Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 04.07.2006

Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,430
BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03 (https://dejure.org/2006,430)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - I ZR 250/03 (https://dejure.org/2006,430)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - I ZR 250/03 (https://dejure.org/2006,430)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Abstellens eines Kraftfahrzeuganhängers zu Werbezwecken ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum; Bestimmung des Zwecks und Schutzguts des § 16 Abs. 1 S. 1 Hessisches Straßengesetz (HessStrG)

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11

  • RA Kotz

    Sondernutzungserlaubnis - Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 § 4 Nr. 11
    Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abstellen eines Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbung im Autohaus - Mobile Werbeanhänger auch ohne straßenrechtliche Erlaubnis nicht abmahnfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern; Wettbewerbsrecht

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbung auf Kfz-Anhängern - Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften, aber kein Wettbewerbsverstoß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbung nicht wettbewerbswidrig

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Werbeschildern an abgestellten Anhängern

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zu Werbeschildern an abgestellten Anhängern

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verbotswidriges Abstellen von Werbeanhängern

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Urteil zu Werbemaßnahmen im öffentlichen Straßenraum

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    PKW-Anhänger als Werbefläche im Straßenverkehr, Wettbewerbsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbung nicht wettbewerbswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Wettbewerbswidrigkeit durch Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.5.2006)

    Öffentliches Parken von Autoanhängern voller Werbung erlaubt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3358 (Ls.)
  • MDR 2007, 43
  • NVwZ 2006, 1206
  • GRUR 2006, 872
  • NZV 2006, 649 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige Sondernutzung ist es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den Gemeingebrauch freizuhalten (vgl. BVerwGE 56, 63, 67 zu den insoweit übereinstimmenden Vorschriften des Landesstraßengesetzes Baden-Württemberg und § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG).

    bb) Einen Marktbezug erlangt § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG auch nicht dadurch, dass bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis nach einem Interessenausgleich bei Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwGE 56, 63, 68).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden worden (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und Telefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt.
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden worden (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und Telefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2003 - 6 U 167/02

    Wettbewerbsverstoß: Aufstellen von Kfz-Anhängern mit Werbetafeln im öffentlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 56).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (grundlegend BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen).
  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden worden (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und Telefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt.
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Die Vorschrift knüpft an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG (a.F.) an, wonach unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Wettbewerbsrechts nicht jeder Rechtsbruch wettbewerbswidrig ist (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 - Elektroarbeiten).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03
    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden worden (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und Telefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt.
  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14

    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber

    Dies gilt auch in Amtshaftungssachen, wobei es hier wie auch sonst um die der Kausalität nachgelagerte Frage geht, inwiefern einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (grundlegend BGH NJW 1986, 576, 579 = BGHZ 96, 157; ferner etwa BGH NJW 1995, 2278, 2780, NJW 1998, 1307, 1308 und NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 231).

    Darüber, ob der Einwand erheblich ist, entscheidet der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH NJW 1986, 576, 579; NJW 1993, 520, 521; NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, ebenda).

    Bei Amtshaftungsansprüchen hat der BGH rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen müssen (BGH NJW 1995, 2278, 2280; NVwZ 2006, 1206, 1207 mit zahlr.

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das nun als rechtmäßiges Alternativverhalten geltend gemachte Vorgehen dem damals erkennbaren Willen der Behörde widersprochen hätte (vgl. BGH NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 231).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 132/06

    Datenschutzverletzung abmahnfähig

    Dass die verletzte Norm einen Marktbezug aufweisen muss, war schon zum alten Recht entschieden worden (vgl. nur BGHZ 155, 301, 305 = GRUR 2003, 971 - [Telefonischer Auskunftsdienst]; BGH, GRUR 2004, 255, 258 - [Strom und Telefon I]) und ist nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - I ZR 250/03 - GRUR 2006, 872 f. [Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern]).

    Denn der Empfänger bewirkt den in der Weitergabe liegenden Rechtsbruch gezielt zu dem Zweck, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen (von daher unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von derjenigen, über welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 - I ZR 250/03 - GRUR 2006.872 f. [Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern] zu befinden hatte).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 6 U 38/11

    Wettbewerbsverstoß: Nutzung personenbezogener Daten durch einen Stromanbieter im

    Sie wird aus Sicht des Senats auch nicht durch die dort zitierte Entscheidung "Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern" (BGH GRUR 2006, 872) gestützt.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2008 - 2 U 12/07

    Wettbewerbsverstoß: Angabe von Liefer- und Versandkosten beim Internetauftritt

    15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 = GRUR 2002, 825 - [Elektroarbeiten]; BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - Tz. 25 [Versandkosten]; BGH, WRP 2007, 177 ff., Tz. 12 [Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft]; BGH, GRUR 2006, 872 f. [Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern]; BGHZ 144, 255, 266 = GRUR 2000, 1076 - [Abgasemissionen]; BGHZ 155, 301, 305 = GRUR 2003, 971 - [Telefonischer Auskunftsdienst]; BGH, GRUR 2004, 255, 258 - [Strom und Telefon I]; Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - 2 U 136/06, OLGR 2007, 524 = WRP 2007, 694).
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13

    Rechte eines Rechtsanwalts an aufgrund einer Auskunft einer Vorgesellschaft

    Sie wird auch nicht durch die dort zitierte Entscheidung "Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern" (BGH, GRUR 2006, 872 Tz. 16ff.) gestützt: Die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Vorschrift diente allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber oder der Verbraucher.
  • OLG München, 12.01.2012 - 29 U 3926/11

    Wettbewerbsverstoß eines Gasversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit

    Die betreffende Vorschrift muss jedenfalls auch die Funktion haben, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. BGH GRUR 2010, 654, Rn. 18 - Zweckbetrieb; BGH GRUR 2006, 872, Rn. 15 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ).

    An dieser Beurteilung ändert angesichts des vorstehend erörterten Gesetzeszwecks nichts, dass § 28 Abs. 3 BDSG ausdrücklich die Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung regelt (vgl. auch BGH GRUR 2006, 872, Rn. 16 ff. - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2015 - 15 U 138/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens nicht zugelassener LED-Fahrzeugleuchten

    Verstöße gegen derartige Vorschriften (z.B. Aufstellen von Kfz-Anhängern zu Werbezwecken ohne Erlaubnis) können daher nicht nach Lauterkeitsrecht geahndet werden (BGH WRP 2006, 1117 Rn 16 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern (zu § 16 HessStrG); Lettl GRUR-RR 2004, 226, 227).
  • OLG Köln, 22.11.2019 - 6 U 81/19

    Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten

    Vor diesem Hintergrund hat der BGH angenommen, dass Vorschriften im Bereich des Straßenrechts, die das Ziel haben, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsmäßigen Gemeingebrauch freizuhalten, nicht der Kontrolle des Marktgeschehens dienen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 250/03, GRUR 2006, 872 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern).
  • OLG Stuttgart, 30.08.2007 - 2 U 17/07

    Wettbewerbsverletzung: Erbringen von Beförderungsleistungen außerhalb eines

    a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH GRUR 2007, 159 [Tz. 15] - Anbieterkennzeichnung im Internet ; so schon zum alten Recht, dem § 4 Nr. 11 inhaltlich entspricht: BGH GRUR 2007, 162 [Tz. 11] - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft ; GRUR 2006, 872 [Tz. 15] - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern ), was etwa bei einer zum Schutz der Verbraucher erlassenen Vorschrift (BGH GRUR 2006, 949 [Tz. 25] - Kunden werben Kunden ) oder Mindestpreisvorschriften (BGH GRUR 2006 ,955 [Tz. 11] - Gebührenvereinbarung II ) angenommen wird.

    In seiner Entscheidung GRUR 2006, 872 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern hat der BGH bei § 16 Abs. 1 HessStrG, wonach die Sondernutzung öffentlicher Straßen von einer Erlaubnis abhängig ist, den gebotenen Marktbezug bei einer ohne Erlaubnis erfolgten Werbung mit Schildern auf einem am Straßenrand geparkten Kraftfahrzeuganhänger verneint.

  • OLG Oldenburg, 30.11.2006 - 1 U 74/06

    Geltendmachung eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs wegen irreführender

    Entscheidend für das Vorliegen eines Marktbezuges ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG Zweck und Schutzgut der in Rede stehenden Norm (BGH GRUR 2006, 872 f. - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.36; Götting in Fezer, § 411 Rn. 50).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 2 U 85/07

    Wettbewerbsrecht: Marktverhaltensrelevanz umsatzsteuerrechtlicher Normen

  • OLG Köln, 20.02.2015 - 6 U 136/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Übermittlung persönlicher Daten der Kunden eines

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 40/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1563
OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 40/06 (https://dejure.org/2006,1563)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2006 - 22 U 40/06 (https://dejure.org/2006,1563)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 22 U 40/06 (https://dejure.org/2006,1563)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechnung von Hausverwaltungskosten als Mietnebenkosten in einem gewerblichen Mietverhältnis; Überbürdung von nichtbezifferten Hausverwaltungskosten auf den Mieter durch eine allgemeine Geschäftsbedingung; Voraussetzungen der "überraschenden Klausel"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überbürdung von unbezifferten Hausverwaltungskosten im Geschäftsraummietvertrag als überraschende Klausel

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 305 c

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 535 § 305c
    Überraschende Abwälzung der Verwaltungskosten in gewerblichem Mietvertrag

  • ibr-online

    Gewerberaummietrecht - AGB-Rechtsverstoß bei nichtbezifferten Nebenkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    4.000 EURO Nebenkosten im Monat - Muß der Mieter zahlen?

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Hausverwaltungskosten auf einen gewerblichen Mieter

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    Hausverwaltungskosten beim gewerblichen Mietvertrag (auch Praxismietvertrag)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbliche Miete: Umlage von Hausverwalterkosten auf den Mieter begrenzt? (IMR 2006, 115)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3358
  • NZM 2006, 701
  • ZMR 2007, 39
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 06.11.2002 - 30 U 44/02

    Nachzahlung bei zu niedrigen Betriebskosten-Vorauszahlungen?

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 40/06
    Zwar schafft die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen keinen Vertrauenstatbestand für den Mieter, dass diese Beträge dem letztlich errechneten Betrag entsprechen werden (OLG Hamm, NZM 2003, 717 m.w.Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 21.03.1995 - 3 U 3727/94

    Gewerberaummietrecht - Vereinbarung über Kosten für Verwaltung durch Drittfirma

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 40/06
    Denn eine Vereinbarung, mit der der Vermieter den Mieter von Gewerberäumen mit den Kosten einer vom Vermieter beauftragten Hausverwaltung belastet, wird grundsätzlich als zulässig angesehen (OLG Nürnberg, WuM 1995, 308, 309; Schmitt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdn.34, 6).
  • KG, 08.10.2001 - 8 U 6267/00

    Wirksamkeit von Vereinbarungen der Mietvertragsparteien im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 40/06
    Je höher die auf ihn zukommenden Kosten, um so wichtiger ist der deutliche Hinweis auf diese Kosten (vgl. auch KG, NZM 02, 954).
  • OLG Köln, 24.06.2008 - 22 U 131/07

    Umlegbarkeit der Betriebskosten, wenn Nutzung verboten?

    Das Landgericht hat - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (NZM 06, 701) - auch diesen Posten für nicht umlagefähig gehalten, da die zugrundeliegende Regelung in Nr. 17 der Anlage 1 zum Mietvertrag (Bl. 14 d.A.) überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB sei (Bl. 111 f d.A.).

    Der Senat hat sich mit der hier streitigen Formularklausel bereits in früheren Verfahren zu befassen gehabt (vgl. Senat NZM 06, 701; Urteil vom 13.11.2007 - 22 U 67/07 - bislang nicht veröffentlicht).

    Damit werde - in Verbindung mit der fehlenden Bezifferung dieser Kostenposition - beim Mieter irreführend der Eindruck erweckt, hier handele es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Position, während in Wahrheit die Verwaltungskosten die Hälfte der gesamten Betriebskosten (Urteil vom 13.11.07, S. 7) bzw. mehr als die Hälfte dieser Gesamtkosten (NZM 06, 701 r.Sp.) ausgemacht hätten.

    b) In Übereinstimmung mit der Entscheidung des ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln ist - weiterhin - davon auszugehen, daß die streitige Klausel nicht schon deshalb nach § 307 BGB unwirksam ist, weil sie die Kosten der Hausverwaltung auf den Mieter abwälzt (Senat NZM 06, 701; vgl. auch OLG Hamburg NZM 02, 388 und WuM 03 268, 269 r.Sp. sowie KG in KGR 04, 21 f zum Begriff der Verwaltungskosten).

  • OLG Köln, 18.01.2008 - 1 U 40/07

    Umlage der Kosten für kaufmännische und technische Hausverwaltung als sonstige

    Die Beklagte beruft sich insoweit im Wesentlichen auf die Entscheidung des 22. Zivilsenates des OLG Köln vom 04.07.2006 - 22 U 40/06 -, in welcher der 22. Zivilsenat eine vergleichbare Klausel als überraschend i. S. des § 305 c BGB eingeordnet hat.

    Im Hinblick darauf, dass der 22. Zivilsenat des OLG Köln in zwei Entscheidungen (Urteil vom 04.07.206 - 22 U 40/06 - und jüngst Urteil vom 18.12.2007 - 22 U 67/07) bei vergleichbaren Sachverhalten eine formularmäßige Klausel zur Umlage der Verwaltungskosten wegen Verstoßes gegen § 305 c BGB für unwirksam gehalten hat, war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen.

  • OLG Rostock, 10.04.2008 - 3 U 158/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerbemietvertrag: Transparenz des

    Die Frage, ob ein Vermieter durch eine höhenmäßige Begrenzung der "Verwaltungskosten" die Transparenz wahren könnte (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 04.07.2006, 22 U 40/06, NZM 2006, 701: Verstoß gegen § 305 c BGB; Lützenkirchen, Recht und Praxis, 2006, 614: Verstoß gegen Transparenzgebot bei Fehlen einer Kostenorientierung) kann dahinstehen, weil auch eine solche fehlt.
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 129/08

    Sind Center-Managementkosten umlagefähig?

    Allerdings ist eine Vereinbarung, mit der der Vermieter den Mieter von Gewerberäumen mit den Kosten einer von ihm beauftragten Hausverwaltung, auch eines Center-Managements, belastet, grundsätzlich zulässig (OLG Köln NZM 2006, 701; NZM 2008, 368; OLG Nürnberg WuM 1995, 308; OLG Rostock NZM 2005, 507; Schmidt-Futterer/Langenberg, a.a.O., § 556 Rdnr. 94).

    Angesichts der Stellung der Klausel am Ende der Betriebskostenaufstellung und mangels irgendwelcher Angaben zur Höhe der Managementkosten brauchte die Klägerin auch nicht damit zu rechnen, dass sich dahinter eine Kostenposition verbirgt, die zusätzlich zu den Kosten der Hausreinigung, die die Klägerin direkt zu tragen hatte, und zusätzlich zu den gesondert erhobenen Hauswartskosten und Kosten für die Pflege der Außenanlagen anfiel und trotz Grundsteuern von insgesamt 124.749,93 EUR jährlich (gegenüber 99.337,45 EUR nach Vermieterwechsel für das Jahr 2006) und überhöhten Hauswartskosten von insgesamt 131.913.24 EUR jährlich mit insgesamt 112.047,29 EUR jährlich noch ca. ¼ der gesamten umgelegten Nebenkosten ausmachte (vgl. OLG Köln NZM 2006, 701; NZM 2008, 368; NZM 2008, 807).

    Ebenso kann es sein, dass Verwaltungskosten von 4% der Nettomieten nicht unüblich sind (vgl. OLG Köln NZM 2006, 701; 2008, 368; 2008, 807 für jeweils 4, 5 bis 5, 5% der Gesamtmieten).

  • OLG Köln, 18.12.2007 - 22 U 67/07

    Überbürdung von Verwaltungskosten

    Der Senat hat über die Wirksamkeit der Klausel über die Verwalterkosten bereits in dem Verfahren 22 U 40/06 mit rechtskräftigem Urteil vom 04.07.2006 entschieden.

    Dies war bezüglich der Regelung in Nr. 17 der Anlage 1 zum Mietvertrag nicht der Fall, wie der Senat im Verfahren 22 U 40/06 aufgrund der dort vorgelegten Korrespondenz über die Verhandlungen festgestellt hat.

    So jedenfalls muss, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Aussage des Verhandlungsführers des Klägers für die Fa. T, des Zeugen U, verstanden werden, der im (Vor-)Verfahren 16 O 222/04 LG Köln (22 U 40/06 OLG Köln) als Zeuge vernommen, zur Höhe der Nebenkostenvorauszahlung erklärt hat, die Vermieterseite ("Wir") sei bei den Vertragsverhandlungen im Einvernehmen mit Herrn X, dem Geschäftsführer der Beklagten, von einem Betrag ausgegangen, "der auf die damals zunächst nur angemietete Teilfläche bezogen, hätte passen müssen." (Bl. 224 d.BA 16 O 222/04 LG Köln).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2008 - 27 U 25/07

    Gewerberaummietvertrag: Vereinbarkeit der Mietnebenkostenabrechnung im

    Zugleich hat es die Kosten für das kaufmännische und technische Centermanagement eines Einkaufszentrums dann mangels ausreichender Bestimmtheit als nicht umlagefähig angesehen, wenn daneben Verwaltungskosten geltend gemacht werden.Das OLG Köln (NZM 2006, 701) hat eine entsprechende Klausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, sondern als überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB beanstandet, weil der Mieter nach dem gesamten Inhalt der Nebenkostenregelung mit einem so hohen Betrag nicht zu rechnen brauchte.
  • LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19

    Private Unfallversicherung: Anspruch eines Versicherungsnehmers auf eine

    Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass sich AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Köln NJW 06, 3358).
  • LG Köln, 22.08.2007 - 14 O 276/06

    Anforderungen an Formularklauseln zur Umlage von Betriebskosten auf den Mieter

    Jedoch sind an solche Formularklauseln nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln NZM 2006, 701; OLG Rostock NZM 2005, 507) strenge Anforderungen zu stellen.
  • LG Kassel, 06.12.2006 - 3 T 741/06

    Verteilung der Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen zwischen

    Entsprechendes gilt deshalb für die formularmäßige Überwälzung anfallender Nebenkosten, die unwirksam ist, wenn das Ausmaß dadurch bedingter Lasten verschleiert wird (vgl. OLG Hamburg OLGR 2003, 202 (203); OLG Köln NJW 2006, 3358 (3359)).
  • OLG Naumburg, 20.12.2012 - 1 U 120/11

    Zahnarzthaftung: Wirksamkeit einer formularmäßig vorformulierten

    Voraussetzung einer wirksamen Einbeziehung ist unter anderem, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 3358; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305c Rdn. 2).
  • LG Köln, 18.06.2009 - 1 S 393/07

    Zivilgerichtliches Urteil wird aufgehoben und neuabgefasst; Aufhebung und

  • LG Potsdam, 28.10.2010 - 10 O 153/10

    Gewerberaum: Vereinbarung Umsatzmiete formularvertraglich möglich!

  • LG Heilbronn, 05.07.2021 - 6 O 45/21

    Händlerfinanzierungsvereinbarung mit einer Bank: Überraschende Klausel über

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