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   EuGH, 28.09.2006 - C-467/04   

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https://dejure.org/2006,2220
EuGH, 28.09.2006 - C-467/04 (https://dejure.org/2006,2220)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-467/04 (https://dejure.org/2006,2220)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-467/04 (https://dejure.org/2006,2220)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 SDÜ; Art. 24 EG; Art. 234 EG
    Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ bei Freispruch wegen Verjährung (keine Anwendung auf andere Personen; Begriff derselben Tat; Vermarktung in einem anderen Mitgliedsstaat); Waren im freien Verkehr (kein Vorliegen bei rechtswidriger Einfuhr, welche in einem anderen ...

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens

  • Europäischer Gerichtshof

    Gasparini u.a.

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens

  • EU-Kommission PDF

    Gasparini u.a.

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens

  • EU-Kommission

    Gasparini u.a

    Justiz und Inneres , Freier Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs wegen Verjährung; Verbot der Doppelbestrafung; Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens; Durchführung des Schengener Übereinkommens; Voraussetzungen für die Annahme einer ...

  • Judicialis

    SDÜ Art. 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SDÜ Art. 54
    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens - Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ne bis in idem

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gasparini u.a.

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ne bis in idem

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Audiencia Provincial Malaga, Erste Kammer, vom 8. Juli 2004 in dem von G. Francesco Gasparini u. a. eingeleiteten Verfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens vom 21. November ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial Malaga (Spanien) - Auslegung des Artikels 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3403
  • NStZ 2007, 408
  • EuZW 2007, 29
  • StV 2007, 113
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-467/04
    Jedoch macht weder eine Bestimmung des der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gewidmeten Titels VI des Vertrages über die Europäische Union, dessen Artikel 34 und 31 als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 des Durchführungsübereinkommens bezeichnet worden sind, noch eine Bestimmung des Schengener Übereinkommens oder des Durchführungsübereinkommens selbst die Anwendung von Artikel 54 SDÜ von der Harmonisierung oder zumindest von der Angleichung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 32) oder noch allgemeiner von einer Harmonisierung oder einer Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen dieser Staaten abhängig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Randnr. 29).

    30 Der in Artikel 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem setzt zudem notwendig voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 30).

    54 Das einzige maßgebliche Kriterium für die Anwendung des Begriffs "derselben Tat" im Sinne von Artikel 54 SDÜ ist das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 36).

    56 Die abschließende Beurteilung ist jedoch Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38).

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-467/04
    27 Es steht fest, dass Artikel 54 SDÜ verhindern soll, dass eine Person deshalb, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird (vgl. Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 38, und Van Straaten, Randnr. 57).

    Jedoch macht weder eine Bestimmung des der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gewidmeten Titels VI des Vertrages über die Europäische Union, dessen Artikel 34 und 31 als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 des Durchführungsübereinkommens bezeichnet worden sind, noch eine Bestimmung des Schengener Übereinkommens oder des Durchführungsübereinkommens selbst die Anwendung von Artikel 54 SDÜ von der Harmonisierung oder zumindest von der Angleichung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 32) oder noch allgemeiner von einer Harmonisierung oder einer Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen dieser Staaten abhängig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Randnr. 29).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-421/01

    Traunfellner

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-467/04
    Daher ist der Gerichtshof nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01, Traunfellner, Slg. 2003, I-11941, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-467/04
    41 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Regelung des Artikels 234 EG auf Artikel 35 EU unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-467/04
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000 Randnrn.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-467/04
    Daher ist der Gerichtshof nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01, Traunfellner, Slg. 2003, I-11941, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Person, die bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen können muss, ohne neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat befürchten zu müssen (Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    44      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in dieser Vorschrift aufgestellte Grundsatz ne bis in idem zum einen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern soll, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C"467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27, vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 41, und vom 27. Mai 2014, Spasic, C"129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Was zum anderen den Umstand angeht, dass die mangelnde Bestimmtheit in der Definition der fraglichen Arten von Straftaten zu einer unterschiedlichen Durchführung des Rahmenbeschlusses in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen führen könnte, genügt der Hinweis, dass der Rahmenbeschluss nicht die Angleichung des materiellen Strafrechts der Mitgliedstaaten zum Ziel hat und dass keine der Bestimmungen des Titels VI des EU-Vertrags, dessen Art. 34 und 31 als Rechtsgrundlagen des Rahmenbeschlusses angegeben sind, die Anwendung des Europäischen Haftbefehls von der Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Bereich der betroffenen Straftaten abhängig macht (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 32, sowie vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 29).
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