des prepaid-Guthabens nach einem Jahr und bei Kündigung des Vertrags

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unverfallbare Prepaid-Guthaben

  • heise.de (Pressebericht, 24.06.2006)

    Weiterer Streit um Prepaid-Guthaben angekündigt

  • heise.de (Pressebericht, 22.06.2006)

    OLG München untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys [Update]

  • heise.de (Pressemeldung, 02.09.2006)

    O2 sperrt weiterhin Prepaid-Karten mit abgelaufenem Guthaben

  • heise.de (Pressebericht)

    Verfallsdatum von Prepaid-Guthaben

  • heise.de (Pressebericht, 02.09.2006)

    O2 sperrt weiterhin Prepaid-Karten mit abgelaufenem Guthaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unverfallbare Prepaid-Guthaben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

  • beck.de (Leitsatz)

    Kein Verfall von Prepaid-Guthaben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Prepaid - Kein Verfall von Handyguthaben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfall von Prepaid-Guthaben unzulässig - OLG München weist Berufung des Mobilfunkbetreibers O2 zurück

  • 123recht.net (Kurzinformation, 4.7.2006)

    Verfall von Prepaid-Guthaben war einmal // Verbraucherzentrale: Ein Sieg für den Verbraucherschutz

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame AGB, Prepaid-Vertrag, LOOP/O2

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auszahlung von Prepaid-Guthaben an Mobilfunkkunden noch immer nicht störungsfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2416
  • MDR 2006, 1391
  • MMR 2006, 614
  • K&R 2006, 351
  • afp 2006, 438
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00

    Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

    Auszug aus OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06
    In dem von der Klägerin immer wieder zitierten BGH-Urteil vom 12.06.2001 (BGHZ 148, 74 = MMR 2001, 806) sei aufgrund der Besonderheiten des Falles eine Gültigkeitsbefristung auf Telefonkarten als unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip angesehen worden.

    Es obliegt daher grundsätzlich der Beklagten als Mobilfunkanbieter, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihr angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807 - Befristung von Telefonkarten).

    Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807 f.).

    Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808).

    Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807; Köhler aaO S 221 m. w. N.).

    aa) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808).

    Eine weitere Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts liegt darin, dass die streitige Klausel a) in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808) eingreift, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann (vgl. Köhler aaO S. 223 f.).

    bb) Es kann hier dahinstehen, ob formularmäßige Verfallsklauseln prinzipiell eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips enthalten und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808 zu Berechtigungskarten und Gutscheinen sowie BGH NJW 1991, 1745 zu einer Ausschlussfrist in den Teilnahmebedingungen für die Pferdewette "RennQuintett"; ferner Köhler aaO S. 223).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache insbesondere im Hinblick auf das richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 (BGHZ 148, 74 = MMR 2001, 806), das eine den hier streitgegenständlichen Verfallsklauseln ähnliche Klausel zum Gegenstand hat, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

  • OLG Köln, 01.12.2000 - 6 U 63/00

    Überprüfung einer Klausel zum Verfallen im Zeitpunkt der Beendigung des

    Auszug aus OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06
    In diesen engen Bereich fällt die streitige Klausel a) nicht; auch ohne Verfall des Guthabens könnte der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien bestimmt werden (vgl. OLG Köln, NJOZ 2001, 1611, 1613; Köhler aaO S. 221).

    Der Sache nach bedeutet die Klausel a) die Statuierung einer Mindestumsatzverpflichtung, die allerdings gerade nicht als solche ausgewiesen, sondern verschleiert wird, was dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) insbesondere im Hinblick darauf zuwiderläuft, dass das betreffende Mobilfunkangebot als "Prepaid"-Angebot (vgl. Anlage K 2) ohne Grundgebühr und ohne festgelegten Mindestumsatz beschrieben wird (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 01.12.2000 - 6 U 63/00 = NJOZ 2001, 1611, 1613 ff.; Köhler aaO S. 224).

    Zu Recht ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel b) ("Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt, oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt.") gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln NJOZ 2001, 1611, 1613 f. bezüglich der Klausel "Im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Guthabenkonto bestehende Guthaben verfallen, es sei denn, die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch T-Mobil aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen, durch den Kunden aufgrund eines von T-Mobil zu vertretenden Umstandes oder durch den Kunden gem. Ziff. 13.2 dieser Bedingungen.").

  • LG München I, 26.01.2006 - 12 O 16098/05

    Kein Verfall von Prepaid-Guthaben

    Auszug aus OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06
    Auf dieses Urteil, das in CR 2006, 332 veröffentlicht ist, und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

    unter Abänderung des am 26.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 12 O 16098/05, die Klage abzuweisen.

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06
    Soweit die Beklagte geltend macht, eine Kündigung erfolge in der Praxis nur in Ausnahmefällen, hat dieser Gesichtspunkt bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im vorliegenden Verbandsprozess außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH NJW 1994, 2693, 2694).
  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06
    Der Umstand, dass derartige Verfallsklauseln bei Prepaid-Mobilfunkverträgen, wie die Beklagte geltend macht, branchenüblich seien, ändert an der Unangemessenheit der Klausel a) nichts (vgl. BGHZ 106, 259, 267).
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 94/89

    Formularmäßiger Ausschlußfrist in Teilnahmebedingungen für Rennquintett;

    Auszug aus OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06
    bb) Es kann hier dahinstehen, ob formularmäßige Verfallsklauseln prinzipiell eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips enthalten und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808 zu Berechtigungskarten und Gutscheinen sowie BGH NJW 1991, 1745 zu einer Ausschlussfrist in den Teilnahmebedingungen für die Pferdewette "RennQuintett"; ferner Köhler aaO S. 223).
  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen

    In diesen engen Bereich fallen die streitigen Klauseln nicht, da der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien auch ohne die Klauseln zum Verfall des Guthabens bestimmt werden könnte (vgl. Senat NJW 2006, 2416 [2417]; Kieninger in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 307 Rz. 14).
  • OLG München, 12.12.2019 - 8 U 178/19

    Wahlwiederholungs-Apps genutzt: Telefonica muss 225.000 Euro Handyguthaben

    Vorab: Dass (hier vom Senat als unterscheidbar unterstellte) auf Einzahlungen, Aufladungen o. ä. zurückgehende Guthabensbestandteile auszuzahlen sind/ein Verfallen eines auf solche Teile gehenden Auszahlungsanspruchs in AGB unwirksam ist, hat zuletzt auch die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt; der Senat beschränkt sich daher darauf, hinsichtlich dieses Teilergebnisses etwa auf die Entscheidung des OLG München, NJW 06, 2416 zu verweisen.
  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 2 U 2/11

    Prepaid-Mobilfunkvertrag - Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei

    Auch das OLG München hat in einem Urteil aus dem Jahre 2006 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für unwirksam erklärt, nach der ein Restguthaben aus einem Prepaid-?Vertrag bei Beendigung des Vertrages verfällt (NJW 2006, S. 2416 ff.).
  • OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22

    Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam

    Auch gültigkeitsbeschränkende Klauseln bei Prepaid-Telefonkarten unterliegen nach dieser Maßgabe einer Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 2001, 2635; OLG Köln Urt. v. 7.3.2003 - 6 U 137/02, BeckRS 2003, 30310553; OLG München NJW 2006, 2416, 2417).
  • LG Düsseldorf, 23.08.2006 - 12 O 458/05

    Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen

    Mit den Klauseln wird der Zeitraum der Inanspruchnahmemöglichkeit der Mobilfunkleistungen begrenzt, mithin in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip von Leistung und Gegenleistung eingegriffen und von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB abgewichen (BGH, Urt. v. 12.06.2001 - XI ZR 274/00; OLG München, Urt. v. 22.06.2006 - 29 U 2294/06; je zit. nach juris).

    15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens (OLG München, Urt. v. 22.06.2006 - 29 U 2294/06, zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 07.03.2004 - 6 U 137/02, zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 01.12.2000 - 6 U 63/00, zit. nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.1999 - 3 U 251/98, zit. nach juris; vgl. auch hinsichtlich der Telefonkarten für öffentliche Telefone BGHZ 148, 74 ff.).

    Der mögliche Verfall des Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung (OLG München, Urt. v. 22.06.2006 - 29 U 2294/06, a.a.O), die der Verbraucher angesichts der Werbung für das Produkt gerade meint umgehen zu können.

  • OLG Stuttgart, 26.04.2012 - 2 U 118/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung:

    Der Senat kann offen lassen, ob die angegriffene Klausel eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grundsatz kontrollfreie Preisabrede darstellt (vgl. zu einer Klausel in einer Rechtsschutzversicherung BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617, bei juris Rz. 6 ff.; allgemein BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, a.a.O., bei juris Rz. 26; ferner BGHZ 137, 27, 30, 141; 380, 382 f.; 161, 189, 190 f.; BGHZ 180, 257, bei juris Rn. 16; BGHZ 127, 35, 41, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 09. Januar 2012 - I-2 U 104/11, bei juris Rz. 127, m.w.N., u.a. auf OLG München, NJW 2006, 2416 f.; OLG Köln, NJW-RR 2002, 598).
  • LG Kiel, 17.03.2011 - 18 O 243/10

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit der im Prepaid-Mobilfunkvertrag formularmäßig

    Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (OLG München, Urteil vom 22.06.2006, 29 U 2294/06, zitiert nach Juris).

    Eine Parallele zu der zu Telefonkarten ergangenen Rechtsprechung verbietet sich daher (ähnlich OLG München, Urteil vom 22.06.2006, 29 U 2294/06, das den Verfall von ungenutztem Guthaben bei Prepaid-Verträgen bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung für unzulässig hält).

  • OLG Hamm, 09.01.2012 - 2 U 104/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer sog. "bring-or-pay-Klausel" in den Allgemeinen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte (vgl. BGH NJW 2001, 1934 ff; OLG München NJW 2006, 2416 f; OLG Köln NJW-RR 2002, 598) wird von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur ein eng begrenzter Bereich von Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, erfasst, nicht erfasst werden aber solche, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren.
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 15 U 9/20

    Nutzungsbedingungen eines Hallen- und Freibads: Wirksamkeit der Klausel über die

    Die Anwendbarkeit von § 308 Nr. 7 BGB setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendigerweise die Erhebung einer zusätzlichen Vergütung für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung voraus, die Vorschrift erfasst auch eine die Vorauszahlungen des Vertragspartners betreffende Verfallsklausel (vgl. OLG München, Urteil vom 22.06.2006 - 29 U 2294/06, juris Rn. 65; MüKo BGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 308 Nr. 7 Rn. 7; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 308 Nr. 7 Rn. 9; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2019], § 308 Nr. 7 Rn. 7).
  • LG Hamburg, 10.06.2008 - 312 O 196/08

    Verbandsklage wegen Wettbewerbsverstößen: Irreführende Werbung für

    Das OLG München (NJW 2006, 2416) hat hingegen für eine Konstellation, in der ein Guthaben verfällt, wenn es nicht innerhalb von 365 Tagen erneut durch eine weitere Überweisung etc. aufgestockt wird, und in der das Guthaben darüber hinaus grundsätzlich bei Kündigung verfällt, angenommen, dass die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle unterliege.
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