Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3045
BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04 (https://dejure.org/2006,3045)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - IX ZR 176/04 (https://dejure.org/2006,3045)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04 (https://dejure.org/2006,3045)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3045) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Anwalts zur Nachfrage bei Schweigen des Mandanten auf die Informierung über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung nebst Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen

  • Anwaltsblatt

    § 679 BGB
    Pflicht zur Nachfrage beim Mandanten vor Fristablauf?

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 234; BGB § 675 § 280
    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterrichtung über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Nachfragepflicht des Rechtsanwalts bei Mitteilung an Mandant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung - Keine Nachfragepflicht beim Mandanten

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Nachfragepflicht beim Mandanten

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 41 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung - Keine Nachfragepflicht beim Mandanten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2779
  • AnwBl 2006, 669
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04
    Schließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das Mandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Absprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Befürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR 2001, 1400, 1401).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88

    Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04
    Schließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das Mandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Absprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Befürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR 2001, 1400, 1401).
  • BGH, 23.01.1963 - VIII ZB 19/62
    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04
    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, NJW 2002, 290).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04
    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, NJW 2002, 290).
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 19/99

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Flucht in die Säumnis

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - IX ZR 176/04
    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. November 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, NJW 2002, 290).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Es gehört zu den Pflichten eines mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren; erst danach endet sein Auftrag (BGH Beschlüsse vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2023 und vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04 - NJW 2006, 2779; MünchKommBGB/Heermann 5. Aufl. § 675 Rn. 32).
  • OLG Schleswig, 21.02.2022 - 12 U 112/21

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter, der seinen Mandanten durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, bei Schweigen des Mandanten grundsätzlich keine Nachfrage halten (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04).

    2. Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Prozessbevollmächtigte den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04 m.w.N.).

    Dabei übersieht der Senat nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage halten muss (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04).

    Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04 - m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 26.02.2018 - 7 UF 1595/17

    Bei dem Arrestverfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache

    Es gehört zu den Pflichten einer mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwältin, ihren Mandanten über den Inhalt einer in erster Instanz ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren; erst dann endet ihr Auftrag (BGH NJW 2003, 2022; NJW 2006, 2779).
  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

    Zwar ist der Anwalt allgemein nach dem Grundsatz des sichersten Weges verpflichtet, den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Schriftstücke sicherzustellen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 176/04, NJW 2006, 2779, Tz. 3).
  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Im Zivilprozess erfolgt in diesem Fall eine Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens, weil dies noch zum Mandat des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehört (vgl. BGH NJW 1990, 189; NJW 2006, 2779).
  • BPatG, 27.10.2011 - 10 W (pat) 28/07

    Patentbeschwerdeverfahren - "Feuerlöschdüse (europäisches Patent)" -

    Es besteht beim Ausbleiben einer Antwort grundsätzlich auch keine Nachfragepflicht des Vertreters (vgl. BPatGE 13, 87, 94; zum Zivilprozess BGH NJW 2006, 2779).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht