Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05   

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https://dejure.org/2006,1276
BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05 (https://dejure.org/2006,1276)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2006 - 5 C 15.05 (https://dejure.org/2006,1276)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2006 - 5 C 15.05 (https://dejure.org/2006,1276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII F. 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 41; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1, §§ 39, 40; SGB X §§ 102, 104, 105
    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Sozialhilfe für -; E: Eingliederungshilfe, Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der -; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen Sozialhilfeträger; J: ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII F. 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 41
    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den; E: Eingliederungshilfe, Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen; Erstattung von Annexleistungen der Jugendhilfe durch Träger; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines in einer Pflegefamilie untergebrachten, körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen gegen den Sozialhilfeträger; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs ...

  • Judicialis

    SGB VIII F. 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2; ; SGB VIII F. 1993 § 39; ; SGB VIII F. 1993 § 41; ; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1; ; BSHG § 39; ; BSHG § 40; ; SGB X § 102; ; SGB X § 104; ; SGB X § 105

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen Sozialhilfeträger bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behindertes Pflegekind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zum Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen Sozialhilfeträger wegen Leistungen für den Lebensunterhalt eines jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 125, 95
  • NJW 2006, 2714 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 939
  • FamRZ 2006, 1526 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Ebenso wie diese Regelung in Bezug auf die (sachliche und funktionale) Zuständigkeit des für die Hilfe in einer Einrichtung zuständigen Trägers ist auch § 39 SGB VIII in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts als Annexleistung zur eigentlichen Jugendhilfeleistung mit dem Ziel des Gesetzgebers zu erklären, dass Sozialleistungen möglichst aus einer Hand gewährt werden (vgl. zu § 27 Abs. 3 BSHG z.B. Armborst in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 27 Rn. 24: "ganzheitliche Hilfe aus einer Hand"; zu § 39 SGB VIII Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 39 Rn. 2, sowie zu § 6 Abs. 2 JWG bereits Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ).

    Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, sofern sie unabhängig von "eigentlichen" Jugendhilfemaßnahmen benötigt wird (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 ), ändert nichts daran, dass die Klägerin hier in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 41 SGB VIII Hilfe erbracht hat; damit war die Voraussetzung eines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt, dass "Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt" wurde.

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII besteht aber - was auch die Revision einräumt - nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ).

    Denn ein Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X scheitert hier jedenfalls daran, dass ein negativer Kompetenzkonflikt, wie ihn § 43 SGB I voraussetzt, nicht bestanden hat; denn beide Leistungsträger - die Klägerin wie der Beklagte - waren, solange die benötigte Hilfe ausstand, dem Hilfebedürftigen - wie der Senat durch das genannte Urteil vom 23. September 1999 (a.a.O.) entschieden hat - gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet.

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Die Unterbringung in einer Familie als Vollzeitpflege ist aber nicht "Hilfe ... in der Einrichtung" im Sinne des Gesetzes; denn es fehlt an den nach der Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 42.91 - FEVS 45, 52 = DVBl 1994, 1298 = Info also 1994, 229 = ZfS 1994, 308) eine "Einrichtung" kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
  • BVerwG, 29.04.1999 - 5 C 12.98

    Sozialhilfe für Besuch einer integrativen Kindertagesstätte; Elternbeitrag für

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Darum wird der Lebensunterhalt des in einer Pflegefamilie lebenden Hilfeempfängers nicht auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG "gleichsam als Bestandteil der ... Hilfe in besonderen Lebenslagen" (Urteil des Senats vom 29. April 1999 - BVerwG 5 C 12.98 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 19 = DVBl 1999, 1130 = FEVS 51, 6 = ZFSH/SGB 1999, 548 = ZfS 2000, 84) sichergestellt, sondern - wenn und soweit vorrangige Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Lebensunterhalt ausbleiben - durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 ff. BSHG.
  • OLG Stuttgart, 03.03.1994 - 3 Ss 610/93

    Hauptverhandlung; Einspruch ; Verwerfung; Rechtsbeschwerdegericht;

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Die Unterbringung in einer Familie als Vollzeitpflege ist aber nicht "Hilfe ... in der Einrichtung" im Sinne des Gesetzes; denn es fehlt an den nach der Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 42.91 - FEVS 45, 52 = DVBl 1994, 1298 = Info also 1994, 229 = ZfS 1994, 308) eine "Einrichtung" kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 12.82

    Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) als Rechtsgrundlage für eine Jugendhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05
    Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, sofern sie unabhängig von "eigentlichen" Jugendhilfemaßnahmen benötigt wird (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 ), ändert nichts daran, dass die Klägerin hier in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 41 SGB VIII Hilfe erbracht hat; damit war die Voraussetzung eines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt, dass "Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt" wurde.
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16).

    Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 8).

    Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S. 330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.).

    Bereits vor diesem Zeitpunkt konnte die Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, eine Eingliederungshilfe darstellen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9).

    In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - (BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9) und des Ergebnisses der von ihm eingeholten Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zumindest nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2006 - 10 B 10371/06 OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3634
OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2006 - 10 B 10371/06 OVG (https://dejure.org/2006,3634)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 B 10371/06 OVG (https://dejure.org/2006,3634)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06 OVG (https://dejure.org/2006,3634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Entziehung der Fahrerlaubnis vor Abschluss des Strafverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrererlaubnisbehörde wegen eines Sachverhalts der Gegenstand eines Strafverfahrens ist und bei dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt; Gelegentlicher Canabiskonsum als ausreichender Grund für die ...

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 3; ; StVG § 3 Abs. 1; ; StVG § 3 Abs. 3; ; StVG § 3 Abs. 4; ; FeV § 46; ; FeV § 46 Abs. 1

  • RA Kotz

    EU-Fahrerlaubnisrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Strafverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein nur gelegentlicher Cannabiskonsum reicht für sich allein nicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges feststellen zu können

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Entziehung der Fahrerlaubnis vor Abschluß des Strafverfahrens

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit zum Führerscheinentzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2714
  • NZV 2006, 559
  • DÖV 2006, 749
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2008 - 1 M 204/07

    Anforderungen an die Verwertbarkeit einer im Ausland gemessenen

    Hiernach fehlt der Fahrerlaubnisbehörde vom Beginn einer strafverfolgungsbehördlichen Untersuchung an bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, in dem ebenfalls eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, die Befugnis zur (verwaltungsbehördlichen) Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116; OVG Koblenz, 10.05.2006 - 10 B 10371/06 -, NJW 2006, 2714; Hentschel, a.a.O., § 3 StVG, Rn. 16).
  • VG Neustadt, 22.12.2015 - 1 L 1111/15

    (Keine) Anwendung des vorübergehenden Verfahrenshindernisses des § 3 Abs 3 StVG

    Aus diesem Grund ist die Fahrerlaubnisentziehung für die gesamte Dauer des Strafverfahrens bis zu seinem förmlichen Abschluss gesperrt, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den gleichen Vorgang bezieht, der im Strafverfahren untersucht wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3 StVG Rdnrn. 44 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O. und OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06.OVG -).

    Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2015, wonach eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren gegen den Antragsteller "nach derzeitiger Einschätzung' nicht in Betracht kommt, kann mithin das vorübergehende Verfahrenshindernis aus § 3 Abs. 3 StVG nicht beseitigen (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.).

    Eine Fahrerlaubnisentziehung, die an diesen Sachverhalt anknüpft, ist mithin derzeit unzulässig (vgl. erneut OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2007 - 12 ME 360/07

    Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung einer

    Sie gilt aber nur für den Fall, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.5.2006 - 10 B 10371/06 -, NJW 2006, 2714).
  • VG Mainz, 14.05.2012 - 3 L 298/12

    93 Fahrzeuge - Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark

    Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. November 2005 - 6 VR 6.05 -, NVwZ 2006, 597; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06.OVG -, NJW 2006, 2714; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 967).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 10 B 10477/06

    Verkehrsrecht; Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt bei

    Dass der Verkehrsverstoß selbst bereits im Oktober 2004 erfolgt war, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, nachdem der Sachverhalt als solcher gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht vor dem Abschluss des diesbezüglich anhängig gewesenen Strafverfahrens gegen den Antragsteller hatte verwendet werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06.OVG -).
  • VG Würzburg, 15.07.2015 - W 6 S 15.600

    Fahrerlaubnisentziehung während eines laufenden Strafverfahrens - Gelegentlicher

    Eine "Heilung" dieses Verfahrensmangels gemäß Art. 46 BayVwVfG, wie es in der Rechtsprechung teilweise für möglich gehalten wird (BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - juris; VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 10.5.2006 - 10 B 10371/06 - juris, wonach auch der spätere rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens einer "zur Unzeit" ergangenen Entscheidung nicht zur Rechtsmäßigkeit verhilft), kommt vorliegend nicht in Betracht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2020 - 5 MB 30/20

    Fahrerlaubnisentziehung; Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand des

    Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die mit ihrem Sinn und Zweck dazu dient, widersprüchliche Entscheidungen zur Durchsetzung des materiellen Rechts zu verhindern, die selbst aber keine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1210 -, juris, Rn. 30; im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 ME 360/07 -, juris, Rn. 10; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06 -, juris, Rn. 4).
  • VG Mainz, 06.08.2009 - 3 L 637/09

    Veränderungssperre und Rückstellung eines Baugesuchs; Erfordernis der inzidenten

    Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. November 2005 - 6 VR 6.05 -, NVwZ 2006, 597; Beschluss vom 20. Oktober 1995 - 1 VR 1.95 -, Buchholz 402.45 Nr. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 10371/06.OVG -, NJW 2006, 2714; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 967; Bücken-Thielmeyer/Kröninger in: Handkommentar Verwaltungsrecht, 2006, § 80 VwGO Rdnr. 66).
  • VG Ansbach, 05.08.2009 - AN 10 S 09.01188

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Amphetamin; Konsum nachgewiesen durch Gutachten;

    Auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 B 10371/06, werde hingewiesen.
  • VG Hamburg, 23.07.2008 - 15 E 1783/08

    Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Kraftfahrzeugeignung infolge

    Aus dem (im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom ... - Bl. 71 ff der beigezogenen Sachakte - aufgehobenen) Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ..., mit welchem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, ist auch ohne weiteres zu folgern, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Betracht kommt (vgl. hierzu a. OVG Koblenz, Beschl. v. 10.5.2006, NJW 2006 S. 2714).
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