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   BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04   

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https://dejure.org/2005,1076
BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04 (https://dejure.org/2005,1076)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04 (https://dejure.org/2005,1076)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 2501/04 (https://dejure.org/2005,1076)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • aufrecht.de

    Verfassungsbeschwerde von Xavier Naidoos Plattenfirma nicht zur Entscheidung angenommen

  • Wolters Kluwer

    Kündigung des Künstlervertrages aus wichtigem Grund; Einschränkung der künstlerischen Freiheit; Schutz des "Werkbereichs" und "Wirkbereichs" des künstlerischen Schaffens; Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks; Berufung eines Tonträgerunternehmens auf Grundrechte; ...

  • Wolters Kluwer
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Xavier Naidoo

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Laufzeit von Künstlerverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolg für Xavier Naidoo: Verfassungsbeschwerde seiner früheren Plattenfirma nicht zur Entscheidung angenommen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Xavier Naidoo siegt auch in Karlsruhe über Produzenten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde Naidoos früherer Plattenfirma nicht zur Entscheidung angenommen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Xavier Naidoo obsiegt gegen Musikverlag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Xavier Naidoo obsiegt gegen Musikverlag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde Xavier Naidoos früherer Plattenfirma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 92
  • NJW 2006, 596
  • GRUR 2005, 880
  • ZUM 2005, 809
  • afp 2005, 461
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ; 83, 130 ) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).

    aa) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ).

    Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. BVerfGE 103, 89 m.w.N.).

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 103, 89 ; stRspr).

    Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 103, 89 ).

    Ist aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ; 83, 130 ) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).

    aa) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ).

    Ist aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ).

    Diesem Grundrecht ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 ) ausgeführt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die für die Begegnung mit dem Werk als einem kunstspezifischen Vorgang sachnotwendig ist.

    Dieser "Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor allem erwachsen ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch dem Schallplattenhersteller (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und dem Verleger (vgl. BVerfGE 30, 173 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -, NJW 2001, S. 598) grundsätzlich die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestattet, ebenso allen Personen, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ; 83, 130 ) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).

    Die Vertragspartner bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang (vgl. BVerfGE 81, 242 ).

    Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 103, 89 ).

    Der entsprechende Schutzauftrag des Grundrechts richtet sich dann an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat (vgl. BVerfGE 81, 242, ).

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ; 83, 130 ) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch dem Schallplattenhersteller (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und dem Verleger (vgl. BVerfGE 30, 173 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -, NJW 2001, S. 598) grundsätzlich die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestattet, ebenso allen Personen, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

    Denn die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgegenstehenden Grundrechten Dritter (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmung erstreckt sich daher auf die Medien (Kommunikationsmittel), da sie durch Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung die zwischen Künstler und Publikum unentbehrliche Mittlerfunktion ausüben (vgl. BVerfGE 36, 321 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch dem Schallplattenhersteller (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und dem Verleger (vgl. BVerfGE 30, 173 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -, NJW 2001, S. 598) grundsätzlich die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestattet, ebenso allen Personen, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ; 83, 130 ) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).

    Durch Art. 2 Abs. 1 GG wird das Prinzip der eigenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen gewährleistet (vgl. BVerfGE 72, 155 ).

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Die Voraussetzungen einer Verletzung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81, 278 ; 83, 130 ) sind ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72, 155 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 103, 89 ).

    Die Kunstfreiheit wird jedoch um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat (vgl. BVerfGE 77, 240 ).

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    Wenn Landgericht und Oberlandesgericht auf die Feststellung der Kenntnis von Umständen außerhalb des Vertrags verzichten und es für ausreichend erachten, dass der Beschwerdeführerin die Auswirkungen der wesentlichen Vertragsregelungen (Weisungsrechte, Vergütung, Laufzeit) bewusst gewesen seien, so folgen sie darin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für so genannte "Knebelungsverträge", bei denen der Bundesgerichtshof auf die Feststellung der Schädigungsabsicht verzichtet (vgl. Urteil vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91 -, NJW 1993, S. 1587 ).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2003 - 6 U 65/02

    Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrages

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 2501/04
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2003 - 6 U 65/02 -,.
  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 163/03

    Xavier Naidoo siegt über Produzenten

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgegenstehenden Grundrechten Dritter (vgl. BVerfGE 81, 278, 292; BVerfG, NJW 2006, 596, 598).

    Diesen Grundrechten ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, NJW 2006, 596, 598).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Die Kunstfreiheit wird um des künstlerischen Schaffenswillen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 880, 881 - Künstlervertrag).
  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

    Die Kunstfreiheit schützt in gleicher Weise den "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens, also die eigentliche künstlerische Betätigung, und den "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, mit dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; NJW 2002, 3458, 3459 f. - Chick Corea; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 2501/04, GRUR 2005, 881 - Xavier Naidoo; BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 63 - Esra, mwN).

    Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, ist diesen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem sie so begrenzt werden, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471, 1473 - Josefine Mutzenbacher; BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo, mwN).

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Denn der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2005  1 BvR 2501/04, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 596) und bietet insoweit eine "Richtigkeitsgewähr" der getroffenen Vereinbarung (dazu z.B. Erman/C. Armbrüster, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung Vor § 145 BGB Rz 36 ff.).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Denn der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2005  1 BvR 2501/04, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 596) und bietet insoweit eine "Richtigkeitsgewähr" der getroffenen Vereinbarung (dazu z.B. Erman/C. Armbrüster, BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung Vor § 145 BGB Rz 36 ff.).
  • BAG, 13.06.2007 - 5 AZR 564/06

    Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin

    Die Vertragspartner bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen ausgeglichen werden sollen, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 2501/04 - NJW 2006, 596, 598, zu II 2 b aa der Gründe mwN).
  • OLG Dresden, 04.04.2023 - 4 U 1486/22

    Bild einer sorbischen Künstlerin auf T-Shirts: Recht am eigenen Bild gegen

    Es wird daher kein urheberrechtlicher Werkschutz verlangt, das heißt, ein Bildnis i.S. von § 23 I Nr. 4 KUG kann auch dann als zu künstlerischen Zwecken verbreitet angesehen werden, wenn es keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetz hat (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N., BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 2501/04 -, BVerfGK 6, 92-100, Rn. 23 - 24; Schertz: Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen - Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, GRUR 2007, 558, 563 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 12.12.2012 - 318 S 31/12

    Mehrere Skulpturen im Garten: Keine "gärtnerische Nutzung"!

    Es kommt auf eine Tätigkeit an, die für die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks für die Begegnung mit ihm als einem kunstspezifischen Vorgang sachnotwendig ist (BVerfG, NJW 2006, 596, 597).
  • OVG Sachsen, 19.10.2015 - 3 B 293/15

    Beschlagnahme; PKW; Eigentumsgarantie; Umgestaltung Notarztfahrzeug; DRK;

    Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgegenstehenden Grundrechten Dritter (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2005 - 1 BvR 2501/04 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 7. Januar 1981 - 7 B 179/80 -, juris Rn. 5).

    Diesen entgegenstehenden Grundrechten ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die betroffenen Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2005, a. a. O.).

  • LG München I, 13.11.2018 - 33 O 74/17

    Erfolglose Klage auf weitere angemessene Vergütung

    Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss eine derart ungleiche Verhandlungsposition bestanden hätte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 den Vertragsinhalt faktisch einseitig habe bestimmen können (vgl. hierzu BVerfG GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo).

    Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass der durch den Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen lässt, den der Staat zu respektieren hat (BVerfG GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo).

  • LG Hamburg, 01.08.2018 - 416 HKO 75/18

    Markenrechtsverletzung durch einen Werbeslogan

  • BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS

  • AG Brandenburg, 27.11.2012 - 31 C 59/11

    Künstlergage - Darlegungs- und Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung

  • LAG München, 31.08.2022 - 10 TaBV 65/21

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses, Tendenzbetrieb

  • OLG Brandenburg, 17.01.2007 - 3 U 66/06

    Gewerbepachtvertrag: Anspruch auf Pachtzins, Nutzungsentschädigung,

  • AG Hamburg-Altona, 29.07.2013 - 316 C 151/13

    Call-by-Call: sittenwidrige -Gebühr bei auffälligem Missverhältnis zu den

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