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   BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06   

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https://dejure.org/2006,284
BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06 (https://dejure.org/2006,284)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 (https://dejure.org/2006,284)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 (https://dejure.org/2006,284)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ohne Nachfrage aufgrund der vorausgesetzten Kenntnis des Mehrkostenverbots; Erfordernis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses des Rechtsanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 3

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3
    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mehrkostenverbot bei einem nicht zugelassenen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    PKH - Beiordnung eines Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3783
  • MDR 2007, 351
  • FamRZ 2007, 37
  • Rpfleger 2007, 83
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
    a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083).

    Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5).

    Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924).

    Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

    Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
    Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881).

    Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

    a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.).

  • OLG Hamburg, 15.02.2000 - 12 WF 25/00
    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
    Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5).

    Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924).

    Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07

    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

    Der Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von der Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für Sozien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Verzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO Rdn. 13b).
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 2 WF 146/15

    Anspruch des Beteiigten auf Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts wegen

    Soweit die Bewilligung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 3 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2010 - 9 WF 92/10) erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Beiordnungsantrag der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten das konkludent erklärte Einverständnis mit der einschränkten Beiordnung nach § 78 Abs. 3 FamFG enthalten hat (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2011- 3 WF 282/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2010 - 18 WF 72/10 - FamFR 2010, 541; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2009 - 9 WF 43/09 - OLGR 2009, 713; OLG Rostock, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 WF 196/08 - FamRZ 2009, 535; BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 NJW 2006, 3783 zu § 121 Abs. 3 ZPO aF), zumal sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde insoweit nicht gegen diese Beschränkung der Beiordnung richtet.
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen

    Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten und liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen dem Bedürftigen neben einem Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (BGH NJW 2006, 3783 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 1/06] ).
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