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   KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05   

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https://dejure.org/2006,3717
KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05 (https://dejure.org/2006,3717)
KG, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 (https://dejure.org/2006,3717)
KG, Entscheidung vom 06. April 2006 - 1 U 96/05 (https://dejure.org/2006,3717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für Entgeltansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Straßenreinigungsleistungen und die Abfallentsorgung bei Bestehen von Teileigentum; Bestimmung des Vertragspartners des Vertragsverhältnisses bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfallentsorgung; Straßenreinigung; Verwaltungsvermögen WEG; gesamtschuldnerische Haftung; Gesamthaftung für kommunale Gebühren und Entgelte; Teilrechtsfähigkeit; Wasser; Abwasser; Müllabfuhr

  • Judicialis

    WEG § 1 Abs. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 427; ; StrReinG Berlin § 7 Abs. 2 S. 2; ; Krw/Abf Berlin § 8 Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung für Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümer schulden Abfallgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümer als Schuldner von Abfall- und Straßenreinigungsgebühren (IMR 2006, 201)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 9 O 63/05
  • KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3647
  • NVwZ-RR 2006, 591
  • NZM 2006, 585
  • ZMR 2006, 634
  • ZMR 2006, 636
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05
    Deren Teilrechtsfähigkeit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) hat für die Haftung, die an die Eigentümerstellung anknüpft, keine Bedeutung.

    Dieser rechtlichen Beurteilung stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 2. Juni 2005 nicht entgegen (BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061).

    Sonder- und Gemeinschaftseigentum verblieben vielmehr als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und seien nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes, sie stünden daher auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung (vgl. BGHZ 163, 154, 177 = NJW 2005, 2061).

  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05
    Diese Entgeltpflicht hat dabei ihre Grundlage zulässiger Weise im privaten Recht (vgl. BGH MDR 1984, 558 = GE 1984, 381).
  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

    Auszug aus KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05
    Sie beruht auf den Vorschriften des StrReinG und des Krw/AbfG Berlin, deren Auslegung nach § 545 ZPO einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist (vgl. auch BVerwG NJW 2006, 791, 792).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 127/09

    Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber geklärt, dass § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks nicht entgegen stehen (BGHZ 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; Bärmann/Wenzel, WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 310; Elzer in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. § 10 Rn. 496a; Schmidt aaO; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; BayVGH ZMR 2007, 316, 318; a.A. Hager, FS für Spiegelberger (2009), 1213, 1214 f; Sauren ZMR 2006, 750, 752).
  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Die Klägerin kann sich im Hinblick auf den gesetzlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang ihre Vertragspartner nicht aussuchen, sie kann ihre Leistungen nicht von der Stellung von Sicherheiten abhängig machen und ihr ist bei einer Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Zugriff auf das Privatvermögen der einzelnen Wohnungseigentümer einschließlich ihres Wohnungseigentums verwehrt (vgl. dazu KG, NJW 2006, 3647, und Briesemeister, ZWE 2008, 230, 232).

    Mit ihr ist das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zustande gekommen (im Ergebnis ebenso Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 496; Weise in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 120; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 310; Dötsch in BeckOK WEG, Stand: 1. September 2011, § 10 Rn. 568; KG, MDR, 2008, 967 = IMR 2008, 167 mit zustimmender Anmerkung von Wenzel; KG, ZMR 2009, 786; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364; a.A. KG, NJW 2006, 3647; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rn. 100; Briesemeister, ZWE 2008, 230).

  • KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    14 Der - mangels ausdrücklichem Vertragsabschlusses - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Anschluss- und Benutzungszwanges im Wege der tatsächlichen Inanspruchnahme und der tatsächlichen Leistungsgewährung (vgl. KG ZMR 2006, 636) zustande gekommene Vertrag über die Entsorgung des hier in Rede stehenden Abwassers ist nicht mit der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) im Hinblick auf sog. Verwaltungsschulden als teilrechtsfähig anzusehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen.

    Insoweit liegen nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder typische Verwaltungsschulden vor (offen gelassen für verbrauchsabhängige Abfallbeseitigungskosten KG ZMR 2006, 636), noch wurde von Seiten des WEG-Verwalters mit der Klägerin ausdrücklich ein Entsorgungsvertrag im Namen der Wohnungseigentumsgemeinschaft abgeschlossen und auf solche Weise das Vorliegen einer Verwaltungsschuld begründet.

    Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06).

    Der aufgrund des an das Grundstückseigentum anknüpfenden Anschluss- und Benutzungszwanges zustande kommende Wasserentsorgungsvertrag begründet, wie auch in § 1 Abs. 3 S.2 der die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern inhaltlich ausgestaltenden ABE klar und ausdrücklich bestimmt ist, eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer (KG ZMR 2006, 636 sowie Urteil vom 08.02.2007 aaO).

  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Dem hat sich - für das in Berlin privatrechtlich ausgestaltete Benutzungs- und Entgeltverhältnis im Bereich von Straßenreinigung und Abfallentsorgung - das Kammergericht nicht nur in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 06.04.2006 ( 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 [KG Berlin 06.04.2006 - 1 U 96/05] ), sondern auch der 7. Zivilsenat ( Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - zitiert nach juris) unter maßgeblicher Berufung auf den an die Eigentümerstellung anknüpfenden landesrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang angeschlossen.

    Der dadurch eröffnete erleichterte Zugriff auf das Privatvermögen der Wohnungseigentümer einschließlich ihres Wohnungseigentums sei auch sachgerecht, weil das Entsorgungsunternehmen sich seinen Vertragspartner nicht aussuchen und die ihm gesetzlich obliegende Leistung auch nicht von der Stellung von Sicherheiten abhängig machen könne (KG NJW 2006, 3647, 3648 [KG Berlin 06.04.2006 - 1 U 96/05] ; ebenso Briesemeister NZM 2007, 225, 230 unter Ziffer 9).

  • VG Stuttgart, 20.06.2007 - 2 K 3733/07

    Haftung für Müllgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft

    Gebührenrechtlich bedeutet dies, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften (BayVGH, Urt. v. 17.7.2003 - 4 B 99.510 - NVwZ-RR 2004, 145 ; im Ergebnis ebenso KG, Urt. v. 6.4.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647).
  • KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Insoweit besteht daher nach bisher geltender Rechtslage eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer schon deshalb, weil die Haftung aus dem Eigentum folgt und Eigentümer die einzelnen Wohnungseigentümer sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (vgl. auch KG Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 = OLGR 2007, 46 f; KG Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 - GE 2006, 1478 f; KG Urteil vom 06.04.2006 - 1 U 96/05 - NJW 2006, 3647 f).
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